Im Gewerbegebiet kann die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,6 für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,9 überschritten werden.
In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 26 vom 16. Dezember 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 388) wird folgende Vorschrift angefügt:
„8. Im Kerngebiet sind im Bereich der Ottenser Hauptstraße Spielhallen und ähnliche Einrichtungen unzulässig.“
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 5 und 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche für Gemeinbedarf-Krankenhaus, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen sicherzustellen, dass für Patientenzimmer ein Innenraumpegel von 30 dB (A) während der Nachtzeit und für Patientenzimmer sowie Aufenthalts- und Behandlungsräume für Patienten ein Innenraumpegel von 35 dB (A) während der Tagzeit nicht überschritten wird.