[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Wandsbek (Teilbereiche der Stadtteile Wandsbek und Marienthal), der Gemarkungen Wandsbek und Marienthal, Ortsteile 507 und 510, wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3568, über die Schloßstraße (Flurstück 3788) und Robert-Schuman-Brücke (Flurstück 2186), Südwestgrenzen der Flurstücke 2507 und 2506, der Nordwestgrenze des Flurstücks 2506, der Nordgrenze des Flurstücks 2507, der Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1485, der Nordgrenzen der Flurstücke 3667, 3397, über die Schädlerstraße (Flurstück 1719), Nordwestgrenzen der Flurstücke 3199, 3092, 1627, 1626 und 1621, über die Straße Küsterkamp (Flurstück
3752), Nordwestgrenzen der Flurstücke 1651, 1653, 1657, 3079, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1664, Nordgrenzen der Flurstücke 1663, 3575, Nord- und Ostgrenze der Josephstraße (Flurstück 3743), Nordgrenze des Flurstücks 2082, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2840, über die Morewoodstraße (Flurstück 1824), Nordgrenzen der Flurstücke 2220 und 3280, Westgrenze des Flurstücks 1837, West- und Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1836, Ostgrenzen der Flurstücke 1837, 3280, 2068, 1847, 1844, über die Von-Bargen-Straße (Flurstück1848), Nordgrenze des Flurstücks 1856, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1864, Ostgrenzen der Flurstücke 1863, 1862, 1861 und 2780, Südostgrenze des Flurstücks 2780, über die Von-Bargen-Straße (Flurstück 1848), Südostgrenzen der Flurstücke 2782, 2734, 2068 und 2216, über die Neumann-Reichardt-Straße (Flurstück 1823), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1820, Ostgrenzen der Flurstücke 3511, 3509, 3507, 3505 und 1807, über die Bovestraße (Flurstück 1789), Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 3484, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 1760, Südwestgrenzen der Flurstücke 3386 und 3388, Südgrenze des Flurstücks 1734 der Gemarkung Wandsbek, über die Wandsbeker Bahnhofstraße (Flurstück 908) der Gemarkung Marienthal, Südgrenzen der Flurstücke 1530, 2067 und 3788 (Schloßstraße) und 3804, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 1522, Südostgrenzen der Flurstücke 1521, 1519, 1518, 2127, 1517, 1516, 1515, 1514 und 2575, Südund Westgrenze des Flurstücks 2575, Südgrenze der Schloßstraße (Flurstück 3788), über die Robert-Schuman-Brücke (Flurstück 2383), Nordostgrenze, Südgrenze und Westgrenze des Flurstücks 3568 der Gemarkung Wandsbek.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher AnlagenZur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den Bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507, 510]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 durch durchgehende rote Linien abgegrenzten Flächen in den Gemarkungen Alsterdorf und Langenhorn (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteile 407 und 432).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart der Gebiete auf Grund ihrer städtebaulichen Gestalt bedürfen in den in Absatz 1 bezeichneten Gebieten der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht in¬nerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verord¬nung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
[§1 | Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Bahrenfeld (Bezirk Altona, Ortsteil 216).][§2 Nr.1 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1),
zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung
oder Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das
Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.][§3 Nr.1 | Allgemeine Anforderungen
Beim Errichten, Ändern und Instandhalten von baulichen Anlagen sind Maßstäbe, Dachformen und Fassaden sowie Farben und Baustoffe der vorhandenen Bebauung anzu passen, soweit sie dem Milieubereich das besondere Gepräge geben.][§3 Nr.2 | Allgemeine Anforderungen
Die Anpassung muss sich insbesondere auf folgende charakteristische Gestaltungsmerkmale beziehen:
1. die überwiegend zweigeschossige Doppelhaus- und Zeilenbebauung mit Fassaden aus rotem Klinkermauerwerk oder Putz in hellen Farbtönen;
2. die überwiegend vorhandenen Pfannendächer;
3. die Einfachheit und Klarheit der Formensprache, die sparsam mdetaillierten Fenster, Türen und sonstigen Fassadenelemente;
4. die durch Hecken und Baumreihen/Alleen sowie ein dichtes Netz rückwärtiger Erschließungen gegliederten Außenanlagen und Gärten und die zugehörigen baulichen Anlagen, wie Tordurchgänge, Stützmauern und Treppen im Vorgartenbereich.][§4 Nr.1 | Gestaltung der Gebäude
Für die Verblendung der Außenwände von Klinkerbauten dürfen nur Klinkersteine verwendet werden, die in Farbe und Format den ursprünglich vorhandenen entsprechen. Für Putzfassaden ist das Außenmaterial Putz beizubehalten, Anstriche sind in weiß oder in hellen Pastelltönen zu wählen.][§4a Nr.1 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich A
Als Dachdeckung sind rote Doppel-S-Profil-Dachsteine zu verwenden.][§4b Nr.1 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich B
Für die Außenwände ist Rauhputz ohne Farbanstrich zu verwenden.][§4 Nr.2 | Gestaltung der Gebäude
Je Gebäudezeile sind entweder nur einheitliche auf einer Höhe liegende Dachflächenfenster oder nur einheitliche auf einer Höhe liegende Dachgauben zulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. In ehemals geschlossenen Dachflächen sind nur Dachflächenfenster zulässig. In Dachflächen, in denen alte Gauben vorhanden sind, sind als neue Dachöffnungen nur Gauben nach alten Vorlagen aus der Entstehungszeit der Siedlung zulässig. Zur Straßenseite ist nur ein Dachflächenfenster pro Wohneinheit zulässig mit den Maßen 114 cm x 140 cm (Breite x Höhe). Anzahl und Lage der Dachflächenfenster zur Gartenseite müssen sich an den darunter liegenden Fenstern orientieren und dürfen ein Maß von 114 cm x 164 cm (Breite x Höhe) nicht überschreiten. Dachflächenfenster dürfen nicht mit Aufkeilrahmen eingebaut werden.][§4a Nr.2 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich A
Fenster zur Straßenseite sind bei Erneuerung mit ihrer ursprünglichen Sprossenteilung gemäß Anlage 2 wiederherzustellen. Fenster zur Gartenseite dürfen ersetzt werden durch Fenster gemäß Anlage 3, welche die Hauptaufteilung – ohne Quersprossen – aufnehmen. Es sind weiße Fenster einzubauen, bei denen folgende Maße nicht überschritten werden sollen: Pfostenbereich 160 mm, Kämpferbereich 175 mm und Stulpflügelbereich 135mm.][§4b Nr.2 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich B
Als Dachdeckung sind dunkelrote Dachpfannen zu verwenden.][§4 Nr.3 | Gestaltung der Gebäude
Abweichend von Absatz 2 Sätze 1 und 3 sind in sogenannten Zöllnerdächern keine Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig.][§4a Nr.3 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich A
Hauseingangstüren sind bei Erneuerung den ursprünglichen Türelementen mit eingeschnittenen Fensteröffnungen und Oberlichtern nach Anlage 4 anzupassen, und mit weißem Anstrich zu versehen.][§4b Nr.3 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich B
Fenster sind bei Erneuerung entsprechend den ursprünglichen Fensterformen auszubilden. Es sind weiße Fenster einzubauen. Fenster zur Straßenseite sind mit ihrer ursprünglichen Sprossenteilung wiederherzustellen. Fenster zur Gartenseite dürfen ersetzt werden durch Fenster, welche die Hauptaufteilung – ohne Quersprossen – aufnehmen.][§4 Nr.4 | Gestaltung der Gebäude
Alle in den Dachflächen liegende Blechteile, wie Andichtungen, Lüftungsrohre, Dachrinnen usw. sind im Farbton der Dachpfannen zu streichen.][§4a Nr.4 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich A
Wetterschutzdächer sind nur bei Haustüren mit Oberlichtern und / oder nebeneinanderliegenden Haustüren, die eine gestalterische Einheit bilden, zugelassen. Zu verwenden ist farbloses durchsichtiges Drahtspiegelglas auf Metallkonstruktion, weiß lackiert, mit einer Auskragung bis 90cm ohne Stützen und einem Neigungswinkel von 30 Grad; über zwei benachbarten Haustüren kann jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden.][§4b Nr.4 | Zusätzliche Angaben zur Gestaltung der Gebäude im Bereich B
Abweichend von § 4 Absatz 2 sind neben den ursprünglich vorhandenen keine weiteren Dachgauben und sind auch keine Dachflächenfenster auf der Straßenseite zulässig. Auf der Gartenseite sind nur Dachflächenfenster gemäß § 4 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 zulässig.][§4 Nr.5 | Gestaltung der Gebäude
Fenster und Hauseingangstüren sind bei Erneuerung entsprechend den ursprünglich vorhandenen auszuführen.][§4 Nr.6 | Gestaltung der Gebäude
An der Vorderseite der Gebäude und an der Rückseite des Obergeschosses sind Jalousien und Rolläden mit außenliegenden Kästen sowie Elektrokabel unzulässig.][§4 Nr.7 | Gestaltung der Gebäude
Das Anbringen von Antennenanlagen, wie z.B. Parabolantennen, an den Gebäudeaußenseiten oder Dächern ist unzulässig. Ausnahmen sind zuzulassen, wenn schriftlich dargelegt wird, dass aus sonst allgemein zugänglichen Quellen, Sender oder Sendungen nicht empfangen werden können, die der Information der Bewohner dienen.][§5 Nr.1 | Wintergärten und Anbauten
Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind je Gebäudezeile mit einheitlichen Merkmalen bezüglich Material, Maßstäblichkeit und Dachneigung auszuführen, dabei müssen Trennwände in Material und Farbe der Gebäudeaußenwand entsprechen und die Aufteilung der verglasten Dach- und Wandflächen der Breite der Fensterflügel entsprechen. Es sind Holz- oder Metallprofile geringer Breite mit weißem Anstrich zu verwenden.][§5 Nr.2 | Wintergärten und Anbauten
Für eingeschossige Anbauten im Terrassenbereich gelten sinngemäß die Ausführungen unter Absatz 1. Geschlossene Dachflächen können als Dächer mit geringer Neigung ausgeführt werden.][§6 Nr.1 | Außenanlagen und Gärten
Stütz- und Böschungsmauern sind zu erhalten bzw. in der ursprünglichen Form und in Anpassung an das ursprüngliche Material zu erneuern.][§6a Nr.1 | Zusätzliche Angaben zu Außenanlagen und Gärten im Bereich A
Zäune und Eingangspforten im Vorgartenbereich sind in Holzlattenbauweise mit vertikalen Stäben herzustellen. Für die Seitenbegrenzungen der Hausgärten, sowie deren Abschluss an den rückwärtigen Erschließungswegen sind, sofern sie nicht durch Hecken gebildet werden, einfache Maschendrahtzäune vorzusehen.][§6 Nr.2 | Außenanlagen und Gärten
Feste Schränke für Abfallbehälter sind als Stahlschränke oder aus glattem Sichtbeton herzustellen und dreiseitig einzugrünen.][§6a Nr.2 | Zusätzliche Angaben zu Außenanlagen und Gärten im Bereich A
Je Garten ist ein Geräteschuppen aus dunkel lasiertem Holz oder ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von höchstens 2m x 2,5 m und einer Höhe von 2m zulässig. Alte massive Gartenhäuschen und alte Holzschuppen sind zu erhalten.][§6 Nr.3 | Außenanlagen und Gärten
Die Hauszuwegungen einschließlich vorhandener Treppenanlagen sowie die Gehwegbeläge sind bei Erneuerungsmaßnahmen mit grauem Betonrechteckpflaster herzustellen.][§6 Nr.4 | Außenanlagen und Gärten
Stellplätze im Vorgarten und Carports sind nicht zulässig. Für Zufahrten zu Garagen und Stellplätzen sind mit Rasensteinen befestigte Radspuren vorzusehen.][§7 | Ausnahmen
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des Milieubereichs nicht beeinträchtigt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 408 und 409, Gemarkung Winterhude).
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke südlich des Braamkamp: 2123, über das Flurstück 5 (Straßenflurstück Alsterdorfer Straße), 2322, 2309, 2301 (Straßenflurstück Buchsbaumweg), 2312, 2302 (Straßenflurstück Vogelbeerenweg), 2507, 2589, 2303 (Straßenflurstück Hainbuchenweg), 2317, 2318, 2304 (Straßenflurstück
Beim Jacobjstift), 1982, 1978, 1306 (Straßenflurstück Krochmannstraße), 2320, 2321, 2308 (Straßenflurstück Fiefstücken), 1996.
Ostgrenzen der Flurstücke westlich der Ohlsdorfer Straße:
1996, 64 (Straßenflurstück Baumkamp), 59, 338 (Straßenflurstück Bussestraße), 740, 3583, 3586, 815.
Südgrenzen der Flurstücke nördlich der Himmelstraße: 815,1033, 71 (Straßenflurstück Krochmannstraße), 1238, 761, 3355, 3333, 665, 70 (Straßenflurstück Timmermannstraße), 628, 75, 919, 1217, 1216, 1215, 1114 (Straßenflurstück Rehmstraße), 1186, 1185, 1184, 1156, 571, über das Flurstück 5 (Straßenflurstück Alsterdorfer Straße).
Ostgrenzen der Flurstücke westlich der Alsterdorfer Straße:
812, 2972, 2857, Südgrenze des Flurstücks 2857, Ostgrenze und
Südgrenze des Flurstücks 2994.
Westgrenzen der Flurstücke östlich der U-Bahntrasse: 2994, 1060, über das Flurstück 1983 (Straßenflurstück Lattenkampstieg), 302, 3165, 3164, 3163, 196, 1562, Nordgrenze des Flurstücks 1562, über das Flurstück 3325 (Straßenflurstück Lattenkamp).
Westgrenzen der Flurstücke östlich des Lattenkamp: 215, 528, 2369, 16 (Straßenflurstück Lattenstieg), 2827, 2828, 533, 2925, 2926, 2813, 2812, 58, 2123.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den Bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408, 409]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine Schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Fuhlsbüttel.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt (Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel in der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieser
Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der
den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 431]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Gemarkung Eppendorf,
Stadtteile Eppendorf und Hoheluft-Ost, Ortsteile 401,
402, 403 und 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südgrenze des Flurstücks 46 (Heinickestraße);
– Südgrenze des Flurstücks 466 (Ludolfstraße);
– nach Süden abknickend, der Flurstückgrenze 466 folgend,
bis auf Höhe der Flurstückgrenze zwischen 2786 und 1742;
– rechtwinkelig abknickend, das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße)
querend;
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße), bis das Flurstück
186 erreicht wird;
– nach Süden abknickend; der westlichen Grenze des Flurstücks
186 (Kunhardtstraße) folgend bis das Flurstück 1998
(Kellinghusenstraße) erreicht wird;
– das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
– auf Höhe der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 784 und
2024 nach Süden abknickend und der westlichen Grenze
des Flurstücks 1998 (Kelllinghusenstraße) folgend;
– bei Erreichen des Brückenbauwerks der Hochbahn nach
Südwesten abknickend und zunächst der südöstlichen
Flurstücksgrenze des Flurstücks 472 (Goernestraße) folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 182 (Kellinghusens Park), bis
zum Flurstück 2722;
– westliche Grenze des Flurstücks 1463 (Loehrsweg) nach
Süden folgend;
– Querung des Flurstücks 473 (Loogestieg) nach Süden;
– Westgrenze des Flurstücks 1012 (Loehrsweg) nach Süden
folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 1027 (Hegestraße) nach Süden
folgend;
– auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 213 (Hegestieg)
nach Osten abknickend; der Südgrenze des Flurstücks
1028 (Hegestieg) folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 2299 (Isebekkanal) Richtung
Süden;
– am südlichen Ende des Flurstücks 1078 nach Westen abknickend
und die Flurstücke 819 und 226 (Lehmweg) querend;
– nördliche Flurstücksgrenze der Straße Falkenried Richtung
Westen; zunächst Flurstück 1001; nach Querung des
Flurstücks 1249 (Eppendorfer Weg); Flurstück 1000 (Nordgrenze);
nach Querung des Flurstücks 238 (Abendrothsweg);
Flurstück 1795 (Nordgrenze);
– nach Norden abknickend der östlichen Grenze des Flurstücks
890 (Breitenfelder Straße) folgend;
– im weiteren Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks 478
(Schottmüllerstraße) folgend;
– südöstliche Grenze des Flurstücks 881 (Martinistraße) nach
Osten folgend;
– das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße) querend; der
Flurstücksgrenze Richtung Norden folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 464 (Eppendorfer Marktplatz) bis
zum Flurstück 46 (Heinickestraße) in der Gemarkung
Eppendorf.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur utzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die eabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen
Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts gelten gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 401,402,403,404]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der Anlage durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen nordwestlich des S-Bahnhofs Othmarschen zwischen Dürerstraße, Kalckreuthweg und Baron-Voght-Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 217).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteile Uhlenhorst/Hohenfelde, Ortsteile 415 und 417 wird wie folgtbegrenzt:
Nordostgrenzen der Flurstücke 1499 (Friedrich-Schütter-Platz), 1411 (U-Bahnhof Mundsburg), 438 Straßenflurstück Schürbeker Bogen), 782 (Grünfläche/Kinderspielplatz), 777 (Straßenflurstück Birkenau), 804, 805, 806, 807, 808, 778 (Straßenflurstück Immenhof), und 1403 (Grünfläche) südwestlich der Straße Lerchenfeld, über das Flurstück 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich), Westgrenze des Flurstücks 755 (Straßenflurstück Wartenau), über das Flurstück 358 (Straßenflurstück Eilenau), entlang der oberen Böschungskante am Kuhmühlenteich (Begrenzung des Denkmalensembles Nr. 22308 Denkmalliste),
Westgrenzen der Flurstücke 358 (Straßenflurstück Eilenau), 357 (Wasserfläche Kuhmühlenteich) und 1403
(Grünfläche), über das Flurstück 1498 (Straßenflurstück Schürbeker Straße), Südostgrenze des Flurstücks 1071, Südgrenzen der Flurstücke 1072, 1089, 1241, 1093, 1057, 926 und 927 nördlich der Hartwicusstraße, Südwestgrenze des Flurstücks 927, Nordwestgrenzen der Flurstücke 927, 928, 954, 1099, 117, 725, 930 (Straßenflurstück Immenhof), 605, 1219, 605, 932 (Straßenflurstück Birkenau) und 933 nordwestlich
des Mundsburger Damm, über das Flurstück 1493 (Straßenflurstück Mundsburger Damm), Nordwestgrenze des Flurstücks 1499 (Friedrich-Schütter-Platz) der Gemarkung Hohenfelde.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den auordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlichm zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzungm begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415, 417]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche östlich Wallstraßenbrücke, südlich Bahntrasse und nördlich der Straße Bürgerweide in Borgfelde, Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 120.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 103, 104, 105, 106, 924 über die Flurstücke 109 (Alfredstraße), 111, 113, 114, 117, 118, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 120, über das Flurstück 125 (Hinrichsenstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 854 und 855, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 69, Ostgrenze des Flurstücks 856, Südgrenzen der Flurstücke 856, 855, 854, 1182, 1183, 1154, 1157, 1156 (Baubürgerweg), 128, 126, 109 (Alfredstraße), 924, 636, 106, 105, 104 und 103 der Gemarkung Borgfelde.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzte Fläche der Gemarkung Fischbek (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]