Im allgemeinen Wohngebiet sind an Straßenverkehrsflächen
und an die Parkanlage angrenzende Einfriedigungen
nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen
in Verbindung mit Hecken oder Berankungen zulässig.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zur
Grundstücksgrenze einhalten.
In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung
des Bebauungsplans Barmbek-Nord 21, für das die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013
(BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:
Im Kerngebiet sind die zur Holstenstraße und zum Holstenplatz gerichteten Außenwände von Gebäuden mit Ziegeln zu verblenden. Für die nicht zu den Straßen gerichteten Außenwände sind Ziegel oder heller Putz zu verwenden.
Ausnahmsweise kann die Höhe der festgesetzten Schutzwand um 0,8 m reduziert werden, wenn durch eine lärmmindernde Anordnung und Ausgestaltung des Vereinsgebäudes innerhalb der überbaubaren Fläche der gleiche Lärmschutz erreicht werden kann.
Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urbanen
Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von
0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume
sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO zulässig.