Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Balkone, Loggien und Terrassen sind nur auf den straßenabgewandten Seiten der Gebäude zulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Dächer von Gebäuden im Kerngebiet, bei denen der Fußboden des obersten Geschosses nicht höher als 7 m liegt, sind mit Ausnahme technischer Aufbauten, Verglasungen und begehbarer Terrassen flächendeckend mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.
Im Kerngebiet sind die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für Aufenthaltsräume, die nicht zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten angeordnet werden können, muss ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
20% der Kindertagesheimfläche sind mit Sträuchern und großkronigen einheimischen Laubbäumen zu bepflanzen; weitere 10% der Grundstücksfläche sind als offene Vegetationsfläche herzurichten.
Im Gewerbegebiet sind in 25 m Tiefe entlang der Cuxhavener Straße die der Straße zugewandten Fassaden, die Fensterabstände von mehr als 5 m Breite aufweisen, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist eine dichte Sichtschutzpflanzung anzulegen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
Für die Flurstücke 468 und 5354 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Gebäudefassaden sind senkrecht zu gliedern. Die Geschoßunterteilung muß an der Gebäudefassade erkennbar sein.