Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans D 186/52
die Festsetzung „Flächen für Garagen im Erdgeschoss“ in
die Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO geändert.
Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt.
Auf den mit A gekennzeichneten Flächen ist nur ein Gebäude je Grundstück als Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung eingehalten wird. Werden rückwärtige Grundstücksflächen zu einem selbständigen Grundstück abgeteilt, so ist auf dem neu entstandenen Grundstück nur dann ein Einzelhaus zulässig, wenn auf den davorliegenden abgetrennten Grundstücksflächen nicht mehr als ein Einzel- oder Doppelhaus errichtet worden ist.
Für die dreigeschossige Bebauung im Kerngebiet kann ein weiteres Vollgeschoß im Rahmen der Festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.
4.3 Im Gewerbegebiet sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Lackierereien,
Tischlereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, Kunststoff erhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird.
Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Standplätze für Müllgefäße sind zu den Baukörpern hin mit 1,8 m, zu den übrigen Bereichen mit 1,3 m hohen, zu begrünenden Holzpalisaden abzugrenzen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind (gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ in der Fassung vom 12. September 2019): Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.
Mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der gärtnerisch anzulegenden Blockinnenflächen im allgemeinen Wohngebiet und in dem mit „(A)" bezeichneten Teil des Kerngebiets sind mit einheimischen Laubbäumen zu bepflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.