Im Sondergebiet „Gartenfachmarkt" sind die unter Buchstaben a und b genannten Warensortimente zulässig. Es ist eine maximale Verkaufsfläche von 10.500 m² und eine Gastronomie mit Backwarenverkauf auf einer Geschossfläche von höchstens 910 m² zulässig.
a) Kernsortimente ohne Beschränkung der Verkaufsflächen:
- Balkon-, Terrassen- und Garteneinrichtungen wie Vogel- und Futterhäuser, Vogeltränken, Freilandkeramik,
- Holz,
- Gartenmöbel,
- Baumaterial, insbesondere Steine, Pflaster und Wegeplatten,
- großvolumige Bausätze wie überdachte Stellplätze, Lauben,Wintergärten, Hundehütten, Gewächshäuser,
- Arbeitskleidung,
- bau- und gartentechnische Elektrogeräte,
- Gartenwerkzeuge,
- Garten- und Außenbeleuchtung,
- Spielplatzgeräte,
- Metallgitter und -geflechte,
- Zäune,
- Blumen und Pflanzen,
- Pflanzgefäße,
- Torf, Rinde und Erden,
- Dünge- und Pflanzenschutz- sowie Schädlingsbekämpfungsmittel,
- Plastikwaren wie Eimer, Wannen,
- Plastikteiche und Teichbauzubehör,
- Besenwaren.
b) Zentrenrelevante Randsortimente mit einer maximalen
Verkaufsfläche von insgesamt 1.000 m² :
- Bastelartikel,
- Geschenk- und Dekoartikel,
- Glas, Porzellan, Keramik,
- Haushaltskleingeräte,
- Reinigungsartikel,
- Heimtextilien,
- Campingbedarf,
- Zooartikel (einschließlich lebender Tiere),
- Fachliteratur.
Für die in der Anlage mit „C" bezeichneten Bereiche gilt in den Bebauungsplänen St. Georg 16 vom 22. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 439), St. Georg 19 vom 10. Oktober 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 208) und St. Georg 22 vom 9. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 353) für die Mischgebiete §6 und für die Kerngebiete § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990.
Auf den mit „(E)“ bezeichneten privaten Grünflächen Gehölz können notwendige Stellplätze und Stellplatzzufahrten in höchstens 3 m Breite ausnahmsweise zugelassen werden. Bei Doppelhäusern sind gemeinsame Stellplatzzufahrten anzulegen. Der Baumbestand ist dabei in größtmöglichen Umfang zu erhalten. Garagen sind in diesem Bereich unzulässig.
„6. Für die in der Anlage abgegrenzten Bereiche gilt:
6.1 Auf den mit „A“ bezeichneten Flächen wird die Festsetzung „Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“ aufgehoben.
Die als private Grünfläche festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich.