§ 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge
10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält
folgende Fassung:
„8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten
Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen
ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der
genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung
in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist
ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und
Werbung dürfen nicht vergrößert werden.“
In dem mit „C“ bezeichneten Bereich:
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten.
In dem Bereich der straßenseitigen Baugrenzen sind bis zu einer Tiefe von 20 m Lagerplätze und Produktionsbereiche außerhalb von Betriebsgebäuden unzulässig.
Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften
sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.
Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze, unzulässig.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Dächer dürfen im Gewerbegebiet und im Sondergebiet „Läden" höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und in den anderen Baugebieten oberhalb der Traufe unzulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaff nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Geh- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.