[§3 Nr.7 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Mit Ausnahme der Fläche für Stellplätze im südwestlichen Bereich des Flurstücks 278 der Gemarkung Jenfeld sind Stellplatzanlagen um 0,6 m abzusenken. Außerdem sind innerhalb der mit a bezeichneten Abschnitte Holzpergolen, die mit Rankgewächsen zu begrünen sind, zu errichten.]
[§2 Nr.2 | Entlang der Straße Lohe und des Duvenstedter Damms sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.8 | Die im allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(A)" bezeichneten Teil des Kerngebiets auf Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Für Bäume muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | Mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der gärtnerisch anzulegenden Blockinnenflächen im allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(A)" bezeichneten Teil des Kerngebiets sind mit einheimischen Laubbäumen zu bepflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.]
[§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete dürfen nur Wohngebäude errichtet werden, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten.]
[§2 17.3 | In der mit „(Hf)“ bezeichneten Fläche ist eine freiwachsende Hecke aus Sträuchern zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die Baum- und Gehölzreihe an der Ostgrenze des Flurstücks 946, Gemarkung Schnelsen, ist zu erhalten und mit Sträuchern zu unterpflanzen.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§2 Nr.13 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets sind keine offenen Betriebsanlagen oder offenen Anlieferungen, keine offenen Stellplätze und bis auf Feuerwehrumfahrten auch keine offenen Fahrwege zulässig.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.9 | Auf den mit „(4)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]
[§1 Nr.2.2 | Auf den mit „B“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als zwei, auf den mit „C“ bezeichneten Flächen sind nicht mehr als vier und auf der mit
„D“ bezeichneten Fläche sind nicht mehr als sechs Wohnungen in Wohngebäuden zulässig.“]