[§3 Nr.3 | Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern
der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen
nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne
glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.5 | Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.]
[§2 Nr.21 | In den mit „(y)“ bezeichneten Bereichen sind auf den
gesamten obersten Dachflächen Solaranlagen zu errichten.
Ausnahmen für andere technische Anlagen können zugelassen
werden.]
[§ 2 Nr. 5 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen sind oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. Auf den übrigen überbaubaren Grundstücksflächen des urbanen Gebietes ist oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse maximal ein weiteres Nichtvollgeschoss zulässig.][§ 2 Nr. 9 | Nichtvollgeschosse oberhalb des festgesetzten Höchstmaßes der Vollgeschosse sind um mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Vollgeschosses zurückzusetzen, sofern die festgesetzte Bauweise an der jeweiligen Gebäudeseite eine Bebauung mit Grenzabstand vorsieht.][§ 2 Nr. 12 | Auf den überbaubaren Flächen sind technische Aufbauten nur ausnahmsweise über den festgesetzten Gebäudehöhen und Vollgeschossen zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden. Technische Aufbauten und deren Einhausung sind mindestens 2,5 m gegenüber der Außenwand des darunterliegenden Geschosses zurückzusetzen. Die maximale Höhe der technischen Aufbauten beträgt 2 m, gemessen ab der Oberkante des darunter liegenden Geschosses.]