Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig; ausnahmsweise können Läden mit nicht mehr als 500 m2 Geschossfläche zur Versorgung der im Plangebiet Beschäftigten sowie Einzelhandelsbetriebe, die mit Reifen, Lastwagen, Baumaschinen und Ähnlichem handeln, zugelassen werden.
Stellplätze und Garagen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden und das historisch bedeutsame Erscheinungsbild des Dorfkerns nicht gestört wird.
Im Kronenbereich der anzupflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Vom Standort der in der Planzeichnung festgesetzten anzupflanzenden Einzelbäume ist eine Abweichung bis zu 2,5 m zulässig.
Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind für je 1 m² ein Strauch und für alle 10 m ein großkroniger Baum zu pflanzen. Bei Abgang von Gehölzen sind Ersatzpflanzungen so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau einer geschlossenen Pflanzung erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Neupflanzungen zu schließen. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.
2. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:
„3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig.
Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung
mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem
Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten,
Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder
mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel
ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die
schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 3340,
3339, 3856, 5077 und 5078 der Gemarkung Farmsen.
Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar
1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April
1993 (BGBl. I S. 466, 479).“
Die Dächer von Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoß sind mit einer Dachneigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden. Als Dachdeckung dürfen nur rote Dachpfannen verwendet werden.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.