Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Gemarkung Eppendorf,
Stadtteile Eppendorf und Hoheluft-Ost, Ortsteile 401,
402, 403 und 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südgrenze des Flurstücks 46 (Heinickestraße);
– Südgrenze des Flurstücks 466 (Ludolfstraße);
– nach Süden abknickend, der Flurstückgrenze 466 folgend,
bis auf Höhe der Flurstückgrenze zwischen 2786 und 1742;
– rechtwinkelig abknickend, das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße)
querend;
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße), bis das Flurstück
186 erreicht wird;
– nach Süden abknickend; der westlichen Grenze des Flurstücks
186 (Kunhardtstraße) folgend bis das Flurstück 1998
(Kellinghusenstraße) erreicht wird;
– das Flurstück 1998 (Kellinghusenstraße) querend;
– auf Höhe der Flurstücksgrenze zwischen Flurstück 784 und
2024 nach Süden abknickend und der westlichen Grenze
des Flurstücks 1998 (Kelllinghusenstraße) folgend;
– bei Erreichen des Brückenbauwerks der Hochbahn nach
Südwesten abknickend und zunächst der südöstlichen
Flurstücksgrenze des Flurstücks 472 (Goernestraße) folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 182 (Kellinghusens Park), bis
zum Flurstück 2722;
– westliche Grenze des Flurstücks 1463 (Loehrsweg) nach
Süden folgend;
– Querung des Flurstücks 473 (Loogestieg) nach Süden;
– Westgrenze des Flurstücks 1012 (Loehrsweg) nach Süden
folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 1027 (Hegestraße) nach Süden
folgend;
– auf Höhe der südlichen Grenze des Flurstücks 213 (Hegestieg)
nach Osten abknickend; der Südgrenze des Flurstücks
1028 (Hegestieg) folgend;
– Westgrenze des Flurstücks 2299 (Isebekkanal) Richtung
Süden;
– am südlichen Ende des Flurstücks 1078 nach Westen abknickend
und die Flurstücke 819 und 226 (Lehmweg) querend;
– nördliche Flurstücksgrenze der Straße Falkenried Richtung
Westen; zunächst Flurstück 1001; nach Querung des
Flurstücks 1249 (Eppendorfer Weg); Flurstück 1000 (Nordgrenze);
nach Querung des Flurstücks 238 (Abendrothsweg);
Flurstück 1795 (Nordgrenze);
– nach Norden abknickend der östlichen Grenze des Flurstücks
890 (Breitenfelder Straße) folgend;
– im weiteren Verlauf der östlichen Grenze des Flurstücks 478
(Schottmüllerstraße) folgend;
– südöstliche Grenze des Flurstücks 881 (Martinistraße) nach
Osten folgend;
– das Flurstück 181 (Eppendorfer Landstraße) querend; der
Flurstücksgrenze Richtung Norden folgend;
– Ostgrenze des Flurstücks 464 (Eppendorfer Marktplatz) bis
zum Flurstück 46 (Heinickestraße) in der Gemarkung
Eppendorf.
Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.
Gestaltung der Gebäude
Über den Haustüren sind Wetterschutzdächer aus farblosen durchsichtigem Drahtspiegelglas auf Stahlkonstruktion mit Auskragung bis 1,20 m ohne Stützen zulässig. Über zwei benachbarten Haustüren soll jeweils ein gemeinsames Wetterschutzdach angebracht werden. Innerhalb einer Gebäudezeile sind die Wetterschutzdächer jeweils einheitlich auszuführen.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine graue Linie abgegrenzten Flächen in St. Georg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114). Und zwar für das Gebiet zwischen der Trasse der Deuschen Bahn, den Straßen „An der Alster“, „Alstertwiete“, „St. Georgs Kirchhof“, „Kirchenallee“ und der „Ernst-Merck-Straße“ im Stadtteil St. Georg.
Wintergärten und Anbauten
Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind je Gebäudezeile mit einheitlichen Merkmalen bezüglich Material, Maßstäblichkeit und Dachneigung auszuführen, dabei müssen Trennwände in Material und Farbe der Gebäudeaußenwand entsprechen und die Aufteilung der verglasten Dach- und Wandflächen der Breite der Fensterflügel entsprechen. Es sind Holz- oder Metallprofile geringer Breite mit weißem Anstrich zu verwenden.
(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteil 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südostgrenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) bis
zum Flurstück 790, das Flurstück 790 (Heilwigstraße) querend;
– Südgrenze des Flurstücks 3166 bis zum Flurstück 3688;
– Westgrenze des Flurstücks 3688 im Bereich der Flurstücke
2242 bis 1723;
– Südgrenze des Flurstücks 1723 bis zum Flurstück 790
(Heilwigstraße);
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße) bis in die
Mitte, dann rechtwinkelig nach Norden abknickend;
– auf Höhe des Flurstücks 1348 nach Westen abknickend und
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1348 nach
Norden verlaufend;
– Westgrenze des Flurstücks 1350 (Isekai);
– nördlich des Flurstücks 1350 (Isekai) rechtwinkelig nach
Westen abknickend und das Flurstück 1352 (Geffckenstraße)
querend;
– Nordgrenze des Flurstücks 3507 (Isekai) bis zum Flurstück
3516 (Iseplatz);
– Ostgrenze des Flurstücks 3516 (Iseplatz) nach Norden verlaufend;
– Ostgrenze des Flurstücks 1999 (Loogestraße) im Bereich
der Flurstücke 2523 bis 2462;
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zum Flurstück
492;
– nordwestliche Grenze des Flurstücks 492 bis zum Flurstück
873 (Loogeplatz);
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zur östlichen
Kante desselben Flurstückes;
– Ostgrenze des Flurstücks 873 (Loogeplatz) Richtung Norden
bis zur nordöstlich abknickenden Grenze des Flurstücks
3373;
– nordöstliche Grenze des Flurstücks 3373;
– das Flurstück 331 (Goernestraße) nach Norden querend bis
zur südlichen Grenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße)
in der Gemarkung Eppendorf.