https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_baugebietsteilflaeche/items/XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f8ec3384-7615-45c7-b6da-8cc6c9bfca90
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- XPLAN_BP_BAUGEBIETSTEILFLAECHE_f8ec3384-7615-45c7-b6da-8cc6c9bfca90
refTextInhalt
- [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen. In dem mit „(C)" bezeichneten Kerngebiet sind nur Anlagen für kirchliche Zwecke und Läden, zum Beispiel Einzelhandelsbetriebe und Frisöre, zulässig.][§2 Nr.2 | Der Anteil der Geschossfläche von Läden darf in dem Kerngebiet mit der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 16.200 m² insgesamt 7 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 16.200 m² nicht überschreiten. Der Anteil der Geschossfläche von Läden darf in dem mit „(C)" bezeichneten Kerngebiet insgesamt 15 vom Hundert der festgesetzten zulässigen Geschossfläche von 1.300 m² nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Werbeanlagen nur von im Kerngebiet ansässigen Betrieben zulässig. Entlang der Bergedorfer Straße ist großformatige Werbung unzulässig. Entlang des Kampdeichs ist großformatige Werbung nur oberhalb einer Höhe von 16,5 m über NN und unterhalb einer Höhe von 25 m über NN sowie nur auf einer Länge von 30 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge zulässig. Ausnahmsweise kann großformatige Werbung innerhalb der mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Fläche und wenn sie sich oberhalb einer Höhe von 25 m über NN befindet zugelassen werden, wenn sie der Bezeichnung des Gebäudes dient. Im Kerngebiet ist kleinformatige Werbung nur unter Arkaden zulässig. Im Kerngebiet darf großformatige Werbung in ihrer Höhe eine Größe von jeweils 3 m und kleinformatige Werbung in ihrer Höhe eine Größe von jeweils 1 m nicht überschreiten.][§2 Nr.5 | Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Baunutzungsverordnung sind im Kerngebiet unzulässig. Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.]
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