Für die mit „(c)“ bezeichneten Gebäude ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 2
(Gewerbegebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Die DIN 4150, Teil 2, ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann im Staatsarchiv niedergelegt; Bezugsquelle der DIN 4150, Teil 2: Beuth Verlag GmbH. Zusätzlich ist durch bauliche und technische Maßnahmen zu gewährleisten,
dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom
26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet.
„4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.3 Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.
In den in der Anlage mit „B" und „C" bezeichneten Bereichen sind in den Mischgebieten, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt sind sowie in den Kerngebieten Vergnügungsstätten unzulässig. In den übrigen Teilen der Mischgebiete werden Ausnahmen nach §6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind mit einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Uberdeckung zu versehen und extensiv zu begrünen. Garagenwände und fensterlose Gebäudefassaden sind je 2 m Wandlänge mit mindestens einer Schling- oder Kletterpflanze zu begrünen.
Zwischen der Bundesautobahn-Umgehung Eidelstedt und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen, auf dem Flurstück 319 der Gemarkung Horn-Marsch auch zweigeschossige Garagen, sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die Traufhöhen sollen betragen:
aa) höchstens 17,0 m für die fünfgeschossige Bebauung als Mischgebiet (M5g);
bb) höchstens 5,0 m für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g).
Im Übrigen sind die Bestimmungen des § 11 der Baupolizeiverordnung (Baustufentafel) entsprechend anzuwenden.