§ 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Lokstedt
38/Hoheluft-West 11 vom 4. Juni 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208) erhält folgende Fassung:
„§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für Wohngebäude mit betriebsgebundenen Wohnungen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
— Die Außenwände sind in rotem Ziegelmauerwerk zu erstellen.
— Als Dachdeckung sind nur Pfannen mit dunklen oder rotbraunen Farbtönen zulässig.
— Die Dächer sind als Satteldächer mit einer beidseitig gleichen Neigung zwischen 35 Grad und 48 Grad auszubilden.
Die nicht überbaubaren Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.
Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist ein Gehölz aus standortgerechten, heimischen Laubbäumen und Sträuchern anzulegen. Je 2 m2 Fläche ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. 20 v. H. der Anpflanzungen sind als Bäume, 80 v. H. als Sträucher auszuführen.
Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
Auf den mit „A" bezeichneten Bauflächen sind für die Erschließung noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am. 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den Gewerbegebieten sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 qm, bei Gruppenhausbebauung mit Sielanschlüssen 450 qm, bei Reiheneinzelhäusern 200 qm nicht unterschreiten.
Bei einigen am Alsterufer belegenen rot umrandeten Flächen soll die Mindestgrundstücksgröße 5000 qm betragen.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnisse der Freien und Hansestadt zu verlangen, dass die bezeichnete private Wegefläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt wird. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für die Kleinsiedlungsgebiete gelten außerdem nachstehende Vorschriften:
Auf der mit C gekennzeichneten Fläche (Randersweide) ist nur ein zur Versorgung des Gebiets dienender Laden zulässig.