Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt beibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf - Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl - Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).
Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind flächendeckend zu begrünen. Die Begrünung ist auf der Gemeinbedarfsfläche auch für Dachflächen von Gebäuden vorzunehmen.
Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk, als weiße Putzfassade, mit weißem oder grünem beziehungsweise braunem Holz oder in Kombination der Materialien auszuführen. Dies gilt nicht für bauliche Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser).
§ 2 Nummern 1 und 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Barmbek-Süd 21 erhält folgende Fassung:
„1. In den dreiundzwanzig- und neunundzwanziggeschossigen Gebäuden im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des vierten Vollgeschosses zulässig.
2. Die Traufhöhen betragen für das zweiundzwanziggeschossige Gebäude 91 m, für das dreiundzwanziggeschossige Gebäude 83 m und für das neunundzwanziggeschossige Gebäude 95 m über Geländeoberfläche."
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Leitungsrechten können zugelassen werden.