Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.
Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "EG" bezeichnete Fläche ist als zweischürige Wiese zu entwickeln. Die Fläche ist frühestens ab Mitte Juni jeden Jahres zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Alternativ zur Mahd ist eine extensive Beweidung mit zwei Großvieheinheiten und einem Pflegeschnitt der Weide im Herbst zulässig. Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen sind bauliche Anlagen mit Holzfassade zur Unterbringung von Pferden zulässig.
Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäuser sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.
Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.
Beiderseits der mit „(R)" bezeichneten Wasserflächen sind in einer Breite von 3 m ab Böschungsoberkante Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.
In dem mit ,,(B)" bezeichneten Kerngebiet an der Langenhorner Chaussee ist, mit Ausnahme von KFZ-Einzelhandel, ab dem dritten Vollgeschoss Einzelhandel unzulässig.
Für die zum Erhalt und zur Anpflanzung festgesetzten Bäume und für Ersatzpflanzungen von Bäumen gelten folgende Vorschriften:
14.1. Es sind standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden.
14.2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen.
14.3. Für anzupflanzende Bäume sind Baumgruben mit gut durchwurzelbarem Baumsubstrat in einem Volumen von mindestens 12 m³ herzustellen.
14.4. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sofern von diesen 12 m² zwingend Teilbereiche befestigt werden müssen, sind Tiefen- und Grabenbelüftung einzubauen sowie eine mindestens 14 m³ große durchwurzelbare Baumgrube mit überbaubarem Baumgrubensubstrat herzustellen.
14.5. Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind der Charakter und der Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.14.6. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronen- und Wurzelbereich nur ausnahmsweise zulässig.