Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens
2.21 für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m,
2.22 für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,5 m,
2.23 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m,
2.24 für die zweigeschossigen Geschäftshäuser(G2g) 7,5 m,
2.25 für die dreigeschossigen Geschäftshäuser(G3g)10,0 m.
Soweit Tiefgaragen nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem zweiten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.
Durch geeignete Grundrißgestaltung sind die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Ebenerdige Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen sowie Kinderspiel- und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Auf dem Flurstück 4931 der Gemarkung Schnelsen sind innerhalb des durch Baugrenzen mit (a) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils ein eingeschossiges Vereinshaus und eine Squashhalle sowie innerhalb des mit (b) gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Tennishalle mit den für die festgesetzten Nutzungen notwendigen Räumen zulässig. Andere bauliche Anlagen des Hochbaues sind auf der als „Private Sportanlage" festgesetzten Fläche nicht zulässig.