Ein Hervortreten vor die straßenabgewandte Baugrenze
der blockrandbegleitenden Baustreifen durch Terrassen,
Balkone oder Loggien kann ausnahmsweise zugelassen
werden, jedoch nur bis zu einer Tiefe von 2 m. Die zulässige
Grundflächenzahl darf dabei um höchstens 0,05 überschritten
werden.
Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässigen Geschoßflächen nicht angerechnet.
Ebenerdige Stellplätze sind in der Art und Weise zu gliedern, dass der Eindruck eines in Höhen abgestuften streifigen Musters aus Gehölzen entsteht. Es sind Gehölze des Teils B der Pflanzliste (siehe Anhang 1 der Begründung) zu verwenden.
Die Geschoßfläche ist nach den Ausmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.
Notwendige Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 7,5 m über Normalnull (NN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 7,5 m über NN begründet sind.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Die Bäume müssen einen Stimmumfang von mindestens 18 cm in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen aufweisen.
In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Für die festgesetzten Anpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.