Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Die Dächer von Garagen sind mit einer flächendeckenden extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen. Die seitlichen und rückwärtigen Garagenwände sind mit Rankgewächsen zu begrünen.
Für Geschäftsgebiet (G)
Die Flächen zwischen den Baugrenzlinien und den Grundstücksgrenzen (Straßenlinien, Begrenzungslinien, Grenzen zu Nachbargrundstücken) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (begrünte Fläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.
Das Dach- und Oberflächenwasser der allgemeinen Wohngebiete mit den Ordnungsnummern „7“, „8“ und „9“ ist gedrosselt in die Gewässerbiotope der südlich beziehungsweise westlich gelegenen öffentlichen Parkanlagen (FHH) einzuleiten.
In den allgemeinen Wohngebieten und den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.
In den Wohngebieten sowie auf den Gemeinbedarfs- und Versorgungsflächen gelten nachstehende gestalterische Festsetzungen:
Für Einfriedungen zum öffentlichen Grund und zur freien Landschaft sind — außer die in Nummer 1.3 genannten Mauern — Hecken oder Hecken in Kombination mit Drahtzäunen zu verwenden.
Die festgesetzte private Grünfläche ist mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Der vorhandene Baumbestand ist weitestgehend zu erhalten und langfristig zu einem mehrschichtigen Gehölz- und Baumbestand weiterzuentwickeln. Innerhalb der privaten Grünfläche ist eine zusammenhängende Treppenanlage
mit einer an der Böschungsunterkante gemessenen Maximalbreite von 21m zulässig.