[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.4 | Für Wohngebäude sowie für Gebäude innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets sind nur Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind auf der nicht mit (A) bezeichneten Fläche für die farbliche Außengestaltung der Gebäude nur schwache gebrochene Farbtöne zulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büronutzungen zulässig.]
[§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind innerhalb der mit
„(C)“ bezeichneten Bereiche Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten reinen Wohngebiet ist über dem zweiten Vollgeschoss ein Dach- oder Staffelgeschoss nur auf den mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen zulässig. Die Dach- und Staffelgeschosse werden auf die festgesetzte Geschossfläche angerechnet. Außerhalb der mit „(A 1)“ bezeichneten Flächen sind nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer zulässig.]
[§2 Nr.1 | Auf den als „Flächen mit besonderen Festsetzungen" (Lagepläne Blätter 1 bis 6) bezeichneten Flächen ist jegliche Bebauung unzulässig. Ausgenommen hiervon sind offene Stellplätze ohne Schutzdach.]
[§2 Nr.6 | Auf den mit „(2)“ bezeichneten Flächen sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(3)“ bezeichneten Flächen sind in einem Seitenabstand
von 50 m zur Mittelachse der vorhandenen
110-kV-Hochspannungsfreileitung bauliche Anlagen für
Kinder und Jugendliche, Spiel- und Sportstätten, Krankenhäuser
sowie Pflegeheime und Erholungsstätten unzulässig.]
[§2 Nr.9 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche Stellplätze für gewerbliche Nutzungen zugelassen werden. Solche Stellplätze sind durch die Anpflanzung von dicht wachsenden standortgerechten, einheimischen Laubgehölzen in einer Breite von einem Meter zur östlich benachbarten Wohnbebauung einzugrünen.]
[§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist
sicherzustellen, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie beispielsweise Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bramfeld 12“ wird
der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 2855,
2852 und 2859 der Gemarkung Bramfeld. Lagerplätze
sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I
S. 466, 479).“]
[§2 Nr.14 | In den Teilgebieten „3" und „5" sind Carports und oberirdische Garagen unzulässig. Nebenanlagen gemäß § 14 Baunutzungsverordnung sind nur innerhalb der mit „(b)" bezeichneten Flächen zulässig.][§3 Nr.2 | Innerhalb der Teilgebiete „3" und „5" sind Einfriedigungen nur in den mit „(b)" bezeichneten Flächen (privaten Gartenbereichen) zulässig. Zäune sind nur in Verbindung mit Hecken zulässig.]