Der Bebauungsplan Curslack 20 für den Geltungsbereich
zwischen dem Curslacker Deich, dem Curslacker
Heerweg und der Dove-Elbe (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604)
wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Curslacker Deich – Curslacker Heerweg – Dove-Elbe, Westgrenzen
der Flurstücke 3384, 3383 und 3379 der Gemarkung
Curslack.
technHerstellDatum
2017-07-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BauGB als
Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen
ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im gesamten Plangebiet muss die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante
von Gebäuden mindestens 3m über
Normalnull (NN) liegen.][§2 Nr.4 | In dem allgemeinen Wohngebiet sind für Wohngebäude
Flächen, die tiefer als 2m über NN liegen, auf 2m über NN
aufzuhöhen. Abgrabungen unterhalb von 2m über NN
sind unzulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen
nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind,
oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen
öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der
Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche
weniger als 6m beträgt.][§2 Nr.5 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der
vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche
darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Die Außenwände von baulichen Anlagen sind als rotes
oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für
Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden
von Wohngebäuden, die 30 vom Hundert der
jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem
weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz
in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem
weiße Putzflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als
Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher
Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen.][§2 Nr.8 | Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen
in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer
und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.9 | Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt
eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der
Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Baugrenzen
dürfen durch Balkone um bis zu 2m überschritten
werden; Gleiches gilt für Terrassen, sofern nicht ein Ausschluss
von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen festgesetzt
ist.][§2 Nr.10 | In das Dach eingeschnittene Loggien, Balkone und Terrassen
sind bei Gebäuden auf Grundstücken, die an öffentliche
Straßen oder an die Dove-Elbe grenzen, nur an der
Straßen beziehungsweise Wasser abgewandten Seite der
Gebäude zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der mit „A “ bezeichneten Fläche sind Stellplätze
unzulässig.][§2 Nr.12 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende
Niederschlagswasser ist oberirdisch abzuleiten, sofern ein
offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Wartungsweg
zur Grabenunterhaltung anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche
Straßenentwässerungsleitungen herzustellen und zu
unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen könnten, sind unzulässig.][§2 Nr.15 | Die vorgesehene Fläche für die Oberflächenentwässerung
westlich des Curslacker Heerwegs ist von Bepflanzungen
freizuhalten, die die vorgesehene Zweckbestimmung
beeinträchtigen.][§2 Nr.16 | Innerhalb der mit „B “ bezeichneten Fläche sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den Lärm abgewandten
Fassadenseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den
Lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den Lärm abgewandten Fassadenseiten
zuzuordnen. Für die Räume an der Lärm zugewandten
Seite muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.17 | Innerhalb der mit „B “ bezeichneten Fläche sind Außenbereiche
einer Wohnung an Lärm abgewandten Gebäudeseiten
zu orientieren. Sollte dies nicht möglich sein, ist
durch Herstellung einer mindestens 1,20 m hohen Brüstung
sicherzustellen, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich für Menschen in sitzender Position ein
Tagpegel von kleiner als 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.18 | Innerhalb der mit „C “ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksfläche sind Schlafräume vorrangig der Westfassade
zuzuordnen. Eine Zuordnung von Schlafräumen
zur Ostfassade ist unzulässig. Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.19 | Je 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist
mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 500 m² der
nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.20 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.21 | Für zu erhaltende oder anzupflanzende Bäume, Sträucher
und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.22 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.23 | Auf den mit „U “ bezeichneten Flächen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
ist der Uferstreifen naturnah zu entwickeln. Zulässig
sind einheimische, standortgerechte, gewässertypische
Stauden, Sträucher und Gehölze.][§2 Nr.24 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen
dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]
Der Bebauungsplan Hamm-Mitte 7 für das Plangebiet Hammer Landstraße — Luisenweg — Eiffestraße — Hammer Weg — Westgrenze des Flurstücks 401 der Gemarkung Hamm-Marsch (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 125) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-20
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besondereen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).§ 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 125]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 12 für das Plangebiet Behnstraße - Ehrenbergstraße - Mörkenstraße - Elmenhorststraße - Königstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 203) wird festgestellt.
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 12 für das Plangebiet Behnstraße - Ehre
technHerstellDatum
2016-04-26
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Im Wohngebiet sollen die Dächer höchstens 35 Grad, im Kern- und Gewerbegebiet höchstens 6 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden zulässig. Es ist nur Fernheizung zulässig.][§2 Nr.2 | [Durch AA39 aufgehoben:] Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet und die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke im Kerngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Das Gewerbegebiet ist gegenüber dem Wohngebiet durch Bäume und Sträucher abzuschirmen.][§2 Nr.4 | [Durch AA39 aufgehoben:] Die Fläche für Garagen dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21301 - h) tritt im Plangebiet außer Kraft.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
[§2 Nr.1 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mitm Ausnahme von Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten. Zentrenrelevante Randsortimente sind nur bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Gesamtverkaufsfläche zulässig. Maßgeblich ist die Hamburger Sortimentsliste der „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“, beschlossen durch die Senatskommission für Stadtentwicklung und Wohnungsbau vom 23. Januar 2014 (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung). Zulässig sind ebenfalls Verkaufsflächen, die im Zusammenhang mit einer Postfiliale, Pflegedienstleistungen oder medizinischen Dienstleistungen stehen (zum Beispiel Apotheke, Sanitätsgeschäft, Optiker), sowie Betriebe mit Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 v. H. der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen.][§2 Nr.3 | In den überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägten Teilen des Mischgebiets sind Vergnügungsstätten (insbesondere Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323)), die der
Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen des Mischgebiets werden ausgeschlossen. Im Mischgebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nebenanlagen, Balkone, Wege und Terrassen bis zu
einer Grundflächenzahl von 0,9 und für Tiefgaragen sowie für bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche,
durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2,5 m ist zulässig; innerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von 3,5 m einzuhalten. Tiefgaragen, Treppen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können auf einer Fläche von jeweils bis zu 50 v. H. der Dachflächen von Gebäuden durch Aufzugs- und Lüftungsanlagen, Lüftungskanäle sowie andere haustechnische Anlagen mit dazugehörigen Einhausungen um 3 m überschritten werden. Entlang der Straßenverkehrsflächen ist durch die haustechnischen Anlagen nach Satz 1, die die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen um mehr als 50 cm überschreiten, mindestens einen Abstand von 1,5 m zu den Gebäudeaußenwänden einzuhalten.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten höchstzulässigen Gebäudehöhen können im Bereich von Dachterrassen und Kinderspielflächen
auf dem Dach durch überwiegend transparente Brüstungen oder Absturzsicherungen (zum Beispiel Netze oder Gitter) um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Geschlossene Leuchtkästen und Grundplatten auf den
Fassaden sind für Werbeanlagen nicht zulässig.][§2 Nr.9 | Im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – in Gebäuden, die
nicht als Wohnräume genutzt werden den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | An der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind ab dem fünften Obergeschoss Fenster von Aufenthaltsräumen als
nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder es sind Vorhangfassaden, Prallscheiben oder vergleichbare Maßnahmen vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen so anzuordnen, dass 0,5 m vor dem zu öffnenden Fenster die maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) eingehalten werden.][§2 Nr.11 | Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans darf eine Wohnnutzung erst dann aufgenommen werden, wenn durch eine entlang der Straßen geschlossen ausgeführte Bebauung sichergestellt ist, dass ein vor Lärm geschützter Innenhof mit einem Beurteilungspegel von nachts kleiner 54 dB(A) entsteht.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche sind Wohngebäude unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche ist Wohnen nur an der lärmabgewandten Seite zulässig.][§2 Nr.14 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche ist für zur Stuhlrohrstraße ausgerichtete Gebäudeseiten durch geeignete
bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen beziehungsweise in Wohngemeinschaften und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen an der lärmzugewandten Gebäudeseite angeordneten Außenbereich einer Wohnung ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Fenstern sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.15 | Auf der mit „(D)“ bezeichneten Fläche sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen beziehungsweise in Wohngemeinschaften und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.16 | Dächer von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung,
Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, Terrassen, Freitreppen oder Kinderspielflächen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | Je 400 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist ein standortgerechter Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.19 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.20 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 5867 der Gemarkung Bergedorf an die Stuhlrohrstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, und diese durch die Anlieger zu nutzen. Das Fahrrecht muss für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von maximal 40 t ausgelegt sein.][§2 Nr.21 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Deutschen Telekom AG, unterirdische Fernmeldekabelanlagen zu verlegen und zu unterhalten.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Wandsbek 10 für den Geltungsbereich Kurfürstenstraße — Ahrensburger Straße — Holstenhofweg — Ziethenstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 508) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-25
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über der Garage unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt am Holstenhofweg ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der angrenzenden Ladengrundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für Verkehr sind auch Stellplätze zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) zulässig, soweit der öffentliche Verkehr nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.6 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§10 bis 15.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 508]
Der Bebauungsplan Winterhude 25 für das Plangebiet Hindenburgstraße — Wesselyring — Brambergstraße — Ostgrenze des Flurstücks 1152 der Gemarkung Winterhude — Wickenfeld — Ostgrenze des Flurstücks 1151 und von hier in südlicher Richtung über das Flurstück 54 der Gemarkung Winterhude zum Jahnring (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 408) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-05-15
texte
[§2 Nr.1 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 39 für das Gebiet zwischen Lienaustraße und Berner Allee (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lienaustraße bis zur Straßenmitte im Westen, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5444, Ostgrenzen der Flurstücke 5253 und 5254, über das Flurstück 3170, Westgrenze des Flurstücks 1322, Berner Allee bis zur Straßenmitte, Westgrenze des Flurstückes 5400 der Gemarkung Farmsen.
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Moorburg 2 für das Plangebiet Moorburger Elbdeich — Ostgrenzen der Flurstücke 526 und 525 der Gemarkung Moorburg — Unterste Untenburger Weiterung — Ostgrenzen der Flurstücke 533 bis 536 der Gemarkung Moorburg — Untenburger Querweg — Ostgrenze des Flurstücks 946 der Gemarkung Moorburg — Moorburger Hinterdeich — Bahnanlagen — Unterste Untenburger Wetterung — Westgrenzen der Flurstücke 1105 und 547 der Gemarkung Moorburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 716) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-19
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden 7,0 m, anderen Gebäuden 3,5 m.
Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Der Bauwich beträgt mindestens 3,0 m. Vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen muß ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterwand gemessen — drei Wandhöhen tief ist.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht in den Baugebieten untergebracht werden können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg vom
7. September 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-p). ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 716]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 73 für den Geltungsbereich Stillhorner Hauptdeich — über die Flurstücke 4541, 4369, 3412 (Stillhorner Weg), 7803, 3412, Ostgrenze des Flurstücks 4371, über das Flurstück 6301 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 714) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-11-05
texte
[§2 Nr.1 | Das dritte Vollgeschoß ist als Dachgeschoß auszubilden, für das ein Satteldach mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig ist. Die Breite der einzelnen Dachgauiben darf jeweils 3,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Garagen sind nur auf den überbaubaren Teilen des Baugrundstücks zulässig.][§2 Nr.4 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. An den Garagenwänden ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Für das Baugrundstück ist durch Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit einheimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein Zusammenhang mit der freien Landschaft erkennbar bleibt. Die Höhe der Holzzäune und Hecken darf 1,0 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Die Fläche für Stellplätze ist in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei Anlage weiterer notwendiger Stellplätze gilt dies nur für die Abstellflächen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung, sind in diesem Bereich unzulässig.][§2 Nr.7 | Für je vier Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Baum zu pflanzen; je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.8 | Auf dem mit A gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche ist eine naturhafte Uferbegrünung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Wege, Einfriedigungen und sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Die Uferränder des Bracks sind mit standortgerechtem Röhricht zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf dem mit B gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche sind — an den Stellplätzen dicht, nach außen locker angeordnet — 40% der Fläche mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.10 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische, großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu verwenden.][§2 Nr.11 | Die Anwendung von Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln ist auf allen privaten Flächen untersagt.][§2 Nr.12 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt][§2 Nr.13 | Eine Beheizung ist nur durch ein Sammelheizwerk zulässig][§2 Nr.14 | Für Werbeanlagen darf nur weißes Licht verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 714]