Hinter Nummer 2 werden folgende neue Nummern 3, 4
und 5 eingefügt:
„3. In den Gewerbegebieten sind Vergnügungsstätten, Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September
1977 (BGBl. I S. 1764), geändert am 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2665), sowie für Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen. Einrichtungen
für die Kinderbetreuung sind ausnahmsweise zulässig.
4. In den Industriegebieten werden Ausnahmen für Wohnungen
nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl.
I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1548, 1551), und für Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke
ausgeschlossen. Einrichtungen für die Kinderbetreuung
sind ausnahmsweise zulässig.
5. In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren
Leiters der 110 KV-Leitung sind Einrichtungen der
Kinderbetreuung unzulässig.“
Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von 8,9 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende Straßenanschlusshöhen von über 8,9 m über NHN begründet sind.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerks und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische, großkronige Laubbäume zu ver-wenden. Die Ersatzpflanzungen müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Um den Stamm eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Geringfügige Ab-weichungen von den festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden. Geländeauf-höhungen oder Abgrabungen sind im Wurzelbereich festgesetzter Bäume unzulässig
Die Gebäude auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen des reinen Wohngebiets sind durch Material, Farbgebung, Fassadengliederung und Dachform als einheitliche Baugruppe zu gestalten. Die Dächer sind als Pultdächer auszuführen. Die Dachneigung auf der Nord- und Westseite der Gebäude darf maximal 15 Grad betragen; diese Dächer sind mit einer durchwurzelbaren Uberdeckung herzustellen und extensiv zu begrünen. Auf der Süd- und Ostseite der Gebäude sind die Dächer mit einer Neigung von mindestens 45 Grad auszubilden.
Im allgemeinen Wohngebiet können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5m auf insgesamt 50 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu
einer Tiefe von 3m ausnahmsweise zugelassen werden.
Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter
als Einzelbaum, als Baumgruppe oder als Baumreihe
erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.
Eine Überschreitung der Baugrenzen durch untergeordnete Gebäudeteile wie Balkone und Er-ker kann bis zu 1,2 m zugelassen werden; soweit die Baugrenze unmittelbar an die Straßenver-kehrsfläche grenzt, ist die Überschreitung der Baugrenze nur oberhalb des Erdgeschosses und bei Einhaltung einer lichten Höhe von 2,5 m zulässig.