[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil Barmbek-Nord (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 427, 428 und 429).
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenze des Flurstücks 3085 (Hellbrookstraße, von Hausnummer 83 bis Hausnummer 55), über das Flurstück 6100 (Fuhlsbüttler Straße), Nordgrenze des Flurstücks 3205 (Hellbrookstraße, von Hausnummer 51 bis Hausnummer 13), Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2383, über die Flurstücke 6930 (Hardorffsweg) und 614 (U-Bahntrasse U3), Südgrenze des Flurstücks 5775 (Kleingärten), über das Flurstück 5774 (Grünzug), Ostgrenze des Flurstücks 5963 (Rübenkamp, von Haunummer 50 bis Hausnummer 88) über die Flurstücke 5963 (Rübenkamp), 6083 (Alte Wöhr) und 6202 (Rübenkamp), Ostgrenze des Flurstücks 6202 (Rübenkamp, bis Hausnummer 138), über das Flurstück 6202 (Rübenkamp, Fußweg) bis Westgrenze des Flurstücks 2388 (Lauensteinstraße), über das Flurstück 2388 (Lauensteinstraße) bis zur Westgrenze des Flurstücks 2387 (Hartzloh), Südgrenze des Flurstücks 2387 (Hartzloh), über das Flurstück 6206 (Fuhlsbüttler Straße), Ostgrenze des Flurstücks 6206 (Fuhlsbüttler Straße, von Hausnum-
mer 386 bis Hausnummer 468), Südgrenze des Flurstücks 1 (Meister-Bertram-Straße), Westgrenze des Flurstücks 3826 (Meister-Francke-Straße, von Hausnummer 39 bis Hausnummer 37), über das Flurstück 3826 (Meister-Francke-Straße), Südwestgrenze des Flurstücks 4568 (Schmachthäger Straße) entlang Flurstück 4553 (Grünfläche) und Flurstück 11 (Fußweg), Südwestgrenze des Flurstücks 4568 (Schmachthäger Straße, Hausnummer 57 bis Hausnummer 1), über das Flurstück 4574 (Rümkerstraße) bis zur Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße) entlang Flurstück 5899 (Spielplatzfläche) und Flurstück 4570 (Elligersweg), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße, Hausnummer 237 bis Hausnummer 171), Westgrenze des Flurstücks 5940 (Steilshooper Straße) bis zum Flurstück 5205 (Grünfläche), Nordgrenze des Flurstücks 5205 (Grünfläche), über die Flurstücke 5205 (Grünfläche), 865 (U-Bahntrasse U3), 3834 (Peiffersweg) und 416 bis zur Westgrenze des Flurstücks 3575, Westgrenze des Flurstücks 3575, Westgrenze des Flurstücks 3588, Westgrenze des Flurstücks 328 der Gemarkung Barmbek.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 427, 428, 429]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Harvestehude (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteile 313 und 314).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 313, 314]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Harburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 702).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteile 403, 404 und 405 wird wie folgt begrenzt:
Südgrenzen der Flurstücke 424, 476, 475, 362, 3032, 3031, 3030, 477, 568, 370 und 371 nördlich der Geschwister-Scholl- Straße, Westgrenzen der Flurstücke 371, 97, 1845 und 1846 östlich der Tarpenbekstraße, über die Straßenflurstücke 4021 (Tarpenbekstraße) und 96 (Lokstedter Weg), Westgrenzen der Flurstücke 2362, 2361, 2159 (Edgar-Roß-Straße), 2220, 2221, 3093, 2223, 2029 (Nissenstraße), 2134, 2133, 1711, 1710, 1642 (Siemssenstraße), 1754, 1755, 1756, 1437, 1464, 1465, 1466, 1467, 1468, 1099, 1500, 1469, 1470, 1472, 1484, 1485, 1473, 1474, 1744, 1476, 1477, 1658, 1657, 481, 482, 2116 und 2178 östlich der Tarpenbekstraße, Nordgrenzen der Flurstücke 2178 und 794, Ostgrenzen der Flurstücke 794, 1857, 1858, 1859, 407, 1713, 1714, 1515, 1259, 1519, 1488, 1498, 1495 und 1494 westlich der Erikastraße, über das Flurstück 29 (Erikastraße), Nordgrenze des Flurstücks 1596, Ostgrenzen der Flurstücke 1596, 1656, 1944, 1943, 1501, 1518, 3229, 1475, 1064, 1483, 1063, 1482, 1553, 1987, 1988, 30, 2226, 2363, 2365, 2366 und 2364 östlich der Erikastraße, über das Flurstück 3277 (Parkanlage), Ostgrenzen der Flurstücke 2407, 2438, 2439, 2440, 2394, 2581, 2585, 2584 und 55 östlich der Erikastraße, über das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße), Nordwest-, Nordost- und Ostgrenze des Flurstücks 3977 (Haynspark), über das Flurstück 3687 (Alster), Nordostgrenzen der Flurstücke 3478 (Parkanlage), Flurstück 3323 (Tewessteg) und 2414 (Wanderweg), Südostgrenzen der Flurstücke 3283 und 3299 nordwestlich der Ludolfstraße, Südwestgrenzen der Flurstücke 3316, 1056, 3323 (Flurstück Tewessteg), 659 und 658 nordöstlich der Ludolfstraße, Nordwestgrenze des Flurstücks 658, Südwestgrenzen der Flurstücke 3467 und 3475 nordöstlich der Ludolfstraße, über das Flurstück 466 (Ludolfstraße), Ostgrenze des Flurstücks 179 nördlich der Heinickestraße, Südgrenzen der Flurstücke 179, 781, 47, 178 und 48 nördlich der Heinickestraße, über die Flurstücke 464 (Eppendorfer Marktplatz) und 181 (Eppendorfer Landstraße/Friedenseiche),Südgrenzen der Flurstücke 85 und 203 nördlich der Martinistraße, Westgrenzen der Flurstücke 203, 3499, 1390, 2238, 376, 90, 2721, 92, 93, 60, 1671, 1513 und 1514, über die Flurstücke 114 (Erikastraße) und 349 (Geschwister-Scholl-Straße) der
Gemarkung Eppendorf.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 403, 404, 405]
[1 | Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte mit einer schwarzen Linie umgrenzte Gebiet. Das Gebiet (4 Teilgebiete) im Bezirk Wandsbek, der Gemarkung Alt-Rahlstedt, Ortsteil 526, wird wie folgt begrenzt:
Teilgebiet 1:
Nordgrenzen der Flurstücke 1824, 7041, 1822 (Heidegängerweg), 1821, 1869, 1870, 6998 (Rungholt), 6982, 3537, 1903, 1920 (Liliencronstraße), 1936, 1937, 1938 und 1939, über das Flurstück 768 (Amtsstraße), Nordgrenzen der Flurstücke 1978, 1977, 1976, 1975, 1971 und 1970, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), West- und Nordgrenze des Flurstücks 1987, Nordgrenzen der Flurstücke 4590, 1990, 1991, 1992, 1993, Nord- und Ostgrenzen der Flurstücke 1994 und 1995, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Nordgrenze des Flurstücks 5575, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2078, Ostgrenzen der Flurstücke 2077, 2076, über das Flurstück 2075, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2074, Ostgrenzen der Flurstücke 2073 und 2072, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5712, Ostgrenzen der Flurstücke 4933, 2068 und 7019, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2065, Ostgrenze des Flurstücks 2064,Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2855, über das Flurstück 2063 (Paalende), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3953, Westgrenze des Flurstücks 3954, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2060, Westgrenzen der Flurstücke 2059, 2058, 2057, 2056, 2055 und 2054, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1962, Westgrenzen der Flurstücke 1963 und 1964, über das Flurstück 768 (Amtsstraße), Südgrenze des Flurstücks 1945, Ostgrenzen der Flurstücke 1930, 1929, 1928, 1927, 1926, 1925, 1924, 1923 und 1922, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1921, Südgrenze des Flurstücks 1920 (Liliencronstraße), Ostgrenze des Flurstücks 6643 (Brockdorffstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2194, Südgrenzen der Flurstücke 2195 und 2196, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 5861, Westgrenze des Flurstücks 2198, Südgrenze des Flurstücks 6643
(Brockdorffstraße), Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1742, Südgrenze des Flurstücks 1745, über das Flurstück 1739 (Pidder-Lüng-Weg), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1706, Westgrenze des Flurstücks 1705, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1703, Nordgrenzen der Flurstücke 1704 und 1739 (Pidder-Lüng-Weg), über das Flurstück 6643 (Brockdorffstraße), Westgrenzen der Flurstücke 1843, 1840, 1839, 1838, 1837, 1836, 1835, 1834, 1833, 1832, 1831, 1830, 1829, 1828, 1827, 1826, 1825 und 1824 sowie einschließlich Flurstück 1956.
Teilgebiet 2:
Nordgrenzen der Flurstücke 2001, 5983, 2003, 2004, 2005 und 2006, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2007, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2112, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südgrenzen der Flurstücke 2005, 2004, 2003, 5982 und 5981, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2001.
Teilgebiet 3:
Nordostgrenzen der Flurstücke 2011, 2012, 2014, 2016 und 6842, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 2018, Südwestgrenzen der Flurstücke 6843, 6842, 2016, 2014 und 2013, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südost-, Süd- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2115, über das Flurstück 2043 (Buchwaldstraße), Südwestgrenze des Flurstücks 2012, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2011.
Teilgebiet 4:
West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2109, Ostgrenzen der Flurstücke 2108, 2107, 2106, 2105 und 2104, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2103, Westgrenzen der Flurstücke 2104, 2105, 2106, 2107 und 2108.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
[§2 Nr.1 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistel-lungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Es wird auf folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.][§3Nr.1 | Für die den Straßen zugewandten Gebäudeseiten ist eine Länge von maximal lim zulässig. Überschreitungen können zugelassen werden, sofern diese durch vertikale Gliederungselemente deutlich abgesetzt sind.][§3 Nr.2 | Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung von 15 Grad bis 22 Grad mit Firstrichtung parallel zur Längsseite des Gebäudes auszuführen. Dachausbauten mit Gauben und Drempeln sind nicht zulässig.][§3 Nr.3 | Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbenem Material auszu¬fuhren; Grasdächer sind zulässig. Dachpappen und Dachfolien werden ausgeschlossen.][§3 Nr.4 | Dachüberstände sind bis maximal 0,5 m zulässig. Verkleidungen von Dachüberständen sind in dunklem Material auszuführen.][§3 Nr.5 | Für die Außenwände von Nachkriegserweiterungen und Neubauten ist Putz oder Verblender, weiß bis gelblichbeige zu verwenden. Sockelgeschosse sind anthrazitfarben abzusetzen oder durch Berankung mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; letzteres gilt auch für einander zugewandte Außenwände von Gebäuden, deren notwendige Abstandsflächen unterschritten werden.][§3 Nr.6 | Für die Außenwände des Altbaubestandes sind Holzverschalungen, dunkelbraun lasiert, zu verwenden.][§3 Nr.7 | Rahmen von Fenstern sowie von Verglasungen bei Anbauten sind in Holz, dunkelbraun lasiert oder mit weißer Farbgebung, auszuführen.][§3 Nr.8 | Aufschüttungen für Garagen und Zufahrten sind bis maximal 1 m zulässig.][§3 Nr.9 | In Vorgärten ist nur eine Garage oder ein überdachter Stellplatz zulässig, wenn die Gebäudeabstände eine Durchfahrt in den hinteren Grundstücksteil nicht zulassen und ein seitlicher Anbau am Wohngebäude nicht möglich ist.][§3 Nr.10 | Garagen sind 3 m, überdachte Stellplätze 1,5 m von der Straßengrenze abzusetzen. Überdachungen dürfen eine Höhe von 2,7 m nicht überschreiten.][§3 Nr.11 | Bei seitlichem Anbau eines Wohngebäudes ist die Garage mit einem Vor- oder Rücksprung von mindestens 0,5 m von der straßenseitigen Fassade abzusetzen. Das Dach der Garage ist als Pult- oder Satteldach auszuführen.][§3 Nr.12 | In Vorgärten sind Überdachungen von Garagen und Stellplätzen als Satteldächer mit einer Neigung von 15 Grad bis 22 Grad herzustellen. Die Dachdeckung ist wie bei den Wohngebäuden auszubilden.][§3 Nr.13 | Für die Außenwände von Garagen gelten die Material- und Farbvorgaben nach Nummer 5.][§3 Nr.14 | Für tragende Teile von überdachten Stellplätzen ist dunkelbraun lasiertes Holz zu verwenden.][§3 Nr.15 | Zufahrten von Garagen dürfen nur eine befestigte Fahrspur aufweisen. Für Hanglagen sind Ausnahmen möglich.][§3 Nr.16 | Garagen und überdachte Stellplätze in Vorgärten sowie Einfassungen für Abfallbehälter, soweit sie von der Straße sichtbar sind, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§3 Nr.17 | Grundstücke sind zur Straße mit begrünten Holzzäunen einzufriedigen. Hecken sind zulässig. Die Einfriedigungen dürfen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten.][§3 Nr.18 | Bei Unterkellerungen in Vorgärten ist eine Überdeckung von mindestens 0,5 m herzustellen.][§4 | In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, daß das Bild des Erhaltungsgebiets nicht beeinträchtigt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche im Stadtteil
Winterhude (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410).
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Winterhude, Gemarkung Barmbek, Ortsteil 410 wird wie folgt
begrenzt:
Südostgrenzen der Flurstücke 2230, 2231 und 2232 nordwestlich des Poßmoorwegs, Südwestgrenzen der Flurstücke 2232, 2524, 725 (Heidberg), 2591, 2590 und 2592 nordöstlich der Gottschedstraße, über das Flurstück 300 (Krohnskamp), Südwestgrenzen der Flurstücke 790, 775, 719 (Opitzstraße), 770, und 2224 nordöstlich der Gottschedstraße, Nordgrenzen der Flurstücke 2224, 2501 und 2266 südlich der Riststraße, Nordostgrenzen der Flurstücke 2266, 719 (Opitzstraße), 2968, 2420, 407, 300 (Krohnskamp), 1994, 2610, 725 (Heidberg), 2234, 2598 und 2230 südwestlich der Barmbeker Straße der Gemarkung Winterhude.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine graue Linie abgegrenzten Flächen in St. Georg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113 nördlich und 114 südlich Gurlittstraße). Und zwar für das gekennzeichnete Gebiet entlang den Straßen „Gurlittstraße“ und „Koppel“ im Stadtteil St. Georg.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem im Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), geändert am 11. April 2006 (HmbGVBl. S. 157), eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die baulichen Anlagen allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des mGebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113, 114]
[1 | Diese Verordnung gilt für das in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie umgrenzte Gebiet ab Sievekingsallee westliche Grenze des Flurstücks 1168 dem Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1742 bis Tribünenweg, Verlauf der Rennbahnstraße, Meurerweg, Sandkampweg, westliche Grenze des Flurstücks 1222, Vierbergen, Washingtonallee, Horner Landstraße, Hertogestraße, Beim Rauhen Hause, Rhiemsweg, Horner Weg, östliche Grenze der Stadtteilschule Horn, Snitgerreihe, Rhiemsweg, nördliche Grenzen der Flurstücke 1776 und 1625, östliche Grenze des Flurstücks 1177 über Sievekingsallee bis Flurstück 1168 der Ortsteile 128 und 129 der Gemarkung Horn-Geest im Bezirk Hamburg-Mitte.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ab östlich Horner Kreisel, nördlich Sievekingsallee entlang der westlichen Grenze des Flurstücks 1168, dem Verlauf über anschließende Grenzen der Flurstücke 1286 sowie 1742 (Grundschule Horn) bis Mitte Tribünenweg, diesem bis auf die Höhe der westlichen Grenze des Flurstücks 56 und über den Verlauf der südlichen Grenzen der Flurstücke 56, 348, 442, 441, 286, 176, 437, 438, 349, 2073 und 1669 folgend bis Mitte Rennbahnstraße, dieser nach Süden über die Kreuzungsfläche mit den Straßen Hermannstal, Washingtonallee, Horner Weg und Sievekingsallee nach Südosten bis Mitte Meurerweg (südlich U-Bahnstation Horner Rennbahn), diesem bis Mitte Sandkamp, diesem nach Südosten bis Mitte Sandkampweg, diesem nach Südosten über Stengelestraße, entlang südwestlicher Grenze des Flurstücks 1222 bis Mitte der Straße Vierbergen, dieser nach Südwesten bis Mitte Washingtonallee, dieser nach Südosten bis Mitte Horner Landstraße, dieser nach Nordwesten bis auf die Höhe der Mitte der Hertogestraße, dieser bis Mitte der Straße Beim Rauhen Hause, dieser nach Nordwesten bis Mitte des Rhiemsweg, diesem bis Mitte des Horner Wegs, diesem nach Westen bis Höhe der östlichen Grenze des Flurstücks 2048 (Stadtteilschule Horn) dieser bis Höhe der Mitte der Snitgerreihe, dieser nach Osten bis Mitte
Rhiemsweg, diesem nach Norden bis Höhe der nördlichen Grenze des Flurstücks 1776, dessen Verlauf über die Grenze des Flurstücks 1625 (Stadtteilschule Horn) nach Osten bis westlicher Grenze des Flurstücks 1177, dieser über Sievekingsallee bis Flurstück 1168 zum Ausgangspunkt folgend.][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung sowie die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 128, 129]
[1 | Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende rote Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Heimfeld (Bezirk Harburg, Ortsteil 711).][2 | Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestaltung prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][3 | Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich sind Mängel der Abwägung, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der den Mangel begründen soll, ist darzulegen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 020000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]