BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_62bf65fa-2840-4c28-ad23-e4b8c8586052

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    • XPLAN_BP_PLAN_62bf65fa-2840-4c28-ad23-e4b8c8586052
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilhelmsburg7
    xpPlanDate
    • 1965-04-13
    name
    • Wilhelmsburg7
    internalId
    • c4cc5630-eb5d-4f1c-bc28-51a4bb1fe6c1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 7 für das Plangebiet Veringstraße — Rotenhäuser Straße — Georg-Wilhelm-Straße — Bonifatiusstraße (Bezirk Harburg, Ortsteil 712) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-02-03
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise sowie im Wohngebiet offener Bauweise für Grundstücke ohne Belegenheit an einem befahrbaren Weg, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1965-04-13
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_213ac8d0-2bb0-45db-a2fc-eb7bb39f43fe]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_62cdbcec-8a4e-443c-8fcb-eb9ffe573708

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    • XPLAN_BP_PLAN_62cdbcec-8a4e-443c-8fcb-eb9ffe573708
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Eissendorf25
    xpPlanDate
    • 1969-06-03
    name
    • Eissendorf25
    internalId
    • b0631dde-95af-440b-ad51-0912f5973d08
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Eißendorf 25 für den Geltungsbereich Junkerstraße — Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2684, über das Flurstück 1371 der Gemarkung Eißendorf und die Flurstücke 1778 bis 1780 der Gemarkung Harburg zur Bremer Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-09-15
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1969-06-03
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_3897e153-1547-4a3e-864e-40f1279c9bb7]
    versionBauNVODatum
    • 1968-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_62d398a2-6f20-4061-bf5b-fdfc9c704058

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    • XPLAN_BP_PLAN_62d398a2-6f20-4061-bf5b-fdfc9c704058
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen27(1Aend)
    xpPlanDate
    • 1985-04-09
    name
    • Ottensen27(1Aend)
    internalId
    • dbc57d42-4277-4605-8be3-1fb1499d4e78
    beschreibung
    • siehe Ottensen27
    technHerstellDatum
    • 2018-11-26
    texte
    • [§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Ottensen 27 vom 29. Juni 1983 (Hamburgisdies Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 154) wird folgende Vorschrift angefügt: „12. Im Kerngebiet sind beiderseits der Bahrenfelder Straße Spielballen und ähnliche Einrichtungen unzulässig."]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1985-04-09
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_738f975c-474e-43a8-95d5-3b7548a6b534]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Ottensen27|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_62d398a2-6f20-4061-bf5b-fdfc9c704058&filename=Ottensen27(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_62eccd80-f4ea-4e0b-ac77-16cd40c7e8b7

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    • XPLAN_BP_PLAN_62eccd80-f4ea-4e0b-ac77-16cd40c7e8b7
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB343
    xpPlanDate
    • 1957-11-26
    name
    • TB343
    internalId
    • a6538ea0-f4a6-4a94-946b-664ae7fef20c
    beschreibung
    • Schulerweiterung Barmbeker Straße
    technHerstellDatum
    • 2016-07-12
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 411]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1957-11-26
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_7864da03-0278-4065-91d4-ae55fb140e57]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {urn:xplan:BP_SonstPlanArt:}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_62f812d7-94a4-41ef-95b5-17b1ca1abbc6

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    • XPLAN_BP_PLAN_62f812d7-94a4-41ef-95b5-17b1ca1abbc6
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ottensen26
    xpPlanDate
    • 1982-12-16
    name
    • Ottensen26
    internalId
    • 60b33508-3b6c-4484-9c66-69204a604847
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Ottensen 26 für den Geltungsbereich Große Brunnenstraße - Behringstraße - Am Born - Nöltingstraße - Ottenser Hauptstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 212) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände kann bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind nur an der Großen Brunnenstraße und Ottenser Hauptstraße in einer bis zu 20,0 m tiefen Erdgeschoßzone Einzelhandelsbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Die Dachflächen der zweigeschossigen Blockinnenbebauung im Kerngebiet an der Ottenser Hauptstraße sind für die hier Wohnenden und Beschäftigten als begehbare Freiflächen auszubilden und gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.4 | Dachgeschosse sind mit einer Neigung zwischen 60 Grad und 75 Grad auszubilden. Aufgehende Wände von Er­ kern können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.][§2 Nr.5 | Stellplätze dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden.][§2 Nr.6 | Für Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke oder Blockheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet sind im Bereich der Ottenser Hauptstraße die Erdgeschosse ladenartig zu gestalten [aufgehoben durch Ottensen45].]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
    plangeber
    • [Name: 212]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1982-12-16
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cf43c8b7-af31-49f6-a553-18ef48b748a0]
    wurdeGeaendertVon
    • [Verbundener Plan: Ottensen45|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_63129381-f98b-4b60-b5f8-f4a3ebfd8b59

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_63129381-f98b-4b60-b5f8-f4a3ebfd8b59
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_63129381-f98b-4b60-b5f8-f4a3ebfd8b59
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt14
    xpPlanDate
    • 1966-02-14
    name
    • Rahlstedt14
    internalId
    • 0e1e76a9-27f5-4b1f-92d7-39805a59da9f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 14 für das Plangebiet Schöneberger Straße — Liliencronstraße — Ostgrenze des Flurstücks 1235 der Gemarkung Altrahlstedt — Schleemerbach — Grunewaldstraße — Westgrenzen der Flurstücke 1177, 1176, 1333 bis 1322, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1335, Südgrenzen der Flurstücke 1336 bis 1338 sowie Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1339 der Gemarkung Altrahlstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-02
    texte
    • [§2 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1966-02-14
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_68146030-274e-4323-aa93-65c291d80bc6]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_6323ef75-48c4-4ab6-aa8e-7d7ad18ae010

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_6323ef75-48c4-4ab6-aa8e-7d7ad18ae010
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_6323ef75-48c4-4ab6-aa8e-7d7ad18ae010
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ohlsdorf30
    name
    • Ohlsdorf30
    internalId
    • f94b9d66-8521-4056-8ad9-1051fdc3d273
    beschreibung
    • Erna-Stahl-Ring – Am Anzuchtgarten – Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten), Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große Horst), über das Flurstück 65, Südgrenzen der Flurstücke 65, 1860 und 3747, Westgrenze des Flurstücks 3747 der Gemarkung Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | (1) Der Bebauungsplan Ohlsdorf 30 für den Geltungsbereich zwischen dem Erna-Stahl-Ring und dem Friedhof Ohlsdorf (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 430) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1856 (Erna-Stahl-Ring), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1860 (Am Anzuchtgarten) der Gemarkung Ohlsdorf – Nordgrenze des Flurstücks 65 (Große Horst), über das Flurstück 65, Südgrenze des Flurstücks 65 der Gemarkung Klein Borstel – Südgrenzen der Flurstücke 1860 und 3747, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1855, über die Flurstücke 1855 und 1852, Nord- und Westgrenze des Flurstücks 1852, über das Flurstück 1856 der Gemarkung Ohlsdorf.][§1 Nr.2 | (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt.][§1 Nr.3 | (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben werden. 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. 3. Unbeachtlich werden a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a des Baugesetzbuchs beachtlich sind.][§2 Nr.1 | In den mit „(a)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind oberhalb der ausgewiesenen Geschossanzahl weitere Geschosse, zum Beispiel Staffelgeschosse, die bis zu zwei Drittel der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses aufweisen, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m zulässig; sie dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers überschreiten.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Überschreitungen der südlichen Baugrenzen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die dreigeschossig ausgewiesenen Baukörper Überschreitungen der Baugrenzen zu den Blockinnenhofbereichen für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(e)“ bezeichneten Fassade des dreigeschossig ausgewiesenen Baukörpers eine Überschreitung der Baugrenze für Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig, wenn der Erschließungsweg nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet sind an den mit „(f)“ bezeichneten Fassaden Überschreitungen der Baugrenze für Terrassen und Balkone bis zu einer Tiefe von 1,8 m und einer Breite bis zu 2 m zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet ist an der mit „(g)“ bezeichneten Fassade eine Überschreitung der Baugrenze für eine gemeinschaftlich genutzte Terrasse bis zu einer Tiefe von 4 m und für einen Balkon bis zu einer Tiefe von 1,8 m zulässig.][§2 Nr.8 | Das Oberflächenwasser der mit „(c)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiete ist in das Gewässer im Erna-Stahl- Ring zu leiten.][§2 Nr.9 | Das im Plangebiet anfallende Niederschlagswasser ist auf den gemeinschaftlichen Flächen bis zur Einleitung in die Regenrückhalteeinrichtung beziehungsweise bis zur Einleitung in den Graben am Erna-Stahl-Ring oberirdisch abzuleiten. Die Mulden müssen in der Nutzungsphase regelmäßig gewartet werden und jederzeit in vollem Umfang nutzbar sein.][§2 Nr.10 | In den mit „(b)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nur zwei voneinander getrennte Tiefgaragen und zwei Tiefgaragenzufahrten zulässig: eine Tiefgaragenzufahrt im Nordwesten des Plangebiets am Erna-Stahl-Ring und eine Tiefgaragenzufahrt im Südosten des Plangebiets an der Großen Horst.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.13 | Im mit „(d)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,3 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I. S. 3787) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.][§2 Nr.14 | Tiefgaragen sind unter Erdgleiche herzustellen. Ihre Oberkante muss mindestens 50 cm unter Gelände liegen. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Soweit Gehölzpflanzungen vorgesehen sind, muss die Bodenüberdeckung im Bereich der Gehölze mindestens 80 cm durchwurzelbaren Substrataufbau betragen. Im Bereich von Baumpflanzungen vüber Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m² der durchwurzelbare Substrataufbau mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.15 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | Der vorhandene Baumbestand am Erna-Stahl-Ring ist zu erhalten und in die Vorgartengestaltung der privaten Gärten zu integrieren. Können diese Bäume dort aus zwingenden Gründen nicht erhalten werden, sind sie auf den privaten Grundstücken am Erna-Stahl-Ring mit derselben Art unter Berücksichtigung des Zuwachses zu ersetzen.][§2 Nr.17 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.18 | Um erhebliche Störungen nach § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG oder eine indirekte Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nach § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG von Brutvögeln und Fledermäusen zu vermeiden, ist das unmittelbare Umfeld der alten Eiche und des südlich an das Plangebiet angrenzenden Großbaumbestands soweit möglich von intensiven baulichen Nutzungen und Baustellentätigkeiten freizuhalten.][§2 Nr.19 | Im allgemeinen Wohngebiet sind für die Beleuchtung der privaten und öffentlichen Außenflächen nur Beleuchtungsanlagen wie zum Beispiel Niederdrucklampen oder LED-Lampen zulässig, die ein für Insekten und Fledermäuse wirkungsarmes Spektrum entsprechend des Standes der Technik aufweisen. Die Lichtquellen sind zu den umgebenden Grünflächen und zum Baumbestand hin abzuschirmen.][§2 Nr.20 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans sind die ausgewiesenen Flachdächer als Flachdach oder flach geneigte Dächer bis zu einer Neigung von 15 Grad auszubilden, wobei mindestens 80 vom Hundert mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen ist.][§2 Nr.21 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430]
    satzungsbeschlussDatum
    • 2023-10-19
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_08666759-1f6d-46df-8c65-572eeba879d1]
    planArt
    • 10001
    planArtWert
    • Qualifizierter BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_6339ce5a-6b81-4f02-81fa-9d706e4af25a

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    • XPLAN_BP_PLAN_6339ce5a-6b81-4f02-81fa-9d706e4af25a
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Osdorf29
    xpPlanDate
    • 1976-03-09
    name
    • Osdorf29
    internalId
    • add71c64-e9fa-4dd5-9630-e62432d81824
    beschreibung
    • (Einziger Paragraph): Der Bebauungsplan Osdorf 29 für den Geltungsbereich Westgrenze des Flurstücks 2204 (Püttkuhl), über die Flurstücke 2204 und 2185, Nordgrenzen der Flurstücke 2184, 2176 (Igelweg) und 2175, Ostgrenzen der Flurstücke 2175 bis 2169, über das Flurstück 2168 (Maulwurfstieg), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2166, Südgrenzen der Flurstücke 2166 und 2165, Westgrenze des Flurstücks 2165, Südgrenze des Flurstücks 2168 (Maulwurfstieg), Ostgrenze des Flurstücks 2161, über das Flurstück 2161, Südgrenzen der Flurstücke 2161, 2160 und 2204 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 220) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-09-01
    erstellungsMassstab
    • 1000
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
    plangeber
    • [Name: 220]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1976-03-09
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5c685c94-3310-4441-95f8-68f58e3977a7]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_6344e068-e8fd-4704-b5e4-869a7eb8d3cf

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    • XPLAN_BP_PLAN_6344e068-e8fd-4704-b5e4-869a7eb8d3cf
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek66
    xpPlanDate
    • 2017-11-15
    name
    • Neugraben-Fischbek66
    internalId
    • 4ec56c17-dd58-4d63-b1e1-2c8fdcd843c6
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 66 für den Geltungsbereich südlich der Bundesstraße 73 und nördlich des Naturschutzgebiets Fischbeker Heide (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Cuxhavener Straße – Ostgrenze des Flurstücks 6709, über das Flurstück 6111, Ostgrenze des Flurstücks 6886, Nord-, Ostund Südgrenze des Flurstücks 6037, Ost-, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 6109, Süd-, Ost- und Südwestgrenze des Flurstücks 7033, Südwestgrenze des Flurstücks 7032, Südgrenze des Flurstücks 6886, Süd-, West- und Nordgrenze des Flurstücks 9333 der Gemarkung Fischbek.
    technHerstellDatum
    • 2017-02-23
    erstellungsMassstab
    • 1000
    verfahrensMerkmale
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind unzulässig: – Einzelhandelsbetriebe. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den Erdgeschossen des mit „(A)“ bezeichneten Kerngebietes. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie, pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen, Zeitungen, Zeitschriften, – Vergnügungsstätten, Bordelle sowie bordellartige Betriebe, – Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen; Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Mischgebieten sind die nach § 6 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung zulässigen Einzelhandelsbetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung sowie die nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten Sortimenten, die zum Beispiel mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme der mit „(B)“ bezeichneten Wohngebiete, sind Läden nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Auf den Kerngebiets- und Mischgebietsflächen kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Auf der Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Sporthalle kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebietes kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,4 überschritten werden.][§2 Nr.7 | Entlang der Cuxhavener Straße sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich am Tag ein Beurteilungspegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind in den Kern- und Mischgebieten an der Cuxhavener Straße durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Für die Erschließung der Kern- und Mischgebiete sowie der allgemeinen Wohngebiete an der Cuxhavener Straße (nördlich des Retentionsgrabens) sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Verund Entsorgungsunternehmen, unterirdische Versorgungsleitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Innerhalb der Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen in den allgemeinen Wohngebieten entlang der „Planstraße A1“ und „A3“ und im Mischgebiet östlich der „Planstraße A3“ sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen sowie Grundstückszufahrten unzulässig][§2 Nr.11 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind Gebäude in den mit „(D)“ bezeichneten Gebieten an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Beim Einsatz von Kraft-Wärme-Kopplung, die nicht mit erneuerbaren Energien erzeugt wird, sind mindestens 30 vom Hundert (v. H.) des Jahreswarmwasserbedarfs auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschlussund Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.][§2 Nr.12 | Innerhalb der als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen Flächen ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten muss der Durchgrünungsanteil auf den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 v. H. betragen, diese Flächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Hierbei können die Flächenanteile mit festgesetzten Erhaltungs- und Anpflanzungsgeboten angerechnet werden.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Anpflanzungs- und Erhaltungsgebote gelten folgende Vorschriften:][§2 Nr.14.1 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden.][§2 Nr.14.2 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.14.3 | Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Für zu pflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2 Nr.16 | Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind – außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und auf Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen – im Kronenbereich zu erhaltender Bäume, Baumreihen und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | Dächer von Gebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen sind mit Flach- oder flachgeneigten Dächern mit einer Dachneigung bis maximal 20 Grad und mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.19 | In den mit „(E)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplatzanlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ebenerdig oder unterhalb der Geländeoberfläche zulässig.][§2 Nr.20 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht gesammelt oder genutzt wird; eine Ableitung ist unzulässig. In den mit „(F)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sowie der mit „(F)“ bezeichneten Gemeinbedarfsfläche kann das anfallende Niederschlagswasser, soweit es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird, oberirdisch und oberflächennah in das offene Oberflächenentwässerungssystem eingeleitet werden.][§2 Nr.22 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich des Retentionsgrabens ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens mindestens 0,2 m bis maximal 0,5 m über der Höhe des zugehörigen Straßenabschnittes herzustellen.][§2 Nr.23 | Auf den als „Trockenrasen“ festgesetzten Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist die vorhandene Vegetationsschicht abzutragen und zu entfernen. Nach Etablierung einer Trockenrasengesellschaft durch Besiedlung aus den Nachbarflächen ist jährlich eine zweischürige Mahd (Juni und September) bei gleichzeitigem Abtransport des Mähgutes durchzuführen.][§2 Nr.24 | Im Plangebiet sind Außenleuchten mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln zum Beispiel in Form von Natrium- Niederdruck-, Natrium-Hochdruck- oder LED-Lampen auszustatten. Die Leuchtanlagen sind staubdicht auszuführen und zu den inneren und äußeren Grünflächen hin abzuschirmen oder so herzustellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen vermieden werden.][§3 Nr.1 | Im Kerngebiet und den allgemeinen Wohngebieten sind die Fassaden der Gebäude entweder mit rotem, rot-braunem Verblendmauerwerk, als Putzbauten in hellen Farbtönen oder als Holzfassaden in natürlichen Farbtönen auszuführen. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt werden, wenn die in Satz 1 aufgeführten Baustoffe vorherrschend bleiben. Kellerersatzräume und Garagen sind dem Hauptgebäude gestalterisch anzupassen.][§3 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten mit der zwingenden Festsetzung der Geschossigkeit „II+Staffelgeschoss“ ist das Staffelgeschoss bündig zur straßenseitigen Fassade auszuführen. Als Dachformen sind hier lediglich Flachoder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis maximal 20 Grad sowie Pultdächer zulässig.][§3 Nr.3 | Für die Dachdeckung von über 20 Grad geneigten Dächern der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von Dachsteinen nur rote oder anthrazitfarbene Materialien ohne glänzende oder glasierte Oberfläche zulässig.][§3 Nr.4 | Einfriedigungen sind zu den öffentlichen Grünflächen sowie zu den Verkehrsflächen ausschließlich als Laubgehölzhecken (gemäß Pflanzliste) bis zu einer Höhe von 1,50 m herzustellen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.][§3 Nr.5 | Überschreitungen der Baugrenzen und Baulinien durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände können bis zu 1,50 m zugelassen werden.][§3 Nr.6 | Im Kerngebiet und den Mischgebieten sind Großwerbetafeln von mehr als 10 m² sowie Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage auf die benachbarten Wohngebiete und die Bundesstraße 73 einwirken, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 715]
    plangeber
    • [Name: 715]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-11-15
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_5558aeac-2bf2-400f-86e2-1118fa17badf]
    aendert
    wurdeGeaendertVon
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauNVOText
    • Version vom 04.05.2017
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_6346a6e7-d137-490f-829b-bc42a5476ba3

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_6346a6e7-d137-490f-829b-bc42a5476ba3
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_6346a6e7-d137-490f-829b-bc42a5476ba3
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bramfeld25-Wandsbek18
    xpPlanDate
    • 1970-11-24
    name
    • Bramfeld25-Wandsbek18
    internalId
    • 44a5a057-7d08-4410-a5c0-170ea3c5cf83
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bramfeld 25/Wandsbek 18 für den Geltungsbereich Walddörferbahn — Westgrenze des Flurstücks 284 der Gemarkung Hinschenfelde — Westgrenze des Flurstücks 4681 (Barmwisch), über die Flurstücke 2059, 2060, 2067, 2047, 4448 (Weidkoppel) und 4446 der Gemarkung Bramfeld zur Weidkoppel — über das Flurstück 1994 der Gemarkung Bramfeld — Ostgrenze der Gemarkung Bramfeld (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 515 und 509) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2016-02-19
    aendertPlan
    • [Verbundener Plan: Farmsen-Berne29-Tonndorf28-Wandsbek68]
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Erdgeschoß nur die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 509, 515]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-11-24
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1968-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_117a1108-8c2f-42f5-91eb-d48a0a1b8758]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung