Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge und die Garage unter Erdgleiche dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den Allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien und Balkone auf je einem Drittel der Fassadenlänge bis zu 2 m und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 4 m zulässig. Balkone und Loggien, die in den öffentlichen Straßenraum ragen, sind nur oberhalb einer lichten Höhe von 3,5 m zulässig.
Durch Terrassen und Nebenanlagen darf die festgesetzte Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 und durch Kellergeschosse bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen ist bei der Berechnung der Geschossfläche die Fläche von Aufenthaltsräumen in anderen als Vollgeschossen einschließlich ihrer Umfassungswände und einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume mitzurechnen.
Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Auf der mit (B) bezeichneten Flache sind nur die zum Gewerbegebiet gehörenden Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal, für Betriebsinhaber und Betriebsleiter sowie Büro- und Labornutzungen zulässig.
In den Kern- und Mischgebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
§ 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan
Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503),
erhält folgende Fassung:
„4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße
sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer
Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln,
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“