Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 46 für den Geltungsbereich
zwischen Willy-Brandt-Straße, Hopfenmarkt,
Hahntrapp, Großer Burstah und Nikolaifleet (Bezirk Hamburg-
Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-05-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet sind Wohnungen nur ausnahmsweise
zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern
der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für
Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über
Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39.
BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065), zuletzt
geändert am 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1341), aufgeführten
Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-Straße
und Nikolaifleet ist bei sonstigen Nutzungen eine kontrollierte
Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den
Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration
für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der 39. BImSchV
aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem
Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2
an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter
dem in der 39. BImSchV aufgeführten Jahresmittelgrenzwert
für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur
Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tankstellen und Vergnügungsstätten,
Bordelle und bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume
und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln
mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen
für Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
an den straßenabgewandten Gebäudeseiten Überschreitungen
der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und
Loggien bis zu 1,5 m auf höchstens 35 vom Hundert (v.H.)
der jeweiligen Fassadenlänge des Gebäudes zulässig.][§2 Nr.6 | Innerhalb der mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind oberhalb
der als zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge
und technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen,
Fahrstuhlüberfahrten) in dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich um bis zu 0,5 m, in dem mit „(E)“ bezeichneten
Bereich um bis zu 2,3 m und in allen übrigen Bereichen
um bis zu 2 m überschritten werden. Die Dachzugänge
und technischen Anlagen, mit Ausnahme des mit „(C)“
bezeichneten Bereichs, müssen mindestens 3 m hinter der
straßenseitigen Gebäudekante des Geschosses zurückbleiben
und dürfen maximal 25 v.H. der Dachflächen bedecken.
Abweichend von Satz 2 dürfen die Dachzugänge und
technischen Anlagen in den mit „(F)“ und „(G)“ bezeichneten
Bereichen maximal 30 v.H. der Dachflächen bedecken.
Die Aufbauten sind gruppiert anzuordnen und
durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen.
Freistehende Antennenanlagen sind unzulässig. Auf den
überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen maximal ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind Dachzugänge
und technische Anlagen unzulässig.][§2 Nr.8 | In den Bereichen des Kerngebiets mit maximal neun Vollgeschossen
und in dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des
Kerngebiets müssen das achte und das neunte Vollgeschoss
auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge
hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
siebten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(E)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets muss das zehnte Vollgeschoss
auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen Außenfassadenlänge
hinter der straßenseitigen Gebäudekante des
neunten Vollgeschosses zurückbleiben. In dem mit „(A)“
bezeichneten Teil des Kerngebiets müssen das neunte und
das zehnte Vollgeschoss auf mindestens 65 v.H. der jeweiligen
Außenfassadenlänge hinter der straßenseitigen Gebäudekante
des achten Vollgeschosses zurückbleiben. Die
Tiefe des Rücksprungs muss im Kerngebiet südlich der
Planstraße mindestens 1,7 m und im Kerngebiet zwischen
Großer Burstah und Planstraße mindestens 1,3 m betragen][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind Tiefgaragen nur innerhalb der überbaubaren
Flächen und der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen
zulässig. Innerhalb der festgesetzten Flächen für Tiefgaragen
sind auch Abstell- und Technikräume zulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugängliche Gehwege. Geringfügige Abweichungen von
den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Werden im Kerngebiet zwischen Neue Burg, Willy-Brandt-
Straße und Nikolaifleet an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A)
in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A)
am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.12 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die
es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel
bei teilgeöffnetem Fenster von 30 dB(A) während der
Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche
Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.13 | Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum
Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich
ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | An den mit „(D)“ bezeichneten Baugrenzen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – sowie von Wohnnutzungen
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die
Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein
ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.15 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen
mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Ausnahme
des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder
der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen
von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen
sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind
jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen.
Abweichend von Satz 3 sind in dem mit „(F)“ bezeichneten
Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem
mit „(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dachflächen
zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen ein
bis drei Vollgeschosse zulässig sind, sind mindestens 60
v.H. der Dachflächen mit einem mindestens 25 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu
begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
Der Bebauungsplan Rissen 31 für den Geltungsbereich Sandmoorweg - Alberichstieg - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2062, Südgrenzen der Flurstücke 2061, 2060, 2059, 2057 und 2056 der Gemarkung Rissen (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der Wohn-, Gewerbe- und Kerngebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen und zu betreiben, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissions-schutzgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 881), zuletzt geändert am 10. Dezember 1990 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2634, 2638), für die Wohnbebauung ausgeschlossen sind. Büro- und Verwaltungsgebäude der Betriebe sowie Wohnungen fiir Betriebsangehörige sind entlang der ausgewiesenen Straßenverkehrsfläche anzuordnen; entlang dieser Straße sind in einer Tiefe von 20 m Lagerplätze und offene Produktionsbereiche unzulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.4 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind, unzulässig. Außerdem sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 855, 1124) unzulässig; auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche sind großflächige Einzelhandelsbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Anwohner des Gebiets dienen, ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.5 | In den Innenhöfen von Geschoßwohnungsbauten sind offene Stellplätze unzulässig. Tiefgaragen und geschlossene Stellplatzanlagen können zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartengestaltung nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Auf den nicht überbaubaren, an den Wasserflächen liegenden privaten Grundstücksflächen sind Mauern, Wände und sonstige bauliche Einfriedigungen sowie Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen; soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten und auf den Gemeinbedarfsflächen sind Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu 8 Grad Neigung mit flächendeckender Einfachbegrünung zu versehen. Die Einfachbegrünung gilt auch für eingeschossige Vorbauten in Kerngebieten sowie für eingeschossige Garagen.][§2 Nr.10 | In den ein- und zweigeschossigen Wohngebieten sind mindestens 35 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit einheimischen Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den zweigeschossigen reinen Wohngebieten sind die Uferbereiche der Fleete als naturnahe Uferzonen auszubilden und mit einheimischen, standortgerechten Arten zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | In den drei- und viergeschossigen Wohngebieten ist auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.][§2 Nr.13 | In den Gewerbe- und Kerngebieten sind die nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.14 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Die gärtnerisch anzulegenden Flächen oberhalb von Tiefgaragen sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen. Soweit Bäume angepflanzt werden, muß auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.16 | Wände von Garagen und fensterlose Außenwände von Gebäuden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sowie auf den Gemeinbedarfsflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze, mit Ausnahme von Sammelstellplätzen, in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen mit Ausnahme der Flächen fiir die Landwirtschaft unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf den im Plan ausgewiesenen Spielplatzflächen können eingeschossige Spielhäuser bis zu einer Nutzfläche von jeweils 150 m² zugelassen werden.][§2 Nr.20 | Die als Fußgänger- und Radfahrerbereich festgesetzte Straßenverkehrsfläche darf ausnahmsweise für angrenzende Wohngebiete vollständig als Abstandsfläche herangezogen werden.][§2 Nr.21 | In den Wohngebieten mit drei- und viergeschossiger Bebauung sind Aufenthaltsräume in Dachgeschossen auf die zulässige Geschoßfläche anzurechnen.][§3 Nr.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Der überwiegende Teil der Außenwände der Gebäude darf nur als helle Putz- oder rotbraune Ziegelsteinfassaden ausgeführt werden.][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind rote oder rotbraune Dachpfannen zu verwenden.][§3 Nr.3 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den Wohngebieten mit drei- und viergeschossiger Bebauung sind nur Dächer mit beidseitig gleicher Neigung von maximal 40 Grad zulässig. In den reinen Wohngebieten mit zweigeschossiger Bebauung sind die Dächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszubilden.][§3 Nr.4 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
In den Kern- und Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nicht zulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird; oberhalb der Gebäudetraufen sind Werbeanlagen unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611, 602]
Der Bebauungsplan Kirchwerder 33 für den Geltungsbereich
zwischen Kirchenheerweg und Marschbahndamm
(Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Kirchenheerweg – Nordostgrenze des Flurstücks 8426, Nordost-
und Südostgrenze des Flurstücks 8427, Nordostgrenze des
Flurstücks 10694, Nordwest-, Nordost- und Südostgrenze des
Flurstücks 10696, Südostgrenze des Flurstücks 1247, über das
Flurstück 4472 (Südlicher Kirchwerder Sammelgraben),
Nordost-, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 4471,
über das Flurstück 1508 (Kirchwerder Marschbahndamm),
Südwest-, Südost-, Südwest-, Nordwest- und Südwestgrenze
des Flurstücks 1508 der Gemarkung Kirchwerder – Kirchwerder
Marschbahndamm –, über das Flurstück 9764 (Kirchenheerweg),
Südwest-, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks
10204 der Gemarkung Kirchwerder.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für
Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, soziale Zwecke, Sport und Spiel“
sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung
der Baugrenzen durch zu den Hauptgebäuden zugehörige
Terrassen um bis zu 5 m zulässig, soweit nicht ein
Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen, Garagen
und ihren Zufahrten festgesetzt ist. Auf der Fläche für
den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch zu den Hauptgebäuden zugehörige Terrassen
zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, in Vorgärten
(Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie
und der vorderen Fluchtlinie eines Gebäudes) unzulässig.
Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen
sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 6 m
von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche
entfernt sind.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Grundfläche je Baugrundstück darf
durch Garagen und Stellplätze mit ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung
um bis zu 50 vom Hundert (v. H.) überschritten
werden. Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche
ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich der Pfeifenstielgrundstücke
nicht mitzurechnen.][§2 Nr.6 | Für die Erschließung von jeweils zwei rückwärtigen,
nebeneinander liegenden Grundstücken sind gemeinsame
Zufahrten anzulegen.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten darf die Höhe der
Erdgeschossfußbodenoberkanten straßenseitig nicht
mehr als 0,4 m über der das Grundstück erschließenden
Straßenverkehrsfläche liegen.][§2 Nr.8 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf darf die festgesetzte
Gebäudehöhe für technische Aufbauten (zum Beispiel
Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik, Solaranlagen) um
bis zu 2,3 m überschritten werden. Dachaufbauten mit
Ausnahme von Solaranlagen sind oberhalb der Dachoberkante
beziehungsweise Attika in den von außen
sichtbaren Bereichen in gleicher Farbigkeit wie die Fassaden
des jeweiligen Gebäudes auszuführen.][§2 Nr.9 | In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ ist in Wohngebäuden
höchstens eine Wohnung je angefangene 600 m²
Grundstücksfläche zulässig. Hiervon abweichend ist auf
dem Flurstück 8426 in Wohngebäuden höchstens eine
Wohneinheit je angefangene 500 m² Grundstücksfläche
zulässig. In dem allgemeinen Wohngebiet „WA 2“ sind in
Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen je angefangene
600 m² Grundstücksfläche zulässig.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen
von Wohngebäuden und Zwerchhäusern als Satteldach
mit beiderseits gleichen Neigungen zwischen 40 und
55 Grad herzustellen. Dachgauben sind von der Beschränkung
ausgenommen.][§2 Nr.11 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen Balkone,
Dachaufbauten und Giebel von Zwerchhäusern, an der
längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben,
die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht. Loggien in Dachflächen
sind nicht zulässig. In Giebeln dürfen Loggien eine
Länge haben, die an der längsten Stelle gemessen höchstens
einem Drittel der Länge der darunterliegenden
Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für Wohngebäude
nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen
in nicht glänzender Ausführung sowie
Reetdächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise
zulässig, sofern sie sich in die Dachfläche
einfügen.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist jede Außenwand
von Wohngebäuden zu mindestens 75 v. H. in rotem oder
rotbraunem Verblendmauerwerk auszuführen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind grüne, braune oder
naturbelassene Holzverschalungen sowie Putz in Weiß
und Grau zulässig.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ sind in dem mit
„(A)“ bezeichneten Bereich durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Lärmschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Hierzu sind die Außenbauteile der
Gebäudekörper entsprechend der DIN 4109 „Schallschutz
im Hochbau“ in der Fassung vom Januar 2018 zu
planen und auszuführen. Einsichtnahmestelle der DIN
4109: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Bergedorf,
Fachamt Verbraucherschutz, Gewerbe und Umwelt
– Technischer Umweltschutz, Bezugsquelle der DIN
4109: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.15 | An den Fassadenabschnitten, für die in der Planzeichnung
Lärmschutzmaßnahmen am Gebäude festgesetzt
sind, sind Aufenthaltsräume (zum Beispiel Unterrichtsräume,
Arbeitsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume)
nur zulässig, wenn in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner als 35 dB(A) am Tag (6 Uhr bis 22 Uhr)
durch baulichen Schallschutz sichergestellt wird.][§2 Nr.16 | Auf den mit „(P)“ bezeichneten Flächen sind Dachflächen
mit Photovoltaikanlagen zu versehen, deren Kollektorfläche
insgesamt mindestens 14 v. H. der Gesamtdachfläche
beträgt.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
und Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen,
so dass der Umfang und der Charakter der
Pflanzung erhalten bleiben. Die mit „(H)“ bezeichnete
Hecke darf im Bereich notwendiger Zuwegungen unterbrochen
werden.][§2 Nr.18 | Grundstückseinfriedungen entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind als Hecken mit einer Mindestwuchshöhe
von 1,5 m auszuführen. Die Hecken können
für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen
werden. Zäune sind zulässig, wenn sie entlang der Straßenverkehrsflächen
mit Hecken abgepflanzt werden.][§2 Nr.19 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Stellplatzanlagen
mit mehr als vier Stellplätzen sind unter Beachtung
von Zuwegungen durch Hecken mit einer Mindesthöhe
von 1,5 m einzufassen.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten ist je 300 m² angefangener
Grundstücksfläche ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen
sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu
verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu
ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung
erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind
zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens
1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abweichend
davon kann die Vegetationsfläche weniger als
12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale
Wurzelentwicklung gewährleisteten.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
von Bäumen nur zulässig, sofern Wurzel- und Kronenbereiche
zuzüglich eines umlaufenden Meters nicht
beeinträchtigt werden.][§2 Nr.23 | Dachflächen mit einer Neigung unter 20 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen; hiervon
ausgenommen sind Dächer von Leichtbauhallen,
deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen
ist. Von Satz 1 ausgenommen sind auf bis zu 30 v. H. dieser
Dachflächen Flächen für die Belichtung der darunterliegenden
Räume sowie Flächen für nicht aufgeständerte
technische Anlagen sowie die für deren Wartung notwendigen
Flächen.][§2 Nr.24 | In den allgemeinen Wohngebieten und auf der Fläche für
den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.25 | Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist,
sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch
über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. In
Bereichen von Wegequerungen sind Verrohrungen im
erforderlichen Umfang zulässig.][§2 Nr.26 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die geeignet sind,
das Stau- und Grundwasser dauerhaft abzusenken, sind
unzulässig.][§2 Nr.27 | Vor Beginn von Grabenarbeiten ist die betroffene Population
der Wasserfrösche, Erdkröten und Teichmolche in
dauerhaft als Lebensräume geeignete Gräben auf dem
Flurstück 1719 der Gemarkung Kirchwerder umzusiedeln.][§2 Nr.28 | Für die vorgezogene artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahme
„Schaffung von Ersatzlebensräumen für die
nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng
geschützte Vogelart Blaukehlchen“ wird den mit „Z1“,
„Z2“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das außerhalb des
Plangebiets liegende Flurstück 1093 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
1520 m² des mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiets, 7410 m² der Fläche für den Gemeinbedarf
mit der Zweckbestimmung „Bildung, Soziale Zwecke,
Sport und Spiel“ und 1730 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“
und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.29 | Leuchten, die nicht der Innenbeleuchtung von Gebäuden
dienen, sind ausschließlich als monochromatisch
abstrahlende Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen
im ultravioletten Bereich zulässig (zum
Beispiel Natriumdampf-Hochdruck- oder Niederdrucklampen,
Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden
UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteil).
Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen und nach
oben und zu den angrenzenden sensiblen Flächen wie
Feldflur, Gewässer und Gehölzstrukturen abzuschirmen
oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf
diese Flächen vermieden werden. Die Lichtquellen sind
zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung
notwendige Maß zu beschränken.][§2 Nr.30 | Für die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
„(M1)“, „(M²)“, „(M3“), „(M4a)“ und „(M4b)“ gilt:][§2 Nr.30.1 | Die mit „(M1)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit Gehölzen zu entwickeln, dauerhalt
zu erhalten und zu pflegen. Entlang der vorhandenen
Grabenböschung ist ein 1 m breiter Arbeits- und Schauweg
freizuhalten. Die restliche Fläche ist im Wechsel mit
Einzelbäumen auf 70 v. H. anzulegen und 30 v. H als
offene Hochstaudenflur zu entwickeln und zu pflegen.][§2 Nr.30.2 | Die mit „(M2)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen in Form einer Hochstaudenflur zu entwickeln,
dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Mähgut
ist abzutransportieren.][§2 Nr.30.3 | Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche ist als naturnaher
Uferrandstreifen mit standortgerechten Bäumen, Sträuchern,
Röhricht und Hochstauden zu entwickeln, dauerhaft
zu erhalten und zu pflegen. 70 v. H. der Uferböschungen
sind als Hochstaudenflur zu entwickeln. Mähgut ist
abzutransportieren. Auf 30 v. H. der Uferböschungen ist
eine Initialpflanzung mit Bäumen und Gehölzen vorzunehmen
und der Eigenentwicklung zu überlassen.][§2 Nr.30.4 | Die mit „(M4a)“ und „(M4b)“ bezeichneten Flächen sind
als naturnahes Gehölz dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln
und zu pflegen. Bauliche Anlagen sind zulässig,
soweit sie diese Entwicklung nicht gefährden. Eine dauerhafte
Überstauung durch Rückhaltung und Versickerung
von Niederschlagswasser ist unzulässig.][§2 Nr.31 | Die mit „(FG)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist als naturnahes Feldgehölz herzustellen,
dauerhaft zu erhalten, zu entwickeln und zu
pflegen.][§2 Nr.32 | Für den Verlust von Wald, der geschützt ist gemäß Landeswaldgesetz
vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 484), wird der mit „Z3“ bezeichneten Fläche das außerhalb
des Plangebiets liegende Flurstück 7781 der Gemarkung
Bergedorf als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
3163 m² der Fläche für den Gemeinbedarf, 536 m² der
Straßenverkehrsfläche und 202 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.33 | Für den Verlust der mit „(H)“ festgesetzten Feldhecke,
die geschützt ist gemäß § 14 HmbBNatSchAG, werden
292 m² der mit „Z1“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebiets „WA1“ die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 10518 und 10623 der Gemarkung
Kirchwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für den Verlust von Feldgehölzen und von Biotopfunktionen,
die geschützt sind gemäß § 14 HmbBNatSchAG,
werden den mit „Z2“, „Z5“ und „Z6“ bezeichneten Flächen
die Fläche „(FG)“ sowie die außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücke 7781 der Gemarkung Bergedorf
sowie 10623 und 10518 der Gemarkung Kirchwerder
als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet: 2544 m² der
Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“, 632 m² der
Fläche für die Regelung des Wasserabflusses und 195 m²
der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“.][§2 Nr.35 | Für Eingriffe in Natur und Landschaft wird den mit
„Z1“, „Z2“, „Z4“ und „Z5“ bezeichneten Flächen das
außerhalb des Plangebiets liegende Flurstück 1719 der
Gemarkung Kirchwerder als Ausgleichsfläche wie folgt
zugeordnet: 3630 m² der allgemeinen Wohngebiete,
8760 m² der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
„Bildung, Soziale Zwecke, Sport und Spiel“,
1420 m² der Straßenverkehrsfläche und 5000 m² der
Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“.][§2 Nr.36 | Für Eingriffe in das Landschaftsbild werden der mit
„Z2“ bezeichneten Fläche, der mit „Z3“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche sowie der mit „Z5“ bezeichneten
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Geh- und Schauweg“ und „Omnibusanlage“ die mit
„(M1)“, „(M2)“, „(M3)“, „(M4a)“, „(M4b)“ und „(FG)“
bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
Der Bebauungsplan Billstedt 112 für den Geltungsbereich Merkenstraße – Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 866 – Tabulatorweg - Öjendorfer Steinkamp – Möllner
Landstraße der Gemarkung Öjendorf (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird
festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe
und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1, 4 und 5 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Balkone und verglaste Vorbauten
um bis zu 2 m auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge
jeder einzelnen Fassade jedes Geschosses sowie
Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu
3 m zulässig.][§2 Nr.3 | In der festgesetzten unterirdischen Baugrenze ist ein
Blockheizkraftwerk mit einer Grundfläche von höchstens
250 m² zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,4 durch Balkone, Terrassen, Nebenanlagen
sowie Tiefgaragen und ihre Zufahrten um 0,2 bis
zu einer GRZ von 0,6 zulässig. Darüber hinaus ist eine
Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 durch eine
Feuerwehrzufahrt und –aufstellfläche bis zu einer GRZ
von insgesamt 0,7 zulässig.][§2 Nr.5 | Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf ist eine Überschreitung
der festgesetzten GRZ von 0,6 durch Terrassen
und Nebenanlagen sowie Tiefgaragen, Stellplätze und ihre
Zufahrten um 0,4 bis zu einer GRZ von 1,0 zulässig.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sowie in Untergeschossen befindliche Abstell-,
Technik- und Versorgungsräume sind ausschließlich
innerhalb der überbaubaren Flächen und der festgesetzten
Flächen für Tiefgaragen zulässig. Geringfügige
Überschreitungen durch untergeordnete Bauteile wie
Licht- und Belüftungsschächte sowie erforderliche Fluchttreppen
sind zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind ebenerdige Stellplätze
nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Stellplätze
zulässig. Oberirdische Garagen sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“ bezeichneten
Wohngebäude sind nur Satteldächer mit Neigungen zwischen
27 und 42 Grad zulässig. Es sind nur graue oder
schwarze Dacheindeckungen zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände der mit „(A)“, „(B)“, „(D)“ und „(E)“
bezeichneten Gebäude sind nur in rot-buntem Klinker
oder Klinkerriemchen auszuführen. Für einzelne Architekturteile
wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke
oder Erker sind andere Baustoffe zulässig, sofern
Klinker oder Klinkerriemchen vorherrschend bleiben.][§2 Nr.10 | An den mit „(F)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.11 | An den mit „(G)“ bezeichneten Fassadenabschnitten in
den allgemeinen Wohngebieten ist für einen Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch
diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem
der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.12 | In dem mit „(H)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist der Erschütterungsschutz der Gebäude
durch bauliche oder technischen Maßnahmen (etwa an
Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen,
dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im
Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden),
Tabelle 1, Zeile 3 (Mischgebiete nach BauNVO) eingehalten
werden. Einsichtnahmestelle der DIN 4150:
Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt,
Klima, Energie und Agrarwirtschaft, Amt für Immissionsschutz
und Abfallwirtschaft, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.13 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
sind mindestens 45 vom Hundert (v. H.), in dem mit
„WA 2“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind mindestens
46 v. H., in dem mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiet sind mindestens 53 v. H. und in dem
mit „WA 4“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet sind
mindestens 44 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche
anzulegen.][§2 Nr.14 | Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens
80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen
für den Quartiersplatz, Pkw-Stellplätze, Tiefgaragenzufahrten,
wohnungsbezogene Terrassen, Wege und Kinderspielflächen
sowie weitere wohnungsbezogene Nebenanlagen
wie Flächen für Müllstandorte und Fahrradstellplätze
sind zulässig. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und
bei Abgang zu ersetzen. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je
Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Dächer, ausgenommen untergeordnete Dächer von Gauben
oder Erkern, mit einer Neigung bis 20 Grad sind bezogen
auf die Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v. H.
und Überdachungen von Stellplätzen sind vollständig mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Die Dächer der
mit „(C)“ bezeichneten Gebäude sind bezogen auf die
Gebäudegrundfläche zu mindestens 50 v. H. mit einem
mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Begrünung
ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege,
Zuwegungen sowie nicht überdachte Stellplatzanlagen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Nicht
überdachte Stellplätze sind darüber hinaus mit Vegetationsanteilen
von mindestens 50 v. H. herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Desenißstraße - Beim alten Schützenhof - Rönnhaidstraße - Mesterkamp - Elsastraße - Hamburger Straße
technHerstellDatum
2016-04-13
texte
[2.3 | Die Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) soll höchstens 4,5o m betragen.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.2 | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht wiedererrichtet werden. Sie sind spätestens bei Inanspruchnahme der Flächen für Strassenzwecke bzw. Grünflächen zu beseitigen.][Nr. 2.1 | Die auf Grund der Reichsgaragenordnung erforderlichen Einstellplätze oder Garagen sind im Planbezirk nicht zugelassen. Sie sind im benachbarten Planbezirk des Durchführungsplans D 338 (Planbezirk Desenißstrasse - Diederichstrasse -Rönnhaidstrasse - Beim Alten Schützenhof) oder einem anderen benachbarten Planbezirk zu schaffen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 420]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, Tankstellen sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „(a)" und „(b)" bezeichneten Gewerbegebieten kann die im Plan festgesetzte Grundflächenzahl von 0,8 insgesamt bis zu der Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden, wenn eine Dachbegrünung um das Maß der Überschreitung innerhalb der mit „(a)" bezeichneten Fläche hergestellt wird.][§2 Nr.3 | In dem mit „(a) bezeichneten Gewerbegebiet sind in einer Tiefe von 60 m parallel zum Weg beim Jäger Abgrabungen bis zu 6 m unterhalb der festgesetzten Straßenhöhe von 18,3 m zulässig.][§2 Nr.4 | In den mit 10 m Tiefe ausgewiesenen Vorgärten der Gewerbegebiete können in bis zu 5 m Tiefe Stellplätze angelegt werden, wenn dabei 20 vom Hundert der Grundstücksbreite nicht überschritten werden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind auf den nicht überbaubaren Flächen dichtwachsende einheimische Bäume und Sträucher anzupflanzen.][§2 Nr.6 | Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein einheimischer Laubbaum zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind die zur Parkanlage gerichteten fensterlosen Fassaden und Außenwände von baulichen Anlagen, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.8 | In den mit „(b)", „(c)" und „(d)" bezeichneten Gewerbegebieten sind die Dachflächen von Gebäuden zu begrünen. Das Niederschlagswasser dieser Dachflächen soll dem in der angrenzenden Parkanlage geführten Graben zugeleitet werden.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22 Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 26. Juni 1989 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117), festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.10 | Das in den Gewerbegebieten auf den Straßen- und Hofflächen anfallende Niederschlagswasser ist zusammen mit dem Schmutzwasser in das öffentliche Schmutzwassersiel einzuleiten.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 3 für das Plangebiet Schulbergredder — Dorfkoppel — Nordwestgrenze des Flurstücks 1066, Südwestgrenzen der Flurstücke 3310 und 1063 sowie Nordwestgrenze des Flurstücks 1063 der Gemarkung Poppenbüttel — Harksheider Straße — Poppenbüttler Markt — Marienhof — Ostgrenze des Flurstücks 1118 der Gemarkung Poppenbüttel — Saseler Damm — Südostgrenze des Flurstücks 1121, von hier über dieses Flurstück sowie die Flurstücke 1122 und 1123 zur Südwestgrenze des Flurstücks 1123 der Gemarkung Poppenbüttel — Alte Landstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-16
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher
Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses
zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 6 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Hummelsbüttel, Wellingsbüttel und Poppenbüttel vom 25. Mai 1947 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-d).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtimg baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216) in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
In den Wohngebieten sind Nutzungen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), allgemein zulässig.][§2 Nr.2.2 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Im Kerngebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr unzulässig. Im Erdgeschoß werden außerdem Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5, Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 sowie Nutzungen nach § 11 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 der Baunutzungsverordnung, ferner Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, ausgeschlossen. Über dem ersten Vollgeschoß werden Nutzungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig; sie dürfen in den Wohngebieten nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen angelegt werden. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind gärtnerisch anzulegen und mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.2.4 | Für die Flurstücke 5655, 5749 und 5750 der Gemarkung Barmbek:
Die zu den Innenhöfen gerichteten Außenwände der Gebäude sind in hellem Material herzustellen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Wohnbebauung auf dem Flurstück 5749 an die Oberaltenallee einen Durchgang anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Auf der Gemeinbedarfsfläche (Kirche, Gemeindehaus) sind die Dachflächen von eingeschossigen Gebäuden mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen großkronigen Arten, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen müssen, vorzunehmen. Je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächeri sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Die nicht überbauten Flächen von Baugrandstücken sind als offene Vegetationsflächen herzurichten und mit einheimischen Gehölzen zu begrünen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 415]