In den mit '(B)' bezeichneten Bereichen des Kerngebiets sind für die Aufenthaltsräume geeignete passive bauliche Schallschutzmaßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude vorzusehen.
Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Die zu den Innenhöfen gerichteten Außenwände der Gebäude sind in hellem Material herzustellen.
Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburgischen Electricitätswerke AG., eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische Kabel zu verlegen.
Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern. Hiervon ausgenommen sind die direkt an der Straße Farnstieg liegenden Grundstücke Farnstieg 1 bis 11 und das Grundstück Wittenberger Weg 42.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
3. In den Wohngebieten offener Bauweise ist je Grundstück nur ein Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn
— ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung und
— ein Grenzabstand von mindestens 7,5 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze — sofern durch eine Baugrenze kein anderer Abstand festgesetzt ist —
eingehalten werden.
Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Wohngebäude entlang des Volksdorfer Wegs sind giebelständig anzuordnen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Die Dachneigung ist hierbei innerhalb zusammengehöriger Gruppen einheitlich zu gestalten und soll 45 Grad nicht unterschreiten.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbau baren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Im Sondergebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ bis zu einer GRZ von 0,9 durch Stellplätze mit ihren Zufahrten und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, zulässig.