Der Bebauungsplan Rönneburg 12 für den Geltungsbereich Vogteistraße — von der Nordgrenze des Flurstücks 399 über die Flurstücke 400, 392, 391 und 389 zur Ostgrenze des Flurstücks 393 der Gemarkung Rönneburg — Landesgrenze — Südwestgrenze des Flurstücks 400, über die Flurstücke 398, 399. 202 (Vogteistraße) zur Nordgrenze des Flurstücks 364 der Gemarkung Rönneburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-21
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
Kriegerdankweg — Oldesloer Straße — Frohmestraße — Wählingsallee
technHerstellDatum
2013-08-07
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 | Außer der im Plan festgesetzten Garage unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.][§2 Nr.3 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind Bauanlagen jeder Art unzulässig.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 131]
Der Bebauungsplan Niendorf 9 für das Plangebiet König-Heinrich-Weg — Langobardenweg — Westgrenze des Flurstücks 705 der Gemarkung Niendorf — Paßborghöhe — Ostgrenze des Flurstücks 1051 der Gemarkung Niendorf — Fuhlsbütteler Weg — An der Lohe (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-07-07
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten, soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 m² erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 3 / Bramfeld 1 für den Geltungsbereich Dieselweg — Schlicksweg — Oertzweg — Grenzbachstraße — Heinrich-Helbing-Straße — Heinrich- Helbing-Platz — Bramfelder Chaussee — Bahnanlagen (Bezirke Hamburg-Nord und Wandsbek, Ortsteile 428 und 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-04-25
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m
zweigeschossigen Läden 7,5 m
achtgeschossigen Wohnhäusern 25,0 m.][§2 Nr.2 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.3 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.4 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.5 | Die für die zweigeschossigen Läden beiderseits des Fußweges zur Heinrich-Helbing-Straße nach den Bestimmungen der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) erforderlichen Stellplätze sind auf den Baugrundstücken zu schaffen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte unbebaute Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 428, 515]
Der Bebauungsplan Nienstedten 8 für das Plangebiet Sieberlingstraße - Newmans Park - Theresenweg - Schulkamp - Georg-Bonne-Straße - Elbschloßstraße - Ostgrenze des Flurstücks 793 der Gemarkung Nienstedten - Elbufer - Westgrenzen der Flurstücke 794 und 796 der Gemarkung Nienstedten (Bezirk Altona, Ortsteil 221) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-11
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Bei zweigeschossigen Wohngebäuden sollen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Bei den Baugrundstücken im Wohngebiet an der Elbchaussee darf die Frontlänge der Wohngebäude 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m einzuhalten. Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge sind in Vorgärten und Bauwichen unzulässig. Kellergaragen sind an der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie. die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleiben die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203) und Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 des Denkmalschutzgesetzes vom 6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 224-a) bei dem im Plan rot umrandeten Gebäude.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 221]
Der Bebauungsplan Blankenese 33/Sülldorf 16 für den
Geltungsbereich zwischen Sülldorfer Kirchenweg, Babendiekstraße
und der Straße Eichengrund, nördlich begrenzt von
dem Friedhof Blankenese wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eichengrund – Nordwestgrenze des Flurstücks 855, Nordostgrenzen
der Flurstücke 855, 854, 2121, 2129 und 2593, Nordwestgrenzen
der Flurstücke 2562, 850, 849, 848, 847, 2746, 844,
843, 842 und 831 der Gemarkung Sülldorf – Sülldorfer Kirchenweg
– Babendiekstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 224 und
226).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten sind die nach § 3 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die nach § 4 Absatz
3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen
Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen
der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker
und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt
30 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Fassadenlänge und
durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise
zulässig.][§2 Nr.4 | In den reinen Wohngebieten wird bei Neubildung von
Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von
600 m² festgesetzt. Abweichend hiervon wird bei Neubildung
von Baugrundstücken in dem reinen Wohngebiet
und in den allgemeinen Wohngebieten entlang der Straßen Ohlwöhren und Eichengrund eine Mindestgrundstücksgröße
von 500 m² festgesetzt.][§2 Nr.5 | Entlang des Sülldorfer Kirchenwegs sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des
Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die
Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche
Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen
Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild
prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere
geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist.
Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage
darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt
des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt
wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die
höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der
Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4,5 m sowie die
höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit zwei
Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige
Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen
Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe
10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelung ist
die jeweils auf dem Baugrundstück festgesetzte Höhenlage
der Geländeoberfläche bezogen auf Normalhöhennull
(NHN).][§2 Nr.8 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten müssen die
Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen
20 Grad und 55 Grad aufweisen. Geringfügige Abweichungen
können für Mansarddächer, Gauben und sonstige
untergeordnete Dachflächenanteile ausnahmsweise zugelassen
werden; Pultdächer sind unzulässig. Die Dächer
von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen
(Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung
von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens
8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In dem westlich der Straße Ohlwöhren befindlichen reinen
Wohngebiet „WR I“ und in dem angrenzenden allgemeinen
Wohngebieten „WA I“ und „WA II“ darf die straßenbegleitende
Gebäudelänge maximal 14 m betragen.][§2 Nr.10 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind in
Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außenwände
der Wohngebäude rote Ziegelsteine, roter Klinker oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen
zu verwenden.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser
ist, sofern es nicht gesammelt und
genutzt wird, auf den jeweiligen Grundstücken über die
belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.13 | Auf den im Bebauungsplan gekennzeichneten Vorgartenflächen
mit Ausschluss von Garagen, Stellplätzen und
Nebenanlagen sind Stellplätze und Garagen gemäß § 12
Absatz 6 BauNVO und Nebenanlagen im Sinne des § 14
Absatz 1 BauNVO gemäß § 14 Absatz 1 Satz 3 BauNVO
nicht zulässig. Notwendige Zuwegungen sind zulässig.
Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung der Vorgartenflächen
nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter
sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind. Stellplätze und Garagen
sind auf den Flächen ohne Ausschluss im Sinne des Satz 1
zulässig.][§2 Nr.14 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports
sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
das Erscheinungsbild und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit
denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze
zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm,
jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² Größe anzulegen und
zu begrünen.][§2 Nr.17 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten sind entlang
der Straßenverkehrsflächen Hecken in einer Breite von
mindestens 0,5 m anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge
sind zulässig.][§2 Nr.18 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Sportplatz“ ist innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten
überbaubaren Grundstücksfläche als Unterstand eine
zweckgebundene bauliche Anlage einer maximalen Gebäudehöhe
von 4 m zulässig. Unterer Bezugspunkt für diese
Höhenregelung ist die festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche
von 57,1 m über NHN. Außerhalb dieses Baufensters
sind weitere bauliche Anlagen sowie Nebenanlagen
gemäß § 14 BauNVO in der privaten Grünfläche nicht
zulässig.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§ 12 Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens
Hamburg-Fuhlsbüttel.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die neungeschossige Wohnhausbebauung (W9) gelten die Vorschritten des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) 4,50 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g) 7,0 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens für die neungeschossige Wohnhausbebauung (W9) 27,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Farmsen-Berne
38 für das Gebiet nördlich Berner Heerweg (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 514) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Berner Heerweg – Südwest- und Nordgrenze des Flurstücks
4663, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 1783 der
Gemarkung Farmsen.
technHerstellDatum
2017-08-01
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet.][§2 Nr.2 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(3a)“ sind zwischen den Baukörpern geringfügige Überlagerungen
der Abstandsflächen in einer Tiefe von
höchstens
1,5 m zulässig.][§2 Nr.3 | Innerhalb der Wohngebiete können Überschreitungen der
festgesetzten Baugrenzen durch Balkone, Erker und Loggien
um bis zu 1,5 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige
Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(2a)“ sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse keine
weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.5 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(1a)“ sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Für
Tiefgaragen und deren Zufahrten kann die festgesetzte
Grundflächenzahl bis zu einer Grundflächenzahl von 0,75
überschritten werden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für
Verwaltungen,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete
Verkehrsfläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr
als Gehweg zu Verfügung gestellt wird.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
„(2a)“ und „(3a)“ sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(4a)“ sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.10 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(2a)“ und in dem allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(4a)“ ist für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Ausnahmen für Abgrabungen zum Zweck der Oberflächenentwässerung
(Mulden) können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | In dem reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
„(1a)“ sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht
überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden
zu begrünen. Für je angefangene 150 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger
Baum oder für je angefangene 300 m² der nicht
überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger
Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | In den reinen Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
„(2b)“ und „(3b)“ sind auf der festgesetzten Fläche für
Stellplätze insgesamt neun großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte,
einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Ausnahmen
können zugelassen werden. Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m
Höhe über dem Erdboden aufweisen. Für festgesetzte
Bäume in privaten Grünflächen ist ein Stammumfang von
mindestens 30 cm vorzusehen. Im Kronenbereich jedes
Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen. Bei Abgang ist gleichwertiger
Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Der Lärmschutzwall mit Schutzwand ist zu begrünen.][§2 Nr.16 | An Straßenverkehrsflächen angrenzende private Einfriedigungen
sind nur in Form von Hecken oder durchbrochenen
Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Pflanzungen
haben in einem Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze
zu erfolgen.][§2 Nr.17 | In den Wohngebieten sind ebenerdige Standplätze für
Abfallbehälter außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern
oder Hecken einzugrünen. Pflanzungen haben in einem
Abstand von 0,5 m zur Grundstücksgrenze zu erfolgen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Flachdächer sowie Dächer von Garagen,
Schutzdächer von Stellplatzanlagen und Fahrradhäusern
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und flächendeckend
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.19 | Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahmen von
Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von mindestens
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.20 | Auf den privaten Grundstücken sind Wege sowie ebenerdige,
nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Flächen, für die
ein Gehrecht festgesetzt ist, können ausnahmsweise befestigt
werden.][§2 Nr.21 | Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte
unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen
Leitungssystem zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche
oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers
beziehungsweise zu Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird den Wohngebieten, den
privaten Grünflächen und der Planstraße 1 das außerhalb
des Plangebietes liegende Flurstück 1946 der Gemarkung
Duvenstedt zu 33 v. H. zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]