Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume innerhalb der mit „(A)" bezeichneten Flächen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung der Wohnräume oder einzelner Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Für lärmgeschützte Außenbereiche an Gebäudeseiten mit Tagpegeln von 59 dB(A) bis kleiner 70 dB(A) ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im geschützten Außenbereich von kleiner 59 dB(A) bei geöffneten Fenstern beziehungsweise Bauteilen erreicht wird.
Das festgesetzte Gehrecht auf Teilen der Flurstücke 1793, 1794 (alt: 1300), 1519, 1495, 1521, 1522, 1803 (alt: 1655) und 1812 (alt: 1757) der Gemarkung St. Pauli-Nord umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine allgemein zugängliche Freifläche anzulegen und zu unterhalten.
In den Gewerbegebieten und in dem Sondergebiet „Nahversorgung" sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, notwendige Grundstückszufahrten auch außerhalb. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.
Im Kerngebiet und im allgemeinen Wohngebiet sind über
dem obersten Vollgeschoss weitere Geschosse unzulässig.
Technische Aufbauten (zum Beispiel Haustechnik, Fahrstuhlüberfahrten,
Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe
von 1,7 m zulässig, ausnahmsweise sind für Rettungswege
erforderliche Dachausstiege bis zu einer Höhe von 2,9 m
oberhalb der betreffenden Dachfläche zulässig.
Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe von zweigeschossigen Gebäuden darf 12 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten. Diese Regelungen gelten nicht für das mit einer Firsthöhe von 14 m bezogen auf NN als Höchstmaß festgesetzte Gebäude.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n).
Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärme rückgewinnungsanlagen verwendet werden.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke- und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.
Für die mit 12 m Bautiefe festgesetzten Baukörper kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone, Loggien und Sichtschutzwände bis zu 2 m bei einer Fassadenbreite von maximal 3 m zugelassen werden. Sie dürfen insgesamt 50 vom Hundert (v.H) der Fassadenlänge nicht überschreiten.