Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 7 für das Plangebiet Veringstraße — Rotenhäuser Straße — Georg-Wilhelm-Straße — Bonifatiusstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-03
texte
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise sowie im Wohngebiet offener Bauweise für Grundstücke ohne Belegenheit an einem befahrbaren Weg, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
Der Bebauungsplan Eißendorf 25 für den Geltungsbereich Junkerstraße — Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2684, über das Flurstück 1371 der Gemarkung Eißendorf und die Flurstücke 1778 bis 1780 der Gemarkung Harburg zur Bremer Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-15
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 27 vom 29. Juni 1983 (Hamburgisdies Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 154) wird folgende Vorschrift angefügt:
„12. Im Kerngebiet sind beiderseits der Bahrenfelder Straße Spielballen und ähnliche Einrichtungen unzulässig."]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
Der Bebauungsplan Ottensen 26 für den Geltungsbereich Große Brunnenstraße - Behringstraße - Am Born
- Nöltingstraße - Ottenser Hauptstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 212) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände kann bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind nur an der Großen Brunnenstraße und Ottenser Hauptstraße in einer bis zu 20,0 m tiefen Erdgeschoßzone Einzelhandelsbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachflächen der zweigeschossigen Blockinnenbebauung im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind für die hier Wohnenden und Beschäftigten als begehbare Freiflächen auszubilden und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.4 | Dachgeschosse sind mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Er kern können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.][§2 Nr.5 | Stellplätze dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.6 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke oder Blockheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind im Bereich der Ottenser Hauptstraße die Erdgeschosse ladenartig zu gestalten [aufgehoben durch Ottensen45].]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 14 für das Plangebiet Schöneberger Straße — Liliencronstraße — Ostgrenze des Flurstücks 1235 der Gemarkung Altrahlstedt — Schleemerbach — Grunewaldstraße — Westgrenzen der Flurstücke 1177, 1176, 1333 bis 1322, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1335, Südgrenzen der Flurstücke 1336 bis 1338 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1339 der Gemarkung Altrahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-02
texte
[§2 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Erna-Stahl-Ring – Am Anzuchtgarten – Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten), Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große Horst), über das Flurstück 65, Südgrenzen der Flurstücke 65, 1860 und 3747, Westgrenze des Flurstücks 3747 der Gemarkung Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§1 Nr.1 | (1) Der Bebauungsplan Ohlsdorf 30 für den Geltungsbereich
zwischen dem Erna-Stahl-Ring und dem Friedhof
Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 1856 (Erna-Stahl-Ring), Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten) der
Gemarkung Ohlsdorf – Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große
Horst), über das Flurstück 65, Südgrenze des Flurstücks 65 der
Gemarkung Klein Borstel – Südgrenzen der Flurstücke 1860
und 3747, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1855, über die
Flurstücke 1855 und 1852, Nord- und Westgrenze des Flurstücks
1852, über das Flurstück 1856 der Gemarkung Ohlsdorf.][§1 Nr.2 | (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die
ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu
kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.][§1 Nr.3 | (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen:
1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim
örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden
kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche
Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie
gegen Kostenerstattung erworben werden.
2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter
Entschädigung verlangen. Er
kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem
Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch
erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1
bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit
des Anspruchs herbeigeführt wird.
3. Unbeachtlich werden
a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des
Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort
bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs
beachtliche Verletzung der Vorschriften
über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans
und
c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche
Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung
des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem
örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die
Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht
worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach
§ 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.][§2 Nr.1 | In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind oberhalb der ausgewiesenen Geschossanzahl weitere
Geschosse, zum Beispiel Staffelgeschosse, die bis zu zwei
Drittel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses
aufweisen, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Balkone bis zu einer
Tiefe von 1,8 m zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr
als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen
Baukörpers überschreiten.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der
südlichen Baugrenzen für Terrassen und Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die dreigeschossig ausgewiesenen Baukörper Überschreitungen der Baugrenzen zu den Blockinnenhofbereichen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(e)“ bezeichneten
Fassade des dreigeschossig ausgewiesenen Baukörpers
eine Überschreitung der Baugrenze für Balkone bis zu
einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig,
wenn der Erschließungsweg nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(f)“ bezeichneten
Fassaden Überschreitungen der Baugrenze für Terrassen
und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer
Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(g)“ bezeichneten
Fassade eine Überschreitung der Baugrenze für eine
gemeinschaftlich genutzte Terrasse bis zu einer Tiefe von
4 m und für einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,8 m
zulässig.][§2 Nr.8 | Das Oberflächenwasser der mit „(c)“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiete ist in das Gewässer im Erna-Stahl-
Ring zu leiten.][§2 Nr.9 | Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist auf
den gemeinschaftlichen Flächen bis zur Einleitung in die
Regenrückhalteeinrichtung beziehungsweise bis zur Einleitung
in den Graben am Erna-Stahl-Ring oberirdisch
abzuleiten. Die Mulden müssen in der Nutzungsphase
regelmäßig gewartet werden und jederzeit in vollem
Umfang nutzbar sein.][§2 Nr.10 | In den mit „(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur zwei voneinander
getrennte Tiefgaragen und zwei Tiefgaragenzufahrten
zulässig: eine Tiefgaragenzufahrt im Nordwesten des
Plangebiets am Erna-Stahl-Ring und eine Tiefgaragenzufahrt
im Südosten des Plangebiets an der Großen Horst.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.13 | Im mit „(d)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf
die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für Anlagen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3787) bis
zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante
muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht
überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzpflanzungen
vorgesehen sind, muss die Bodenüberdeckung im Bereich
der Gehölze mindestens 80 cm durchwurzelbaren Substrataufbau
betragen. Im Bereich von Baumpflanzungen vüber Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² der
durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege
sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Der vorhandene Baumbestand am Erna-Stahl-Ring ist zu
erhalten und in die Vorgartengestaltung der privaten Gärten
zu integrieren. Können diese Bäume dort aus zwingenden
Gründen nicht erhalten werden, sind sie auf den privaten
Grundstücken am Erna-Stahl-Ring mit derselben Art
unter Berücksichtigung des Zuwachses zu ersetzen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür
sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit
einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb
der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser
Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Um erhebliche Störungen nach § 44 Absatz 1 Nummer 2
BNatSchG oder eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nummer 3
BNatSchG von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden,
ist das unmittelbare Umfeld der alten Eiche und des
südlich an das Plangebiet angrenzenden Großbaumbestands
soweit möglich von intensiven baulichen Nutzungen
und Baustellentätigkeiten freizuhalten.][§2 Nr.19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beleuchtung der
privaten und öffentlichen Außenflächen nur Beleuchtungsanlagen
wie zum Beispiel Niederdrucklampen oder
LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten und Fledermäuse
wirkungsarmes Spektrum entsprechend des Standes
der Technik aufweisen. Die Lichtquellen sind zu den
umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin
abzuschirmen.][§2 Nr.20 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die ausgewiesenen
Flachdächer als Flachdach oder flach geneigte
Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden,
wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens
12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen ist.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
(Einziger Paragraph): Der Bebauungsplan Osdorf 29 für den Geltungsbereich Westgrenze des Flurstücks 2204 (Püttkuhl), über die Flurstücke 2204 und 2185, Nordgrenzen der Flurstücke 2184, 2176 (Igelweg) und 2175, Ostgrenzen der Flurstücke 2175 bis 2169, über das Flurstück 2168 (Maulwurfstieg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2166, Südgrenzen der Flurstücke 2166 und 2165, Westgrenze des Flurstücks 2165, Südgrenze des Flurstücks 2168 (Maulwurfstieg), Ostgrenze des Flurstücks 2161, über das Flurstück 2161, Südgrenzen der Flurstücke 2161, 2160 und 2204 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-01
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66 für den Geltungsbereich südlich der Bundesstraße 73 und nördlich des
Naturschutzgebiets Fischbeker Heide (Bezirk Harburg, Ortsteil
715) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Cuxhavener Straße – Ostgrenze des Flurstücks 6709, über das
Flurstück 6111, Ostgrenze des Flurstücks 6886, Nord-, Ostund
Südgrenze des Flurstücks 6037, Ost-, Süd- und Südwestgrenze
des Flurstücks 6109, Süd-, Ost- und Südwestgrenze des
Flurstücks 7033, Südwestgrenze des Flurstücks 7032, Südgrenze
des Flurstücks 6886, Süd-, West- und Nordgrenze des
Flurstücks 9333 der Gemarkung Fischbek.
technHerstellDatum
2017-02-23
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind unzulässig:
– Einzelhandelsbetriebe.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in
den Erdgeschossen des mit „(A)“ bezeichneten Kerngebietes.
Nahversorgungsrelevante Sortimente sind:
Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren,
Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel
(Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften,
– Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige
Betriebe,
– Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach § 7
Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in
der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057,
1062), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind die nach § 6 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
zulässigen Einzelhandelsbetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten
im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
sowie die nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
ausnahmsweise zulässigen Nutzungen
unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe
mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die
zum Beispiel mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen
und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln
einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der
mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung
unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den Kerngebiets- und Mischgebietsflächen kann die
festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer
Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung
Sporthalle kann die festgesetzte Grundflächenzahl für
Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten
werden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des allgemeinen
Wohngebietes kann die festgesetzte Grundflächenzahl
für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4
überschritten werden.][§2 Nr.7 | Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur
lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag
erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu
dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste
Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am
Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind in
den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße
durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden
und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Kern- und Mischgebiete sowie
der allgemeinen Wohngebiete an der Cuxhavener Straße
(nördlich des Retentionsgrabens) sind noch weitere örtliche
Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das
festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Verund
Entsorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen
herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und
Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen
in den allgemeinen Wohngebieten entlang der „Planstraße A1“ und „A3“ und im Mischgebiet östlich der
„Planstraße A3“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14
der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze
und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzulässig][§2 Nr.11 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
sind Gebäude in den mit „(D)“ bezeichneten Gebieten an
ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit
erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von
Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren
Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert
(v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer
Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot
nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen
werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf
der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom
24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am
24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von
15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund
Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit
werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im
Einzelfall
wegen besonderer Umstände zu einer nicht
beabsichtigten Härte führen würde.][§2 Nr.12 | Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen
Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein kleinkroniger Baum oder
für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten muss der Durchgrünungsanteil
auf den jeweiligen Grundstücken mindestens
20 v. H. betragen, diese Flächen sind mit Bäumen
und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile
mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten
angerechnet werden.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote
gelten folgende Vorschriften:][§2 Nr.14.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und
Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.14.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von
mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem
Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m²
anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind
Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung
zu erhalten.][§2 Nr.16 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb
von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf
Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im
Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und
Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | Dächer von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen
sind mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer
Dachneigung bis maximal 20 Grad und mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | In den mit „(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten
sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbaubaren
Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der
Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten
Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu
versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird;
eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten
allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“
bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende
Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt
oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah
in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet
werden.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens
ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,2 m bis maximal 0,5 m über der
Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.][§2 Nr.23 | Auf den als „Trockenrasen“ festgesetzten Flächen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist die vorhandene Vegetationsschicht
abzutragen und zu entfernen. Nach Etablierung
einer Trockenrasengesellschaft durch Besiedlung aus
den Nachbarflächen ist jährlich eine zweischürige Mahd
(Juni und September) bei gleichzeitigem Abtransport des
Mähgutes durchzuführen.][§2 Nr.24 | Im Plangebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium-
Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen
auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen
und zu den inneren und äußeren Grünflächen hin
abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen
auf diese Flächen vermieden werden.][§3 Nr.1 | Im Kerngebiet und den allgemeinen Wohngebieten sind
die Fassaden der Gebäude entweder mit rotem, rot-braunem
Verblendmauerwerk, als Putzbauten in hellen Farbtönen
oder als Holzfassaden in natürlichen Farbtönen auszuführen.
Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien
ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten
Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und
Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden
Festsetzung der Geschossigkeit „II+Staffelgeschoss“ ist das
Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade auszuführen.
Als Dachformen sind hier lediglich Flachoder
flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal
20 Grad sowie Pultdächer zulässig.][§3 Nr.3 | Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern
der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen
nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne
glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.4 | Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen
sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laubgehölzhecken
(gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von
1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen
werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht
überragen.][§3 Nr.5 | Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch
Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und
Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§3 Nr.6 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln
von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der
Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer
Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten
Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind
unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 715]
Der Bebauungsplan Bramfeld 25/Wandsbek 18 für den Geltungsbereich Walddörferbahn — Westgrenze des Flurstücks 284 der Gemarkung Hinschenfelde — Westgrenze des Flurstücks 4681 (Barmwisch), über die Flurstücke 2059, 2060, 2067, 2047, 4448 (Weidkoppel) und 4446 der Gemarkung Bramfeld zur Weidkoppel — über das Flurstück 1994 der Gemarkung Bramfeld — Ostgrenze der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 515 und 509) wird festgestellt.
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
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[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509, 515]