In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad
und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer
können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele
für den nach § 172 BauGB festgesetzten Erhaltungsbereich
nicht beeinträchtigt werden.
Für die festgesetzten Baum- und Gehölzanpflanzungen
sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei
großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemes-
sen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kro-
nenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Die Flächen mit Ausschluß von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu mindestens 60 vom Hundert (v. H.) mit einheimischen Bäumen und Sträuchern oder Obstgehölzen zu bepflanzen.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Osdorf vom 13. April 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in der geltenden Fassung aufgehoben.
Für das Kerngebiet gilt:
Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäude sind mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführund
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist)
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) sowie Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO
ausgeschlossen.