Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 14 für das Gebiet westlich der Hufnerstraße und nördlich der Brucknerstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 421) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Hufnerstraße - Brucknerstraße - Westgrenze des Flurstücks 3440, Westgrenze des Flurstücks 5438 sowie West- und Nordgrenzen des Flurstücks 341 der Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2014-06-23
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,4 kann für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Tiefgaragen und Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Terrassen dürfen jeweils eine Grundfläche von 10 m² nicht
überberschreiten. Eine Überschreitung der mit „ b " bezeichneten Baugrenze durch Erker und Balkone bis zu 2 m auf einer Breite von insgesamt höchstens 60 vom Hundert der gesamten Fassadenlänge ist zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Allgemeinen Wohngebiet sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen sichergestellt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.6.1 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Neue Gebäude sind an ein Wärmenetz in Kraft-Wärmekopplung anzuschließen. Mindestens 30 vom Hundert des Jahreswarmwasserbedarfs sind auf der Basis erneuerbarer Energien zu decken.][§2 Nr.6.2 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Von der Festsetzung in Nummer 6.1 Satz 2 kann abgesehen werden, wenn der Jahres-Primärenergieverbrauch der Gebäude 53 kWh/m2 nicht überschreitet.][§2 Nr.6.3 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 6.1 Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.7 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon ausgenommen sind Hauseingangszugänge und Fahrwege.][§2 Nr.8 | Flachdächer und flachgeneigte Dächer von Gebäuden, die nicht mit einer Gebäudehöhe festgesetzt sind, müssen, soweit sie nicht für Solarenergie genutzt werden, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau versehen und extensiv begrünt werden.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind erforderliche Flächen für Wege, Terrassen, Freitreppen, Spielplätze und Freiflächen von Kindertagesstätten. Für anzupflanzende Bäume auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 12 m2 je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bei Abgang der zu pflanzenden und zu erhaltenden Gehölze sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Charakter und Umfang der Gehölzpflanzungen erhalten bleibt.][§2 Nr.12 | Anzupflanzende Bäume müssen außerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einen Stammumfang von mindestens 20 cm sowie innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzte Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässige Geschoßfläche nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen, soweit sie nicht im Plan angegeben sind, bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.6 | Auf der als Gärtnerei ausgewiesenen Fläche sind innerhalb der Begrenzungslinien die für eine gärtnerische Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen zulässig.][§2 Nr.7 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.8 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist als Gemeinschaftsanlage für die Nutzung der angrenzenden Grundstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Reinigung und Beleuchtung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht berechtigt die Freie und Hansestadt Hamburg und die von ihr Beauftragten, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Für den Bau und die Unterhaltung dürfen vorübergehend auch benachbarte Flächen benutzt werden. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.10 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515, 428]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die gemeinschaftliche Zu- und Abfahrt ist für die aus dem Flurstück 193 der Gemarkung Volksdorf neu zu bildenden Flurstücke bestimmt. Bei Errichtung oder wesentlicher Veränderung baulicher Anlagen kann gefordert werden, daß die Gemeinschaftsanlage zu schaffen ist. Herrichtung, Unterhaltung, Beleuchtung und Reinigung werden im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt beibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Wohldorf - Ohlstedt, Bergstedt, Lemsahl - Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-k).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 525]
Der Bebauungsplan Lokstedt 45 für den Geltungsbereich westlich Julius-Vosseler-Straße/südlich Gazellenkamp (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Lokstedter Grenzstraße — Gazellenkamp — Ostgrenzen der Flurstücke 3956 und 3679 der Gemarkung Lokstedt — Julius-Vosseler-Straße — Koppelstraße.
technHerstellDatum
2015-04-01
texte
[§2 Nr.1 | In dem Kerngebiet und auf der Fläche für Gemeinbedarf entlang der Koppelstraße sowie der Julius-Vosseler-Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), sowie Tankstellen unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet und auf der Fläche für Gemeinbedarf sind Stellplätze nur in Tiefgaragen, Parkgeschossen oder Park-häusern zulässig. Ausnahmsweise können offene Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Tiefgaragen auf allen nicht überbaubaren Flächen zulässig, wenn ihre Oberkante mindestens 60 cm unter Gelände liegt. Die auf den Tiefgaragen anzulegenden Flächen sind mit Sträuchern und Bäumen landschaftsgärtnerisch zu gestalten.][§2 Nr.5 | Über die Gehwegüberfahrt an der Koppelstraße dürfen nur maximal 10 ebenerdige Stellplätze angeschlossen und der Lieferverkehr für die mit „(C)" bezeichnete Fläche abgewickelt werden.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Tierheim" sind nur bauliche Anlagen für die Unterbringung von Tieren, ferner Büroräume sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu pflanzen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.9 | Für jede 200 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein Laubbaum zu pflanzen. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf ist der Obstbaumbestand zu erhalten und eine Mähwiese mit Hochstauden- und Ruderalbereichen anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Flache Dächer von Gebäuden mit bis zu zwei Geschossen, Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf den privaten Grundstücksflächen und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Gehwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig. Stellplätze und Fahrwege sind in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§3 | Innerhalb des Plangebiets wird die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26! November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-r) in der geltenden Fassung aufgehoben.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
[1. | Verbot jeder Art gewerbl. und handwerkl. Betriebe, Läden u. Wirtschaften sowie Leuchtreklame. Das Bauvolumen von 1939 darf nicht vergrößert werden. Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- u. Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten.][2. | Es darf nur an der Baulinie gebaut werden. Vor- und Hintergärten sind zu erhalten und von jeglicher Bebauung freizuhalten.][3. | In diesem Gebiet können Bürobauten im Ausnahmewege zugelassen werden, wenn sie den Bedingungen der Baustufe W mit der jeweiligen Geschosszahl entsprechen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 311, 314]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) und Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die Dächer der Wohngebäude auf dem Flurstück 961 der Gemarkung Eidelstedt sind als Satteldächer mit einer Neigung von mindestens 40 Grad auszubilden. In der Dachgeschoßebene sind Wohnungen unzulässig; ausnahmsweise zulässig ist eine Wohnnutzung des Dachgeschosses in Zusammenhang mit Wohnungen über mehrere Geschosse, wie bei Maisonette-Wohnungen.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten südlich der Straße Eidelstedter Brook und westlich der Holsteiner Chaussee sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume sowie im Gewerbegebiet entlang der Holsteiner Chaussee und der Bundesautobahn die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet bleiben bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl die Flächen von Stellplätzen und Garagen in Vollgeschossen unberücksichtigt.][§2 Nr.7 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen im Wohngebiet sind mit einer mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen.][§2 Nr.9 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. Im Gewerbegebiet sind außerdem 50 vom Hundert (v. H.) der Dachflächen von Gebäuden zu begrünen.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet sind Fassaden, deren Tür- und Fensteranteil unter 10 v. H. der Wandfläche liegt, mit Schling-oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind extensive Wiesenflächen mit einheimischen Einzelbäumen, Wildstaudenfluren sowie Baum- und Strauchgruppen anzulegen und zu erhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319, 320]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Der nach der Baupolizeiverordnung für eingeschossiges Wohngebiet in offener Bauweise (W1o) vorgeschriebene Bauwich von 2,5 m ist einzuhalten.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchsten:
für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchsten:
für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchsten:
für die zweigeschossigen Läden (L2g) 7,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Straßen- und Baulinien vor den ein- und zweigeschossigen Geschäftshäusern (G1g und G2g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgärten) Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]