Der Bebauungsplan Poppenbüttel 17 für den Geltungsbereich Kritenbarg — Grotenbleken — Poppenbüttler Landstraße — Südgrenzen der Flurstücke 1629 und 1628 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-14
texte
[§2 Nr.1 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf der mit einem Erhaltungsgebot für Bäume und Sträucher gekennzeichneten Fläche sind Bäume und Sträucher in Form einer Wallhecke (Knick) zu erhalten.][§2 Nr.3 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
Der Bebauungsplan Winterhude 14 für den Geltungsbereich Dorotheenstraße — Krohnskamp — Nordostgrenze des Flurstücks 910, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 2002, über das Flurstück 724 (Heidberg), Nordostgrenzen der Flurstücke 830 und 709 der Gemarkung Winterhude — Poßmoorweg — Nordostgrenze des Flurstücks 294, über das Flurstück 2766 der Gemarkung Winterhude — Goldbekkanal (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 410) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-14
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien und Sichtschutzwände kann bis zu 2,5 m, durch Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind im Wohngebiet auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet am Poßmoorweg zwischen Krohnskamp und Heidberg sind Anlagen für Verwaltungen sowie für sportliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet kann für die viergeschossige Bebauung an der Ecke Poßmoorweg/Dorotheenstraße eine Erhöhung bis zu sieben Vollgeschossen im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß dadurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 410]
[§1 | In § 2 der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 42 vom 21. April 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 159) werden folgende Vorschriften angefügt:
„3. Im Kerngebiet zwischen der Straße Sachsentor und der Bergedorfer Schloßstraße von der Westgrenze des Flurstücks 572 bis zur Ostgrenze des Flurstücks 543 (neu: 4535) der Gemarkung Bergedorf sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
4. Das in Nummer 3 bezeichnete Kerngebiet, für das die Verordnung zum Schutze des Milieubereichs Sachsentor vom 13. Juni 1978 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 202) gilt, wird als „Erhaltungsbereich" nach § 172 des Baugesetzbuchs festgelegt. In diesem Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beantragte bauliche Anlage beeinträchtigt wird."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Harburg 38 / Neuland 8 für den Geltungsbereich Hörstener Straße — West- und Nordgrenze des Flurstücks 2293 (Schlachthofstraße) der Gemarkung Wilstorf, über die Flurstücke 1047 und 1048 (Moorwettern), über das Flurstück 1047, Westgrenze des Flurstücks 1048, über die Flurstücke 1048, 1066 und 1065 der Gemarkung Harburg, über die Flurstücke 928, 922, 928, 934, 927, 923, 523, 924, 524 bis 528, 530 bis 528, 935, 926, 533, 537, 531 (Großmoordamm) und 532 der Gemarkung Neuland, über die Flurstücke 1835, 1797 (Wetternstraße), 2638, 1767, 1768, 2638 und 1776, Südostgrenze des Flurstücks 2638 der Gemarkung Wilstorf (Bezirk Harburg, Ortsteile 702 und 703) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-26
texte
[§2 Nr.1 | Von den Flächen für ebenerdige Stellplätze sind 10% mit Anpflanzungen zu versehen.][§2 Nr.2 | Für das Postamt und die Kerngebiete sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet an der Ecke Hörstener Straße/Großmoordamm sind nur Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke zulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Ortsumgehung Harburg. (Bundesstraße B 4/75) einwirken, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 702, 703]
Der Bebauungsplan Othmarschen 17 für den Geltungsbereich Ohnsorgweg - Ostgrenze des Flurstücks 136 der Gemarkung Klein Flottbek - Hochrad (Bezirk Altona, Ortsteil 218) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-25
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§1 | Einziger Paragraph
§ 2 Nummer 4 der Verordnung über den Bebauungsplan
Groß Borstel 8 vom 11. Juni 1968 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 155) erhält folgende Fassung:
4. Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 379 und 127 der Gemarkung Groß Borstel an die Woltersstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W8 gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.32 | Für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,0 m.][Nr. 2.33 | Für die achtgeschossigen Wohnhäuser (W8) 25,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern, einschließlich der Flächen über den Garagen unter Erdgleiche, sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Die bei den Garagen unter Erdgleiche dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 414]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
Für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die zweigeschossigen Geschäftshäuser(G2g) 7,5 m][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossigen Läden (L1) 5,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit Wohnhäusern sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen der Straßen- und Baulinie vor den Geschäftshäusern ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.7 | Im Geschäftsgebiet sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, durch deren Benutzung keine unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursacht werden können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebaubaren Flächen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]