Auf der mit „FB" festgesetzten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein für den Arten- und Biotopschutz wirksames Feuchtbiotopmosaik auf anmoorigen Böden unter Einbeziehung vorhandener Feuchtwiesen-, Knick-, Erlengehölz-, Waldrand- und Grabenstrukturen zu entwickeln. Auf 25 vom Hundert der Fläche ist ein Stillgewässer mit Tiefwasser-, Flachwasser- und Sumpfzonen herzurichten und mit Initialpflanzungen zu versehen. Die Pflege ist auf die regelmäßige Mahd des Feuchtgrünlandes und im Übrigen auf das für die gelenkte Sukzession sowie die fachgerechte Knickpflege notwendige Maß zu begrenzen.
Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich
dieser Verordnung, die Wohnzwecken dienen, soll
nicht entgegengehalten werden können, dass sie einer Darstellung
im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.
Bauliche Anlagen des Hochbaus sind auf den für Sportanlagen ausgewiesenen Flächen nicht zulässig; ausgenommen sind Nutzungen nach Nummern 2 und 3 sowie überdachte Tribünen auf dem Flurstück 2468.
Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen sind Tiefgaragen nur auf den dafür festgesetzten Flächen sowie auf den überbaubaren Flächen zulässig. Die Zufahrt ist in Natursteinpflaster herzustellen. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind in den Tiefgaragen auch Stellplätze für das Sondergebiet zulässig. Die bisherige Geländehöhe ist auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche nach Fertigstellung der Tiefgarage wiederherzustellen. Ebenerdige Stellplätze sind unzulässig.
Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten und Tankstellen unzulässig. Für die Zulässigkeit von Einzelhandel gelten im Kerngebiet folgende Regelungen:
- In dem mit „(c)" bezeichnetem Bereich des Kerngebiets ist Einzelhandel unzulässig.
- In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind Einzelhandel für Güter des periodischen Bedarfs (zum Beispiel Nahrungs- und Genuss¬mittel, Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel, Zeitungen und Zeitschriften) unzulässig.
- In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind nur Betriebe zulässig, die zentrenrelevante Sortimente nur auf höchstens 10 vom Hundert der Geschossfläche anbieten.
In den Mischgebieten sowie im allgemeinen Wohngebiet südlich der Bergiusstraße ist für je 150 mit der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Laubbaum zu pflanzen, dessen Kronen durchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für je 300 m!!: der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Laubbaum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Mindeststammumfang von 14 bis 16 cm in einer Höhe von eiriem Meter aufweisen.
5.3 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig,
die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig
sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen
die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken
vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch
nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe-
und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen
nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige
Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene
Straßenverkehrsfläche.