[Nr. 2.1 | Auf der für Kraftfahrzeug-Einstellplätze (St) bestimmten Fläche können innerhalb der durch Baulinien umgrenzten und mit GaE bezeichneten Flächen erdgeschossige Garagen errichtet werden.][Nr. 2.2 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 7,0 m für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g).][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens 4,5 m für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g).][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 501]
Der Bebauungsplan Altengamme 10 für den Geltungsbereich der Schule in Altengamme (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 605) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Altengammer Elbdeich - West- und Nordgrenze des Flurstücks 2779, Westgrenzen der Flurstücke 996 bis 1000, West- und Nordgrenze des Flurstücks 470 - Nordgrenzen der Flurstücke 959 (Kirchenstegel), 1115, 2223, 2222, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2221 der Gemarkung Altengamme.
technHerstellDatum
2017-06-07
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 382), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf gegenüber der für die Erschließung erforderlichen Straßenverkehrsfläche 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Außenwände von Gebäuden sind in rotem oder rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun oder grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude ist außerdem weißer Putz zulässig.][§2 Nr.4 | Dächer von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 35 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Deckaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens ein Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze, nicht glänzende Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.5 | Auf Grundstücksflächen, die überwiegend dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Das Niederschlagswasser von den privaten Grundstücksflächen und der Fläche für den Gemeinbedarf ist oberirdisch abzuleiten.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel überdachte Terrassen, Gartenhäuser und Gewächshäuser). Die Grundfläche dieser Anlagen darf 10 vom Hundert der jeweiligen Grünfläche nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Auf jedem wohnbaulich oder gewerblich genutzten Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.11 | Auf der als Friedhof festgesetzten Fläche ist innerhalb der Baugrenzen ein eingeschossiges Gebäude für friedhofsbezogene Nutzungen mit einer Grundfläche bis 47 m² zulässig.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13.1 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Beiderseits der mit „U“ bezeichneten Gräben sind naturnahe Uferbereiche mit einem vielfältigen Uferprofil und wechselnden Böschungsneigungen zu entwickeln. In einer Breite von 3 m ab Grabenrand sind Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.13.2 | Für die festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG" bezeichnete Fläche ist als Feuchtgrünland in Form einer zweischürigen Wiese zu entwickeln. Dünge- beziehungsweise Pflanzenbehandlungsmittel dürfen nicht ausgebracht werden.][§3 | Das Ensemble Kirchenstegel 1 bis 20 wird nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605]
[§1 Nr.1 | § 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge
10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält
folgende Fassung:
„8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten
Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen
ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der
genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung
in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist
ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und
Werbung dürfen nicht vergrößert werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Othmarschen 16 für den Geltungsbereich Bosselkamp - Gottorpstraße -Westgrenze des Flurstücks 167 der Gemarkung Othmarschen - Bahnanlagen - Ostgrenze des Flurstücks 820 sowie von hier über die Flurstücke 821 und 826 der Gemarkung Othmarschen zur Behringstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Zwischen der Bundesautobahn "Westliche Umgehung Hamburg" und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Industriegebieten sind Betriebe, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Zellstoff-, Papier- und Gummifabriken, Kaffeeröstereien, Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig. Es sind nur solche Betriebe zulässig, deren Lärmeinwirkung auf die im Westen angrenzenden Wohngebiete nicht zu Überschreitungen der Immissionswerte von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts führt.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der Flurstücke 4195, 3747, 3756, 1220, 2060, 1221, 4479, 4468, 1720, 1240, 1242, 3510, 1249, 4139, 4140, 3298, 1602 und 1604 der Gemarkung Bergedorf sowie der Flurstücke 2866, 2819, 2821, 2942, 1954, 2917, 2918, 2805 und 2807 der Gemarkung Billwerder sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.4 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602, 610]
[1. | Verbot jeder Art gewerbl. und handwerkl. Betriebe, Läden u. Wirtschaften sowie Leuchtreklame. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden. Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- u. Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten.][2. | Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten.][3. | In diesem Gebiet können Bürobauten im Ausnahmewege zugelassen werden, wenn sie den Bedingungen der Baustufe W mit der jeweiligen Geschosszahl entsprechen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 311, 314]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.3 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.4 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 62 für den Geltungsbereich zwischen Hörgensweg, Bundesautobahn A 23 und Holsteiner Chaussee (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hörgensweg - Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 3668 (Bundesautobahn A 23), Nordgrenze des Flurstücks 3049, über das Flurstück 960 der Gemarkung Eidelstedt (Bahnanlagen der AKN) - Bundesautobahn A 23 - Holsteiner Chaussee - Südgrenze des Flurstücks 6358 (alt: 947 - Hörgensweg) der Gemarkung Eidelstedt.
technHerstellDatum
2014-08-21
texte
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet westlich der Bahnanlage sind Einzelhandelsbetriebe, Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr (wie Tankstellen und Fuhrunternehmen) sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Offene Lagerplätze sind nur auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche zulässig. Entlang des Hörgenswegs sind auf den mit „(A)" und „(D)" bezeichneten Flächen ausschließlich das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet östlich der Bahnanlage sind Einzelhandelsbetriebe ausgeschlossen, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl bleiben die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.6 | Entlang der Bundesautobahn sind in den Gewerbegebieten durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der Aufenthaltsräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)", „(B)", „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets dürfen zur Einhaltung des für ein Wohngebiet in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zulässigen Beurteilungspegels von Lr = 40 dB (A) nachfolgende flächenbezogene Schallleistungspegel nicht überschritten werden: Fläche „(A)" und „(D)": maximal 40 dB (A)/m2, Fläche „(B)": maximal 45 dB (A)/m2 und Fläche „(C)": maximal 50 dB (A)/m2.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(C)" und „(D)" bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets sind die Baukörper in geschlossener Bauweise zu errichten.][§2 Nr.9 | Fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | Mit Ausnahme von Leichtbauhallen sind mindestens 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Lager- und Stellplätze in wasser- und luftundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "1" bezeichnete Fläche ist als einschürige Wiese zu entwickeln und zu erhalten und einmal jährlich nicht vor dem 1. September zu mähen. Das Mähgut ist zu entfernen. Das Ausbringen von Düngemitteln und Pflanzenbehandlungsmitteln ist untersagt.][§2 Nr.15.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "2" bezeichnete Fläche ist artenreich mit Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.15.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "3" bezeichnete Fläche ist als einschürige Wiese zu entwickeln und zu erhalten und mit einem Flächenanteil von 20 v. H. mit Gehölzen zu bepflanzen und zu erhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
Der Bebauungsplan Allermöhe 18 für den Geltungsbereich südöstlich des Oberen Landwegs / südlich der Nettelnburger Straße über die Flurstücke 1042 (Oberer Landweg), 1024, 1042, 1043, 1060, 1323 (Nettelnburger Straße), Nordostgrenzen der Flurstücke 1060, 1070, 1613, 1082, 1070, 1060, 431, 433, 1216 und 1046 der Gemarkung Allermöhe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 610) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-06-02
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | In dem Gebiet mit einseitig offener Bauweise sind die Gebäude an der Nordgrenze der Grundstücke zu errichten.][§2 Nr.3 | Bei Baugrundstücken in geschlossener Bauweise in unmittelbarer Lage am Fleet brauchen Staffelgeschosse von der fleetseitigen Fassade der Bebauung nicht zurückgesetzt zu werden. Staffelgeschosse dürfen höchstens die Hälfte der überbauten Fläche überdecken.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der mit — D — gekennzeichneten Gebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgisdien Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) festgesetzt.][§2 Nr.5 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 15 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Wohngebieten mit einer Dachneigung von höchstens 45 Grad darf die Firsthöhe der Gebäude 9,5 m über Normalnull nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Das festgesetzte Fahrrecht auf dem Flurstück 1060 der Gemarkung Allermöhe umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Überfahrt anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.9 | Im Kleinsiedlungsgebiet werden Ausnahmen nach § 2 Absatz 3 Ziffern 2 bis 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610]
Der Bebauungsplan Heimfeld 50 für den Geltungsbereich
zwischen der Osterhoffstraße und der Homannstraße
(Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Osterhoffstraße – Ostgrenze des Flurstücks 3410 – Ost-, Nord-,
Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3769 der Gemarkung
Heimfeld.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[2.1 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung“ können Überschreitungen der Baugrenzen durch Vorbauten, Erker und Balkone um bis zu 2 m und durch Terrassen um bis zu 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][2.2 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Alten- und Pflegeeinrichtung“ sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne von § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) zulässig.][2.3 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Öffentlichkeit sowie die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, die Fläche des Flurstücks 3769 der Gemarkung Heimfeld zu begehen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][2.4 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert (v.H.) betragen. Diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten angerechnet werden.][2.5 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:][2.5.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Gehölze zu verwenden und zu erhalten.][2.5.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm und kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][2.5.3 | Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt und eine Höhe von mindestens 60 cm aufweisen.][2.5.4 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen, bei denen dies nicht möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat herzustellen.][2.6. | Für den zu erhaltenden Baum und die zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind sämtliche bauliche Maßnahmen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu pflanzender und zu erhaltender Bäume unzulässig.][2.7. | Gebäudedächer mit einer maximalen Neigung unter 15 Grad und Flachdächer, soweit sie nicht als Terrassenflächen dienen, sind zu mindestens 80 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Anlagen zur Nutzung solarer Energie sind ausschließlich aufgeständert über der Dachbegrünung auszuführen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][2.8. | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für die Anpflanzung von Bäumen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][2.9. | Auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][2.10. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und so zu erstellen, dass sie geringstmöglich in Grünflächen beziehungsweise Außenbereichsflächen einwirken.][3. | Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]