Innerhalb der mit „(b)" bezeichneten überbaubaren Grundstücksfläche darf oberhalb des obersten Vollgeschosses eine weitere Geschossfläche von 120 m2 errichtet werden.
Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von §33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, werden ausgeschlossen.
Im Mischgebiet und in dem mit „(2)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet können die festgesetzten Grundflächenzahlen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.
Entlang der Luruper Hauptstraße sind in den Wohngebieten die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen„ Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht auf den Flurstücken 1493 und 1489 der Gemarkung Schiffbek umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf dem Flurstück 1493 umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 1487 und 1489 der Gemarkung Schiffbek an die Straße Hauskoppel einen Zugang anzulegen und zu unterhalten.
Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.
In den Wohngebieten ist entlang der öffentlichen Straßen je Hauseinheit oder bei Mehrfamilienhäusern je 7m Straßenlänge ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.
Im allgemeinen Wohngebiet im Bereich der Umfahrtskehre der Straße Groß-Sand sind an der zur Umgehungsstraße zugewandten Gebäudeseite bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Fenstern und Türen vorzusehen.