Der Stammumfang der zu pflanzenden Bäume muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 16 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Wurzelbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 16 m² und ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau anzulegen.
Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
2.1 Nummer 2 Satz 2 wird gestrichen.
2.2 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz erhält folgende Fassung:
„auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahms¬weise zulässig."
2.3 Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5. Tiefgaragen und Stellplatzanlagen für Geschoßwohnungsbauten sind zulässig, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden."
2.4 In Nummer 12 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossigen" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossigen" ersetzt.
2.5 Nummer 20 wird gestrichen.
2.6 Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 20. In der neuen Nummer 20 wird die Bezeichnung „drei- und viergeschossiger" durch die Bezeichnung „drei- bis fünfgeschossiger" ersetzt.
2.7 Es wird folgende Nummer 21 angefügt:
„21. Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind auch Kindertagesheime zulässig."
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wird der mit „(Z3)" bezeichneten Fläche für Erweiterungsbauten „(C)" auf den Flurstücken 2240 und 499 eine Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft auf dem Flurstück 2854 teilweise der Gemarkung Bergstedt in einer Größe von 1.800 m² zugeordnet.
Als § 2 wird angefügt:
„§ 2
Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften:
1. In den Gewerbegebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften unzulässig. Satz 1 gilt nicht für einen 100 m tiefen Bereich, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie Bornheide zwischen der südlichen Straßeneinmündung Brandstücken und der Straße Hönerstücken.
2. Abweichend von Nummer 1 Satz 1 sind auf den Flurstücken 1094 und 1095 der Gemarkung Osdorf zwischen Rugenbarg und Brandstücken Einzelhandelsbetriebe zulässig, soweit sie ausschließlich mit Baustoffen, Werkzeugen und sonstigem Baubedarf sowie mit Blumen, Pflanzen, Gartengeräten, Gartenzubehör und Artikeln für den Gartenbedarf handeln oder solche Gegenstände lagern.“
In den Wohngebieten außerhalb der „Erhaltungsbereiche" sind für die Außenwände von Gebäuden nur hellrote bis rotbraune Ziegelsteine zu verwenden. Die Dächer sind mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden. Als Dachdeckung sind nur Pfannen mit roten Farbtönen oder anthrazitfarbene Pfannen zulässig.