Im allgemeinen Wohngebiet entlang der Hummelsbüttler Hauptstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wenn eine ausreichende Belichtung für die Aufenthaltsräume der Wohngebäude gesichert ist, können innerhalb der Einfamilienhaus-Gebiete eingeschossige Kellerersatzräume in den Abstandsflächen zugelassen werden. Der Mindestabstand zum zugehörigen Wohngebäude soll dabei 3 m betragen; soweit in den gegenüberliegenden Wänden Öffnungen vorhanden sind, ist ein Mindestabstand von 5 m erforderlich. Die Mindesttiefe der Abstandsflächen zwischen Wänden mit notwendigen Fenstern des Wohngebäudes und der Kellerersatzgebäude soll 1,5 H bezogen auf die Wandhöhe des Kellerersatzgebäudes betragen.
Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.
Im Gewerbegebiet entlang des Harderwegs sind die Vorgartenflächen mit Ausnahme der Grundstückszufahrten als Vegetationsfläche anzulegen und mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Straßenbegleitend sind in einem Abstand von höchstens 10m großkronige Bäume zu pflanzen; je Grundstück ist mindestens ein Baum zu verwenden.
In § 2 werden folgende Nummern 30 bis 30.3 angefügt:
„30. Für den in der Anlage mit einer durchgehenden schwarzen Linie umrandeten Änderungsbereich gilt:
30.1 In der niedergelegten Planzeichnung wird für das Änderungsgebiet die Art der baulichen Nutzung „allgemeines Wohngebiet“ aufgehoben und eine „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ festgesetzt.
30.2 Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.
30.3 Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärmimmissionen muss auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung sowie Kindertagesstätte“ ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen geschaffen werden. Für zum Schlafen genutzte Räume sind zudem schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt wird.“
Die mit „U1" bezeichnete Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Erhaltung von Boden, Natur und Landschaft ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Nutzung als Grünland beziehungsweise Mähwiese.
Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Um den besonderen Charakter der Gebäude am Weg Övelgönne zu erhalten, gelten folgende besondere Bestimmungen:
Die Dächer dürfen hier höchstens 45 Grad Neigung erhalten. Es sind nur rote Dachpfannen und Schleppgauben zulässig, die nicht mehr als ein Viertel der Gebäudelänge ausmachen. Die Außenwände der Gebäude sind hell zu schlemmen bzw. zu verputzen oder in Ziegelrohbau herzustellen.
In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen
nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 5 BauNVO 1990
ausgeschlossen. Auf dem Flurstück 178 (alte Bezeichnung:
1189) der Gemarkung Sternschanze östlich der Straße
Schulterblatt und auf den in der zeichnerischen Darstellung
des Bebauungsplans St. Pauli 34 mit „(B)“ bezeichneten
Flächen westlich der Bartelsstraße sind sonstige nicht
störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. In dem in der
zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans St. Pauli
29 vom 2. November 2000 (HmbGVBl. S. 335) festgesetzten
allgemeinen Wohngebiet südlich der Kampstraße sind
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.
In den allgemeinen Wohngebieten können Schank- und
Speisewirtschaften nur ausnahmsweise zugelassen werden.
In § 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Bereiche gilt: Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.“