Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Diese kann mit einer gusseisernen Baumscheibe abgedeckt werden. Auf Tiefgaragen, Kellergeschossen oder oberhalb von unterirdischen Bahnanlagen beträgt die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m auf einer Fläche von 12 m2 je Baum.
Fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ (Altersheim) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine maximal zweigeschossige offene Bauweise festgesetzt, in der nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig sind.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen, und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Reihenhausgärten dürfen nur durch Hecken in einheitlicher Höhe voneinander getrennt werden. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.
In der mit „(d)" bezeichneten Fläche des Sondergebiets sind nur Mitarbeiterstellplätze zulässig. Andere Stellplätze sind nur dann zulässig, wenn diese eingehaust werden.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die nicht überbaubaren inneren Teile der Ladengrundstücke sind für die Anlieferung und den sonstigen Kraftfahrzeugverkehr jeweils der gesamten Ladengruppe herzurichten.
In den Innenhöfen der U-Bahnüberbauung sind mindestens 0,4 m tiefe Sumpfbeete anzulegen, die vom anfallenden Oberflächenwasser gespeist werden sollen. Die Mindestfläche muß in den beiden äußeren Höfen jeweils 200 m² und im mittleren Hof 100 m² betragen.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.