Für die zweigeschossige Bebauung südlich der Röntgenstraße können ein weiteres Vollgeschoß sowie für die dreigeschossige Bebauung auf den Flurstücken 2158 und 655 der Gemarkung Fuhlsbüttel weitere drei Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßflächenzahl zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschoße keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
In den Wohngebieten sind die Außenwände der Gebäude, die den Straßenverkehrs- und Grünflächen zugewandt sind, in rotem Ziegelmauerwerk herzustellen. Die Außenwände zu den Innenhöfen sind in hellem Putz auszuführen.
Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft mit der Bezeichnung „(x)“ ist als strukturreicher Laubwaldbestand mit Totholzanteilen zur erhalten und zu entwickeln. Die mit „(y)“ bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnahe Gehölzstruktur anzulegen und zu entwickeln.
Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40
vom 14. März 2001 (HmbGVBl. S. 43) wird wie folgt geändert:
1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Langenhorn 40“ wird
der Verordnung hinzugefügt.
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.