Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 40 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Zentrums Altona beiderseits der Großen Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 203, 204 und 205) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Max-Brauer-Allee — Lamp'lweg — Große Bergstraße — Goethestraße — Kleine Bergstraße — Thedestraße — Nordgrenzen der Flurstücke 1073 und 1074, über die Flurstücke 1072 und 1077, Nordgrenze des Flurstücks 1026, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1027 der Gemarkung Altona-Nordwest — Unzerstraße — Louise-Schröder-Straße — Große Bergstraße — Blücherstraße — Südgrenze des Flurstücks 265 der Gemarkung Altona-Südwest — Virchowstraße — Grotjahnstraße — Escheisweg — Jessenstraße — Lawaetzweg — Altonaer Poststraße — Südgrenze des Flurstücks 1447, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 65, Südgrenzen der Flurstücke 1447 und 1446 der Gemarkung Altona-Südwest — Bugdahnstraße — Ostgrenzen der Flurstücke 1426 und 25 der Gemarkung Altona-Südwest — Bugdahnstraße — Ostgrenzen der
Flurstücke 1426 und 25 der Gemarkung Altona-Südwest — Ehrenbergstraße.
[§2 Nr.1 | Für den in der Anlage mit „ A" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Durchführungspläne D 5A vom 17. Februar 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), D5A/1 vom 27. Februar 1959 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 31), D 11A vom 22. Februar 1957 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 55), D 27 A vom 10. Juli 1956 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 148), D 329 vom 3. Dezember 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 404), D 331 vom 31. März 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 91), D 335 vom 22. September 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 350) und D 354 vom 21. Mai 1958 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 168) sowie des Baustufenplans Altona- Altstadt in der Fassung seiner erneuten Feststellung vom 14. Januar 1955 (Amtlicher Anzeiger Seite 61) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | Für den in der Anlage mit „B" bezeichneten Bereich gilt im Bebauungsplan Altona-Altstadt 14 vom 12. Mai 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103) für das Kerngebiet § 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 204]
Der Bebauungsplan Schnelsen 43 für den Geltungsbereich Schleswiger Damm von der Nordwestgrenze des Flurstückes 949 der Gemarkung Schnelsen bis zur Frohmestraße/ Wendlohstraße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-07-10
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Wohngebiet auf den Flurstücken 269, 270, 4/71, 4/72, 4/77, 4/111 und 4/112 der Gemarkung Lohbrügge kann von der Zahl der Vollgeschosse im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die festgesetzten Grund- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Ottensen 49 für den Geltungsbe- reich Am Born – Behringstraße – Friedensallee – Bergiusstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 212) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführund Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Außerdem sind gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squashund Tennishallen, Bowlingbahnen) und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handelsund Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), unzulässig.][§2 Nr.4 | Entlang der Behringstraße sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohnund Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baulinien und Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien, Treppenhausvorbauten, Sichtschutzwände und Dachüberstände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Stellplätze sind außer auf den überbaubaren Flächen nur in den festgesetzten Tiefgaragen in den Baugebieten und den als Kerngebiet ausgewiesenen nicht überbaubaren Flächen des Flurstücks 3564 der Gemarkung Ottensen zulässig. Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und mit Gehölzen und Stauden zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrund Gehwege sowie Stellplätze in wasserund luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Für zu erhaltende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.9 | Für Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm in 1 m Höhe aufweisen.][§2 Nr.10 | Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schlingoder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen ElectricitätsWerke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
Der Bebauungsplan Neustadt 47 für den Geltungsbereich zwischen der Laeiszhalle
und den Straßen Dammtorwall, Caffamacherreihe und Valentinskamp (Bezirk
Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Dammtorwall – Caffamacherreihe – Valentinskamp, über das Flurstück 1495
(Dragonerstall) der Gemarkung Neustadt Nord.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind
oberhalb des ersten Geschosses ausschließlich Wohnungen
zulässig. Mindestens 4 700 m² der Geschossfläche sind für
Wohnungen vorzusehen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), zuletzt
geändert am 17. Februar 2021 (HmbGVBl. S. 75, 77), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, sowie Tankstellen im Zusammenhang
mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig.
Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die Höhe der durch die festgesetzten Traufhöhen entstehenden
geneigten Dachfläche durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik um höchstens 1 m überschritten werden.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets darf
die festgesetzte Traufhöhe durch Aufbauten für Nebenanlagen
und Haustechnik um höchstens 8 m überschritten werden.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und durch
Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Frei stehende
Antennenanlagen sind nicht zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen
werden.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Kerngebiets
sind durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer
Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den
lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets
sind mindestens fünf großkronige einheimische, standortgerechte
Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens
25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für
anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.9 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind
mindestens zehn großkronige einheimische, standortgerechte
Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens
25 cm zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord23 für den Geltungsbereich
zwischen Bramfelder Straße, Habichtstraße, Dieselstraße
und Bahn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird
festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bramfelder Straße – Habichtstraße – Dieselstraße – über
das Flurstück 2334, Nord- und Westgrenze des Flurstücks
6564 der Gemarkung Barmbek – Bahnanlagen.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen gesichert werden.][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2
Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige
Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder mit
Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern, unzulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S.
505), Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen
oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung des Flurstücks 1069 ist eine Grundstückszufahrt
über das Flurstück 1068 und für die Erschließung
der Flurstücke 4617 und 6721 ist eine Grundstücks Grundstückszufahrt
über das Flurstück 6722 der Gemarkung Barmbek
anzulegen.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind ebenerdige Stellplätze sowie Fahr- und Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser
Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind nur Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit
einer Dachneigung bis zu 20 Grad zulässig. 80 vom Hundert
(v.H.) der Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume, Sträucher und Hecken sind
bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Gehölze unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm
in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Für
Strauch- und Heckenpflanzungen sind Sträucher von mindestens
125 cm Höhe zu verwenden. Je 2 m² Pflanzfläche
ist ein Strauch und je Meter Hecke sind mindestens drei
Sträucher zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind je 150 m²
Pflanzfläche mindestens ein großkroniger oder zwei kleinkronige
Bäume zu verwenden. Bei der Anpflanzung von festgesetzten
Einzelbäumen nach Planbild sind großkronige,
bei der nördlichen Baumreihe in der Fläche für Sport- und
Spielflächen sind kleinkronige Bäume zu setzen.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet sind mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen
dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.13 | Auf der als Sport- und Spielanlage festgesetzten Fläche
(Flurstücke 6564, 5240, 6567, 6566 und einer Teilfläche
von Flurstück 6565 der Gemarkung Barmbek) sind innerhalb
der überbaubaren Fläche nur Gebäude mit den für
die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen (zum
Beispiel Vereinshaus, Vereinslokal, Tribüne, Sozialräume)
zulässig.][§2 Nr.14 | Die nicht überbauten Flächen auf Tiefgaragen sind mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Bäume
angepflanzt werden, muss auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Im Kerngebiet und in der Fläche für Sport- und Spielanlagen
sind die Außenwände von Gebäuden deren Fensterabstand
mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden und
die Lärmschutzwand mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden.][§2 Nr.16 | Die Fläche zum Anpflanzen und für die Erhaltung von Bäumen
und Sträuchern an der Bramfelder Straße kann für
eine Zu- und Abfahrt in erforderlicher Breite unterbrochen
werden.][§2 Nr.17 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Nisthilfen für Vögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt 3 Stück Sperlingsmehrfachquartiere
und 4 Stück Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.][§2 Nr.18 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind an den nach
Süden und Osten ausgerichteten Fassaden von Gebäuden
künstliche Fledermauskästen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt zehn Fledermaushöhlen
oder drei Fledermausgroßraumhöhlen vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
rechtsverordnungsDatum
2014-04-24
staedtebaulicherVertrag
No
erschliessungsVertrag
No
durchfuehrungsVertrag
No
gruenordnungsplan
No
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 22.04.1993]
Der Bebauungsplan Niendorf 90 für den Geltungsbereich
zwischen Kollaustraße, Vogt-Cordes-Damm, Flughafen,
Kleingärten und Papenreye (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil
318) wird festgestellt und im ergänzenden Verfahren nach
§ 214 Absatz 4 des Baugesetzbuchs rückwirkend zum 6. April
2013 in Kraft gesetzt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kollaustraße – über die Flurstücke 3310 (Vogt-Cordes-Damm),
3319, 11316, 11893, 3315, 11192, 12183, 10812, 3310 (Vogt-
Cordes-Damm) und 11475, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks
11475, über die Flurstücke 11475 und 12195, Ostgrenze
des Flurstücks 8164, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 8848
der Gemarkung Niendorf – Papenreye.
technHerstellDatum
2018-05-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe
unzulässig; Ausnahmen für Wohnungen und Vergnügungsstätten
gemäß § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „GE 1“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.][§2 Nr.3 | In den mit „GE 2“ bezeichneten Teilen des Gewerbegebiets
sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht
mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und
sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich
Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten
und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente
dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der
Geschossfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können
Verkaufsstätten im Erdgeschoss dort ansässiger
Betriebe des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden
Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe
zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen im
unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang
mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbe betrieb
stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich
angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein;
die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit
Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes
überbauten Fläche untergeordnet sein und darf maximal
150 m² betragen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO
sowie Garagen, mit Ausnahme notwendiger Grundstückszufahrten,
nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Auf den Flächen zum Ausschluss von
Stellplätzen, Garagen und Nebenanlagen ist die Herstellung
von Zuwegungen und notwendige Zufahrten zu Stellplätzen,
Garagen und Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur an Ort und
Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten
Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte
Dächer mit einer Neigung von bis zu 20 Grad zulässig.][§2 Nr.7 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L(EK) nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“
weder am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
TF 1 L(EK), Tag 58 dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 2 L(EK), Tag 58dB (A)/m2 L(EK), Nacht 43dB (A)/m2
TF 3 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 44dB (A)/m2
TF 4 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 5 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 6 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 46dB (A)/m2
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel,
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Hamburg).
Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.][§2 Nr.8 | Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden. Der bauliche Schallschutz für Aufenthaltsräume
ist entsprechend den Bestimmungen der Flugplatz-
Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 8. September
2009 (BGBl. I S. 2992) auszuführen.][§2 Nr.9 | Innerhalb der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden
Stoffen belastet sind, sind bauliche Maßnahmen
vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen
Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte
in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.10 | Für den mit „a1“ bezeichneten Teil des Gewerbegebiets
sind Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten,
wobei hier ein Abstandsflächenmaß von 0,4 h, jedoch mindestens
2,5 m, einzuhalten ist und Gebäude maximal 50 m
Länge aufweisen dürfen. Für den mit „a2“ bezeichneten
Teil des Gewerbegebiets sind Gebäude mit seitlichem
Grenzabstand zu errichten, wobei hier ein Abstandsflächenmaß
von 0,4 h, jedoch mindestens 2,5 m, einzuhalten
ist und Gebäudelängen von mehr als 50 m zulässig sind.][§2 Nr.11 | Im Gewerbegebiet muss der Durchgrünungsanteil auf den
jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen.
Mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Der mit „(A)“ bezeichnete
Vorgartenbereich entlang der Straße Vogt-Cordes-
Damm ist mindestens zu 50 v. H. als Vegetationsfläche
anzulegen. Der mit „(B)“ bezeichnete Vorgartenbereich
entlang der Kollaustraße ist mindestens zu 30 v. H. als
Vegetationsfläche anzulegen. Für die Herstellung notwendiger
Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen, Garagen
und Tiefgaragen können auf den mit „(A)“ und „(B)“
bezeichneten Flächen ausnahmsweise auch geringere
Anteile an Vegetationsfläche zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich großkroniger Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
mit großkronigen Bäumen vorzunehmen.
Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten
sind zulässig. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Ab -
grabungen im Kronentraufbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind Dächer, die größer als 100 m² sind,
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
sind Flächen für technische Dachaufbauten bis maximal
50 v. H. der Dachfläche.][§2 Nr.16 | Auf den Flurstücken 4245, 4246, 3302, 4411, 12402, 3304,
3305, 3307, 12392 und 6341 der Gemarkung Niendorf sind
die zur Straße Vogt-Cordes-Damm ausgerichteten Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m
beträgt, sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden. Auf den Flurstücken
3308 und 8164 sind die zur Straße Vogt-Cordes-Damm sowie die zu der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ auf den Flurstücken 12107,
12108 und 12195 ausgerichteten Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden][§2 Nr.17 | Im Gewerbegebiet sind auf den privaten Grundstücksflächen
die Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser-
und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (Schotterrasen)
herzustellen.][§2 Nr.18 | Bei Neubauten ist an den nach Süden und Osten ausgerichteten
Außenwänden je 15 m Wandlänge mindestens
eine künstliche Höhle für Fledermausarten an geeigneten
Stellen anzubringen und zu unterhalten.][§2 Nr.19 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen
Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974
(HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 28. November
2017 (HmbGVBl. S. 361), festgesetzt oder für Teilbereiche
nach § 125 Absatz 2 BauGB hergestellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
[§2 | Auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche ist innerhalb des durch Baugrenzen gekennzeichneten überbaubaren Grundstücksteils nur eine Sporthalle mit den für diese Nutzung notwendigen Nebenräumen zulässig. Im übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der Sportplatzfläche ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601, 602]
Der Bebauungsplan Billstedt 80 für den Geltungsbereich Steinfurther Allee — Oststeinbeker Weg — Bundesautobahn (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 131) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-26
texte
[§2 Nr.1 | Eine Beheizung ist nur durch gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.2 | Die Wohn- und Schlafräume in Dachgeschossen sind durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]