Anzupflanzende Bäume müssen außerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einen Stammumfang von mindestens 20 cm sowie innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je
Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in
Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden
Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände
mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der festgesetzte
Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse
einschließlich Dachgeschoss.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301 - h) tritt im Plangebiet außer Kraft.
In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer
mit einer Neigung von bis zu 5 Grad zulässig. Auf allen
Dachflächen der jeweils obersten Geschosse der Gebäude
und Gebäudeteile sind Solaranlagen zu errichten. Ausgenommen
sind Dachflächen mit technischen Aufbauten
einschließlich notwendiger Wartungs- und Bewegungsflächen
sowie Rettungswege.
Abweichend von Nummer 4 sind auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete Versandhandelsbetriebe und auf den mit „(2)“ bezeichneten Flächen Einzelhandelsbetriebe, die mit Kraftfahrzeugen handeln, zulässig.
In dem mit „(A)“ gekennzeichneten Bereich der festgesetzten Flächen für unterirdische Anlagen sind Einhausungen von technischen Bauwerken und Ausstiegsbauwerken mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und zu begrünen. Je Meter Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Pro Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und ein durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Fassadenbegrünung sind Bauteile, die zwingend zu öffnen sind oder der Belichtung von Innenräumen dienen. Alternativ zur Fassa-denbegrünung ist auch die Eingrünung der technischen Bauwerke und Ausstiegsbauten beispielsweise in Form von Hecken möglich.
In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der festgesetzten Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 durch
Balkone und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis
zu einer GRZ von 0,5 zulässig.