Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen durch einheimische großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) vorzunehmen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind unzulässig.
Für das Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum" gilt:
Ausnahmsweise kann die Gebäudehöhe von 26 m als Höchstmaß für Technikräume, Oberlichter, Erschließungsflächen und Dachaufbauten bis zu 3 m überschritten werden.
Für jeden infolge baulicher Maßnahmen zu beseitigenden Baum mit einem Stammumfang von mindestens 65 cm ist je angefangene 20 cm Stammumfang (gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden) ein Baum neu zu pflanzen. Bäume, die innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Flächen zum Anpflanzen sowie für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern neu gepflanzt werden, können auf die Ersatz- pflanzverpflichtung nach Satz 1 angerechnet werden.
Für Werbeanlagen in dem Kerngebiet gilt:
Von § 2 Nummer 9.1 abweichend kann an der mit „(B1)“ bezeichneten Fassadenabschnitt eine Werbeanlage im Bereich des dritten Vollgeschosses mit einer Fläche von maximal 17 m² zugelassen werden.
Vor einem Baubeginn im allgemeinen Wohngebiet des Flurstücks 5084 der Gemarkung Rissen sind im allgemeinen Wohngebiet oder in den angrenzenden privaten Grünflächen fünf Fledermaus-Winterquartiere und fünf Fledermaus-Spaltenquartiere in geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu erhalten.
Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die aus dem Flurstück 193 der Gemarkung Volksdorf neu zu bildenden Flurstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Beleuchtung und Reinigung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.
Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.