Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 18 für den Geltungsbereich Rödingsmarkt — Ost-West-Straße — Holzbrücke -— Nikolaifleet — Hohe Brücke — Kajen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-28
texte
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten sind in den Erdgeschossen zum Rödingsmarkt, zur Ost-West-Straße und zur Deichstraße nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Vergnügungsstätten und sonstige Läden zulässig. Auf dem Flurstück 1239 der Gemarkung Hamburg-Altstadt-Süd können Ausnahmen für den Bereich des Haupteinganges zum Verwaltungsgebäude an der Ost-West-Straße und dessen Hauptzufahrt an der Steintwiete zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet zwischen den Straßen Steintwietenhof, Steintwiete, Deichstraße und der Südgrenze des Flurstücks 3 der Gemarkung Hamburg-Altstadt-Süd sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.3 | Das unter den Arkaden festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitätswerke AG, der Hamburger Gaswerke GmbH und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.4 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbietbaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.][§2 Nr.5 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlage und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet nördlich der Straße Steintwiete und an der Straße Rödingsmarkt kann im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche für Wohnzwecke ein dreizehntes Geschoß als Staffelgeschoß zugelassen werden. Das Staffelgeschoß ist ringsum um mindestens 1,50 m zurückzusetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schänk- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile anderer Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Entlang der Umgehungsstraße Eidelstedt sind Zufahrten und Zugänge sowie in einem Streifen von 20,0 m Garagen und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 321]
Der Bebauungsplan Blankenese 35/Sülldorf 20 für den Geltungsbereich zwischen Blankeneser und Rissener Land straße und Anne-Frank-Straße, sowie Waldpark Marienhöhe (Bezirk Altona, Ortsteile 223 und 225) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Blankeneser Landstraße – Rissener Landstraße – Nord westgrenzen der Flurstücke 3634, 3635 und 3636, Nordost grenzen der Flurstücke 3636 und 3637, Nordgrenze des Flurstücks 5016 der Gemarkung Dockenhuden – Sülldorfer Mühlenweg – Nordgrenzen der Flurstücke 3447 und 323 bis 327 der Gemarkung Dockenhuden, Nord und Ostgrenze des Flurstücks 866 der Gemarkung Sülldorf, Ostgrenze des Flurstücks 328, über das Flurstück 299 (Marienhöhe), Nordgrenzen der Flurstücke 331 bis 333 der Gemarkung Dockenhuden, Nordwestgrenze und Nordost grenze des Flurstücks 1909 der Gemarkung Sülldorf, Nord grenzen der Flurstücke 4362, 3818, 335, 3866, 343, 3789 und 346, Ostgrenze des Flurstücks 346 der Gemarkung Dockenhuden – Anna-Hollmann-Weg – Anne-Frank-Straße – Ost grenze des Flurstücks 206 der Gemarkung Dockenhuden.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Bei Neubildung von Grundstücken zum Zwecke der Bebauung wird eine Mindestgrundstücksgröße von 700 m² festgesetzt.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens im Mittel höchstens bis zu 0,8 m über gewachsenem Gelände herzustellen. Abgrabungen entlang der Kellerwände sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Entlang der Blankeneser und Rissener Landstraße sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.5 | Für die Außenwände der Wohngebäude sind rote Ziegel steine oder Putz und Fassadenverkleidungen in hellen Farbtönen zu verwenden.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung rückwärtiger Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten herzustellen.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind offene Stellplatzflächen in wasserundurchlässigem Aufbau, Geh und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzu stellen.][§2 Nr.9 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.10 | Für festgesetzte Baum- und Heckenpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stamm umfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Notwendige Durchbrechungen der festgesetzten Hecken für Zuwegungen und Zufahrten sind zulässig.][§2 Nr.13 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.14 | Dächer von Garagen und Carports mit einer Dachneigung von weniger als 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.16 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den Grundstücken über belebte Bodenzonen zu versickern, soweit das Niederschlagswasser nicht über eine Regenwassernutzungsanlage dem Brauchwasserkreislauf zugeführt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223, 225]
rechtsverordnungsDatum
2006-06-23
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 23.01.1990, geändert am 22.04.1993]
[§1 Nr.1 | Das Gesetz über den Bebauungsplan Langenhorn 51 vom 25. Juni 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 166) wird wie folgt geändert:
1. In der zeichnerischen Darstellung (Blatt 2) wird die Festsetzung „Baugrundstücke für den Gemeinbedarf (Schule und Kindertagesheim)“ in die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ geändert. Für dieses Wohngebiet wird eine viergeschossige geschlossene Bauweise mit der Grundflächenzahl 0,3 und der Geschoßflächenzahl 0,8 sowie die Baugrenze entlang der Essener Straße in einem Abstand von 25 m von der Straßenbegrenzungslinie festgesetzt.][§1 Nr.2 | 2. Für die Erschließung des Wohngebiets nach Nummer 1 sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§1 Nr.3 | 3. Im Wohngebiet entlang der Essener Straße sollen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den der Essener Straße abgewandten Gebäudeseiten zugeordnet werden. Soweit durch die Anordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, dürfen die Wohn- und Schlafräume zur Essener Straße gerichtet sein, sofern für sie bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorgesehen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Hummelsbüttel 11 für das Plangebiet Hummelsbüttler Hauptstraße zwischen Gnadenbergweg und Immenredder einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Hummelsbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 520) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-01-25
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 8 für den Geltungsbereich Bekassinenau — Berner Heerweg — Volzekenweg — Am Busbrook — Bahnanlagen (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-03
texte
[§2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 20“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. In § 2 wird folgende Nummer 3 angefugt:
„(3) In den Gewerbegebieten sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Maßgebend ist die RaumnutzungsVerordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466,479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.3 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 4.4 | Die unbebaubaren Flächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]