Auf den mit „A" bezeichneten Teilflächen des Gewerbegebiets sind nur Nord-Süd gerichtete Gebäudezeilen zulässig, deren Stirnseiten zur südlich gelegenen Straße Hagendeel zu orientieren sind, und deren maximale Bautiefe 16 Meter nicht überschreitet.
In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Niendorf 15 vom 5. März 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 24) wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für das im anliegenden Übersichtsplan mit „A“ bezeichnete Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig; dies gilt nicht für die neu gebildeten Flurstücke 5851, 5954 und 6140 der Gemarkung Niendorf. Einzelhandelsbetriebe sind zulässig auf dem Flurstück 5851 mit höchstens 1200 m² Geschoßfläche sowie auf den Flurstücken 5954 und 6140 mit höchstens 5000 m² Geschoßfläche. Erweiterungen und Zusammenlegungen von Einzelhandelsbetrieben auf den Flurstücken 5954 und 6140, die im Einzelfall zu einer Geschoßfläche von jeweils mehr als 1200 m² fuhren, sind unzulässig. Ferner werden in dem mit „A“ bezeichneten Bereich Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, ausgeschlossen.“
Als neuer § 2 wird eingefügt:
„§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift: Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.“
In dem eingeschossigen Baukörper westlich Fischers Allee auf Teilen der Flurstücke 1436 und 1439 der Gemarkung Ottensen sind nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.
Innerhalb der mit (A) bezeichneten Fläche sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büronutzungen zulässig.
In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.