Im Gewerbegebiet auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche westlich Rüschweg sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Grundfläche von 300 m² zulässig. In den übrigen Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) werden ausgeschlossen.
Im Kerngebiet östlich der Hagenbeckstraße ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Überdachungen zur Hagenbeckstraße bis zu 6 m auf einer Länge von höchstens 13 m zulässig.
Gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
In dem orange umrandeten Wohngebiet müssen die Baugrundstücke zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.
Auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen sind die geschwungenen Fassaden in den Kopfbauten als flächige Glasfassaden auszuführen. Glasflächen sind aus nicht farbig wirkendem unverspiegeltem Glas herzustellen.
Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Groß Flottbek vom 13. April 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 76, 84) in der geltenden Fassung aufgehoben.