Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Fenster sind durch Pfosten oder Kämpfer zu gliedern; es sind stehende Fensterformate zu verwenden. Metallisch wirkende Fensterrahmen und Türen sind unzulässig.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine durchgehende schwarze Linie abgegrenzten Flächen der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
Das Erhaltungsgebiet wird wie folgt begrenzt: Ostgrenzen der Flurstücke 442, 213, 440, 407, 408, 409, 516, 410, 519, 412, 413, 414, 415, 416, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 433, Südgrenze des Flurstücks 417, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 508, 424, Westgrenzen des Flurstücke 509, 622, West- und Nordgrenze des Flurstücks 493, Nordgrenzen der Flurstücke 706, 770, Westgrenze des Flurstücks 777, Nordgrenzen der Flurstücke 775, 773, Westgrenze des Flurstücks 550, West- und Nordgrenze des Flurstücks 804, Westgrenzen
der Flurstücke 1899, 400, Nordgrenze des Flurstücks 602, West- und Nordgrenze des Flurstücks 756, Ostgrenze des Flurstücks 614, Nordgrenzen der Flurstücke 595, 596. Westgrenze des Flurstücks 613, West- und Nordgrenze des Flurstücks 612, Nordgrenze des Flurstücks 574, Südgrenze des Flurstücks 726, Nordgrenzen der Flurstücke 570, 725, 726, 727, 802, 490, 652, 265, 264, Ostgrenzen der Flurstücke 262, 743, 744, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 700, Ostgrenzen der Flurstücke 1893, 1894, 1896, 1898, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 188,
Südgrenzen der Flurstücke 190, 576, 195, 196, 569, 198, 199, 436, Ostgrenzen der Flurstücke 568, 567, 566, 201, 202, 204, 437, 206, 207, 208, 209, 210, 211, 434 der Gemarkung Cranz (Bezirk Harburg, Ortsteil 718).
Geltungsbereich
Es wird auf folgendes hingewiesen: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Bundesbaugesetzes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Verkündung verletzt worden sind.
Gestaltung der Gebäude
Je Gebäudezeile sind nur einheitliche Dachgauben oder Dachflächenfenster zulässig. Sie müssen je Gebäudezeile auf einer Höhe liegen. Dachgauben sind nur an der Gartenseite der Gebäude und nur einheitlich je Gebäudezeile zulässig. Je Gebäude darf nur eine Dachgaube eingebaut werden. Sie ist als Schleppgaube über zwei Sparrenfelder auszubilden. Dachflächenfenster dürfen eine Größe von 75 mal 125 cm nicht überschreiten. Auf der Gebäudevorderseite ist ein Fenster in Dachmitte je Gebäude, auf der Gar-tenseite sind jeweils zwei Fenster mit einem Zwischenraum von einem Sparrenfeld zulässig.
Gestaltung der Gebäude
Für Außenwände dürfen nur Ziegelsteine verwendet werden, die in Farbe und Format (22 mal 6 mal 10,5 cm) den vorhandenen entsprechen.
In dem nach §172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, daß das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.
Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Die horizontale Gliederung der Fassaden in einzelne Geschosse ist durch Gestaltungselemente erkennbar zu machen.
In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als "Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.