Abweichend von Nummer 4 sind auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete Versandhandelsbetriebe und auf den mit „(2)“ bezeichneten Flächen Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen handeln, zulässig.
In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich der festgesetzten Flächen für unterirdische Anlagen sind Einhausungen von technischen Bauwerken und Ausstiegsbauwerken mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Fassadenbegrünung sind Bauteile, die zwingend zu öffnen sind oder der Belichtung von Innenräumen dienen. Alternativ zur Fassa-denbegrünung ist auch die Eingrünung der technischen Bauwerke und Ausstiegsbauten beispielsweise in Form von Hecken möglich.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch
Balkone und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis
zu einer GRZ von 0,5 zulässig.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.
Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Im Bereich von geneigten Dachflächen dürfen Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.
Auf Anlagen für Gemeinschaftsstellplätze ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt. Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Für Ausgleichsmaßnahmen werden der Fläche für den Gemeinbedarf die Flurstücke 737, 736, 3479, 3763, 3760, 3762, 3770, 3767, 3768, 3774, 2605, 2606, 3773 ganz und Teile der Flurstücke 3481, 740, 3765, 3946, 3771, 3766, 4066, 574, 840, 3480, 3875 und 4065 der Gemarkung Neuengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606) zugeordnet.
In dem mit „(F)“ bezeichneten Bereich können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Freitreppen und zugehörige Treppenpodeste, Brüstungen, Geländer und Zäune um bis zu 2,3 m zugelassen werden, sofern die lichte Höhe zur Oberkante des Fußbodens der Auskragung zum Spielbudenplatz mindestens 2,5 m beträgt. Abweichend von Nummer 11 Satz 3 darf das Treppenbauwerk mit Brüstung/Geländer bis zu 46,5 m über Normalhöhennull (NHN) betragen. Weitere Überschreitungen durch untergeordnete Treppengestaltungselemente können bis zu einer Höhe von 49,6 m über NHN zugelassen werden.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.