Auf der mit „(C)" gekennzeichneten Fläche sind entlang der Straßenverkehrsfläche bauliche Anlagen zu errichten, die geeignet sind, die Außenwohnbereiche vor Lärm zu schützen und eine Höhe von 2,50 m bis 2,80 m über der Straßenverkehrsfläche aufweisen.
In den Mischgebieten und den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 1,5 m auf einer Fassadenlänge von 30 v. H. zugelassen werden. In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen bis zu 5 m auf einer Fassadenlänge von 30 v. H. zugelassen werden.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzte Gebäudehöhe (GH) von 41 m für den nördlichen Baukörper kann für technische Anlagen um bis zu 1,5 m überschritten werden; außerdem ist auf dem nördlichen Baukörper eine Dachterrasse zulässig. Diese Anlagen müssen mindestens 3 m von der Innenkante der Attika zurückgesetzt werden.
Im urbanen Gebiet ist in den Innenhofbereichen je angefangene 250 m² mindestens ein kleinkroniger Baum oder je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.
Als Einfriedigungen an der Wegegrenze sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem besonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.