In den Kerngebieten gilt:
für sonstige Nutzungen:
Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Nichtvollgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenaufgänge zu Dachterrassen) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.
Für die festgesetzten Baum- und Gehölzpflanzungen sind standortgerechte und heimische Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang gleichwertig zu ersetzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im allgemeinen Wohngebiet und in der privaten Grünfläche sind Gehwege und Stellplätze ohne Schutzdach in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Der im Bebauungsplan umgrenzte Bereich des Ortskerns Bergstedt ist als Gesamtanlage nach § 7 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes vom 3. Dezember 1973 mit der Änderung vom 12. März 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 Seite 466, 1984 Seiten 61, 63) dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.
In den allgemeinen Wohngebieten ist je angefangene
500 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für
je angefangene 1000 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen
Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen
Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe
über dem Erdboden, betragen. Für die anzupflanzenden
Bäume sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten.
Auf der als Private Sportanlage festgesetzten Fläche an der Döhrnstraße sind innerhalb der überbaubaren Flächen Kletteranlagen und ein Vereinshaus zulässig.
In den mit „(B)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Wohnungen ausnahmsweise zulässig, sofern durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt wird, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit und in den Wohnräumen während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ein Innenraumpegel von 40 dB(A) nicht überschritten wird. Ferner haben die Außenwohnbereiche, die im Zusammenhang mit dem Schutz für Wohnräume stehen, unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster), einen Pegel im bebauten Außenwohnbereich am Tag von kleiner 65 dB(A) aufzuweisen. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten im Zusammenhang mit dem Schutz für Schlafräume, dann ist in diesen Fällen ein Pegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 55 dB(A) unter Beachtung von Lüftungsvorrichtungen (gekipptem/teilgeöffnetem Fenster) nachzuweisen.
Für die nach der Planzeichnung zu pflanzenden Einzelbäume sind Platanen, für ansonsten zu pflanzende Bäume und Sträucher sind standortgerechte Laubholzarten zu verwenden. Entlang des Kapstadtrings darf der Standort der anzupflanzenden Bäume zur Schaffung von Grundstückszufahrten verändert werden. Bäume sind mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.