Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine graue Linie abgegrenzten Flächen in St. Georg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 114). Und zwar für das Gebiet zwischen der Trasse der Deuschen Bahn, den Straßen „An der Alster“, „Alstertwiete“, „St. Georgs Kirchhof“, „Kirchenallee“ und der „Ernst-Merck-Straße“ im Stadtteil St. Georg.
Wintergärten und Anbauten
Wintergärten und Terrassenüberdachungen sind je Gebäudezeile mit einheitlichen Merkmalen bezüglich Material, Maßstäblichkeit und Dachneigung auszuführen, dabei müssen Trennwände in Material und Farbe der Gebäudeaußenwand entsprechen und die Aufteilung der verglasten Dach- und Wandflächen der Breite der Fensterflügel entsprechen. Es sind Holz- oder Metallprofile geringer Breite mit weißem Anstrich zu verwenden.
(1) Zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt bedürfen in dem in § 1 Absatz 1 bezeichneten Gebiet der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen der Genehmigung; und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebietes durch die beabsichtigte Anlage beeinträchtigt wird.
(2) In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sichergestellt ist, dass das Bild des jeweiligen Teilbereichs (Milieubereiches) nicht beeinträchtigt wird.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte
durch eine schwarze Linie abgegrenzte Fläche.
Das Gebiet im Bezirk Hamburg-Nord, Stadtteil Eppendorf,
Ortsteil 404, wird wie folgt begrenzt:
– Südostgrenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße) bis
zum Flurstück 790, das Flurstück 790 (Heilwigstraße) querend;
– Südgrenze des Flurstücks 3166 bis zum Flurstück 3688;
– Westgrenze des Flurstücks 3688 im Bereich der Flurstücke
2242 bis 1723;
– Südgrenze des Flurstücks 1723 bis zum Flurstück 790
(Heilwigstraße);
– Südgrenze des Flurstücks 790 (Heilwigstraße) bis in die
Mitte, dann rechtwinkelig nach Norden abknickend;
– auf Höhe des Flurstücks 1348 nach Westen abknickend und
entlang der südöstlichen Grenze des Flurstücks 1348 nach
Norden verlaufend;
– Westgrenze des Flurstücks 1350 (Isekai);
– nördlich des Flurstücks 1350 (Isekai) rechtwinkelig nach
Westen abknickend und das Flurstück 1352 (Geffckenstraße)
querend;
– Nordgrenze des Flurstücks 3507 (Isekai) bis zum Flurstück
3516 (Iseplatz);
– Ostgrenze des Flurstücks 3516 (Iseplatz) nach Norden verlaufend;
– Ostgrenze des Flurstücks 1999 (Loogestraße) im Bereich
der Flurstücke 2523 bis 2462;
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zum Flurstück
492;
– nordwestliche Grenze des Flurstücks 492 bis zum Flurstück
873 (Loogeplatz);
– das Flurstück 873 (Loogeplatz) querend bis zur östlichen
Kante desselben Flurstückes;
– Ostgrenze des Flurstücks 873 (Loogeplatz) Richtung Norden
bis zur nordöstlich abknickenden Grenze des Flurstücks
3373;
– nordöstliche Grenze des Flurstücks 3373;
– das Flurstück 331 (Goernestraße) nach Norden querend bis
zur südlichen Grenze des Flurstücks 2505 (Lichtwarkstraße)
in der Gemarkung Eppendorf.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und
b) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Diese Verordnung gilt für die in der anliegenden Karte durch eine schwarze Linie abgegrenzten Flächen in Billstedt (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131). Und zwar für das Gebiet
zwischen den Straßen Billstedter Hauptstraße, Frobeniusweg, Spökelbargring, Spökelbarg, Schiffbeker Schanze und Schleemer Weg sowie den darüber hinaus in der anliegenden Karte dargestellten Einzelflurstücken im Stadtteil Billstedt.
Für die Bereiche der festgesetzten Erhaltungsbereiche gilt:
Außenwände von Gebäuden sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk oder als helle Putzfassade auszuführen.
Außenanlagen und Freiflächen
Stütz- und Böschungsmauem, Treppen einschließlich der hochgezogenen Treppenwangen an den Haustüren, Torbögen, Stützpfeiler für Pergolen und Gartenmauern sind in ihrem bisherigen Zustand zu erhalten. Bei einer erforderlichen Erneuerung sind sie in der bisherigen Form und in rotem Ziegelmauerwerk entsprechend § 3 Absatz 1 zu erneuern.
Bei seitlichem Anbau eines Wohngebäudes ist die Garage mit einem Vor- oder Rücksprung von mindestens 0,5 m von der straßenseitigen Fassade abzusetzen. Das Dach der Garage ist als Pult- oder Satteldach auszuführen.