Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichneten Flächen wird
eine Mindestgröße der Baugrundstücke von 400 m² festgesetzt.
Ausgenommen hiervon sind die schraffierten Flurstücke
410, 411, 421, 422, 442, 531 bis 534, 798 bis 805, 817
bis 823, 825 bis 831, 834 bis 843, 863, 864, 867 bis 869, 872 bis
874, 891, 892, 898, 899, 902 bis 904, 907 bis 909, 912 bis 916,
922 bis 926, 929 bis 932, 2559, 941 bis 943 und 2520 der
Gemarkung Bahrenfeld.
Tiefgaragen sind mit einer mindestens 0,5 m starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen; soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.
In den Gewerbegebieten sind nur kleingewerbliche Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen; Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Soweit Dächer von Tiefgaragen nicht als begehbare Terrassen ausgebildet werden, sind sie mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. In Bereichen, in denen Bäume gepflanzt werden, muss die Schichtstärke mindestens 100 cm betragen.
In den urbanen Gebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist und Tankstellen nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176, S. 1, 6), werden ausgeschlossen.
Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.