Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers führen, sind unzulässig.
In den Baugebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Loggien
- entlang der mit „(B.1)“ gekennzeichneten Bereiche um bis zu 1,75 m
- entlang der mit „(B.2)“ gekennzeichneten Bereiche um bis zu 1,90 m
- in den übrigen Bereichen um bis zu 1,60 m
ausnahmsweise zugelassen werden. Für Terrassen können Überschreitungen der Baugrenzen um bis zu 2 m zugelassen werden.
Ebenerdige Stellplatzflächen sind in wasserundurchlässigem Aufbau sowie Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Das auf ebenerdigen Stellplatzflächen anfallende Niederschlagswasser ist vollständig und sicher aus dem Wasserschutzgebiet abzuleiten.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
an den straßenabgewandten Gebäudeseiten Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und
Loggien bis zu 1,5 m auf höchstens 35 vom Hundert (v.H.)
der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes zulässig.
Außerhalb des städtebaulichen Erhaltungsbereichs sind
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung von bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu
begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Dachbereichen
abgesehen werden, die der Belichtung, der Beund
Entlüftung, als Dachterrasse oder der notwendigen
Aufnahme technischer Anlagen dienen.
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 13.1
kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete
Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung
vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519),
zuletzt geändert am 18. November 2013 (BGBl. I S. 3951),
den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung
(Mulden) können zugelassen werden.