Der Bebauungsplan Altengamme 8/Neuengamme 10 für den Geltungsbereich beidseits entlang der Straßen Neuengammer Hausdeich und Altengammer Hausdeich vom Graben westlich von Altengammer Hausdeich 94 bis zum Hauptgraben an der Dove-Elbe auf der Höhe östlich von Altengammer Hausdeich 40 (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 605 und 606) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 2454, 3002, 2456 und 180, Ostgrenze des Flurstücks 182, Nordgrenze des Flurstücks 2803, über das Flurstück 2803, Westgrenze des Flurstücks 2464, über das Flurstück 2464, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2465, Nordgrenzen der Flurstücke 2465 und 2466, über das Flurstück 1638, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2805, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2474, über das Flurstück 2883, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2824, Ostgrenze des Flurstücks 2823 der Gemarkung Altengamme - über den Altengammer Hausdeich - Ostgrenze des Flurstücks 2484 der Gemarkung Altengamme - über die Dove-Elbe - Ostgrenze des Flurstücks 899 der Gemarkung Neuengamme - über den Neuengammer Hausdeich - Ostgrenzen der Flurstücke 4738 und 3535, Süd- und Westgrenzen des Flurstücks 3535, über die Flurstücke 3534, 1360 und 1074, Westgrenze der Flurstücke 1074 und 790, über die Flurstücke 789 und 779, Südgrenzen der Flurstücke 779, 4676, 3591 und 3371, über das Flurstück 776, Westgrenze der Flurstücke 776 und 3371, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3257 der Gemarkung Neuengamme - Neuengammer Hausdeich - West- und Nordgrenze des Flurstücks 3023 der Gemarkung Neuengamme - Dove- Elbe - Westgrenze der Flurstücke 2459, 2462, und 2463 der Gemarkung Altengamme - über den Altengammer Hausdeich - Westgrenze des Flurstücks 2454 der Gemarkung Altengamme.
technHerstellDatum
2017-05-19
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Dorfgebieten sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen bauliche Anlagen, die der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude oder Maschinenhallen, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.3 | In den Dorfgebieten darf die Gebäudehöhe 9 m über vorhandenem oder aufgehöhtem Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.4 | In dem mit „(A)" bezeichneten Dorfgebiet ist das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenzen zulässig und wenn sie der landwirtschaftlichen Erzeugung, der landwirtschaftlichen Verarbeitung oder dem Vertrieb landwirtschaftlicher Produkte dienen, wie zum Beispiel Gewächshäuser, Stallgebäude, Maschinenhallen. Die Gebäudehöhe darf 8 m nicht überschreiten. Befestigte landwirtschaftliche Wege sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig.][§2 Nr.6 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen beziehungsweise aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 0,4 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Auf Flächen im Außendeichsbereich, die tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude die Erdgeschossfußbodenoberkanten in einer Höhe zwischen 2 m und 2,2 m über NN auszuführen. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.][§2 Nr.8 | In den Dorfgebieten sind Dächer von Wohngebäuden als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Balkone, Dachaufbauten und -einschnitte (zum Beispiel Loggien) sowie Zwerchgiebel dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 30 vom Hundert (v. H.) der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung sowie Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.9 | Die Außenwände von baulichen Anlagen, mit Ausnahme von baulichen Anlagen, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Produktion dienen (zum Beispiel Stallgebäude, Maschinenhallen, Gewächshäuser), sind als rotes oder rotbraunes Ziegelmauerwerk auszuführen. Für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden, die 30 v. H. der jeweiligen Fassadenfläche nicht überschreiten, ist außerdem weiß, braun und grün angestrichenes Holz sowie Holz in Naturfarbe zulässig. Für Nebengebäude sind außerdem weiße Putzflächen zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grünflächen - Gärten - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 3 m sowie nicht überdachte Stellplätze bis 25 m² je Grundstück zulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grünflächen - Böschung - sind notwendige Zufahrten in einer Breite bis 4 m je Grundstück zulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Außenwände von Gebäuden mit Ausnahme von Wohngebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen einzugrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Alternativ können vor der jeweiligen Fassade Bäume und Sträucher angepflanzt werden.][§2 Nr.14 | Pro Wohngebäude ist mindestens ein kleinkroniger, standortgerechter, einheimischer Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit gleichartigen, großkronigen Bäumen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.17.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Der mit „U“ bezeichnete Uferstreifen ist naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische, standortgerechte Stauden, Sträucher und Gehölze sowie extensive Grünlandnutzung beziehungsweise Mähwiese.][§2 Nr.17.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „O“ bezeichnete Fläche ist als Streuobstwiese mit extensiver Wiesennutzung zu erhalten.][§2 Nr.17.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf den mit „G“ bezeichneten Flächen sind Gräben anzulegen und zu erhalten.][§2 Nr.17.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „FG“ bezeichneten Flächen sind als Extensives Feuchtgrünland mit Gräben zu entwickeln und zu erhalten.][§3 | Das Ensemble Altengammer Hausdeich 40 bis 84 und 67 bis 85 ist nach § 6 Absätze 2 und 6 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 605, 606]
Der Bebauungsplan Eißendorf 3 für das Plangebiet Vahrenwinkelweg — Goldene Wiege — Triftstraße — Ehestorfer Weg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-22
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Ladengebäuden 5,0 m,
fünfgeschossigen Wohngebäuden 16,0 m.
Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Auf der als Sportplatz ausgewiesenen privaten Grünfläche können ausnahmsweise eingeschossige Sportbauten, eine eingeschossige Platzwartwohnung und Werbeanlagen zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3, 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 sowie die Baupolizei Verordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
[1. | Straßenabschnitte, an denen Überfahrten für Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere für Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagereibetriebe und ähnliche Betriebe nicht zulässig sind.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701, 702, 705, 710]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 90 für den Geltungsbereich zwischen der Wilhelmsburger Reichsstraße (B4/B75) im Westen, der Neuenfelder Straße im Norden, den Bahnflächen im Osten und dem Kleingartenverein Nummer 709 Grüner Deich im Süden (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 137) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuenfelder Straße - über das Flurstück 11465 (Deutsche Bahn), Ostgrenzen der Flurstücke 2081 (Neuenfelder Straße), 2738, 2734, 11464 und 11463, über die Flurstücke 11463 und 2727, Südwestgrenze des Flurstücks 2727, über das Flurstück 5485, Südwestgrenze des Flurstücks 5485, über das Flurstück 5620 (Hauland), Westgrenze des Flurstücks 5620 (Hauland), über das Flurstück 7757 (Neuenfelder Straße) der Gemarkung Wilhelmsburg.
technHerstellDatum
2017-03-14
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. In den allgemeinen Wohngebieten mit der Ordnungsnummer (1a) sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen allgemein zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer (1b) sind nicht störende Handwerksbetriebe unzulässig und werden Ausnahmen für sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) sind unzulässig:
- Tankstellen,
- Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie
- Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).
Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (2) sind ausschließlich Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise sind in den Kerngebieten mit den Ordnungsnummern 1 und 2 auf den mit „(C)“ gekennzeichneten Flächen Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung oberhalb der Erdgeschosse und unter der Bedingung zulässig, dass in den mit „(D)“ gekennzeichneten Flächen eine geschlossene lärmschützende Bebauung mit mindestens gleicher Gebäudehöhe vorher oder zeitgleich errichtet wird.][§2 Nr.3 | Einzelhandel, Dienstleistung und Gastronomie ist ausschließlich im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) und dort ausschließlich in den Erdgeschossen zulässig. Für die nachgenannten Betriebe im Kerngebiet gelten die folgenden Geschossflächen als Höchstmaß:
Einzelhandelsbetriebe des täglichen Bedarfs: 200 m²,
Fachmärkte für Sport und Freizeit: 1300 m²,
Betriebe des Lebensmittel-Handwerkes: 175 m²,
Dienstleistungen: 125 m²,
Gastronomie: 500 m².
Weitere Betriebe des Einzelhandels sind unzulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind ausschließlich zur Versorgung des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ und der „Grünfläche Parkanlage Kletterhalle“ zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ sind Anlagen für sportliche, gesundheitliche, soziale und kulturelle Zwecke sowie ergänzende, untergeordnete Gastronomieeinrichtungen zulässig. Fachmärkte für Sport und Freizeit sind insgesamt bis maximal 300 m² Geschossfläche zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den als „Grünfläche Parkanlage“ festgesetzten Flächen ist bis zum 31. Dezember 2013 das Veranstalten einer Gartenschau zulässig. Gebäude und bauliche Anlagen, die zur Durchführung einer Gartenschau notwendig sind, sind für diesen Zeitraum auf den in Satz 1 genannten Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den mit „(C)“ gekennzeichneten Kerngebieten ist in den Schlafräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass während der Nachtzeit ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei gekippten/teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag oder 60 dB(A) in der Nacht erreicht oder überschritten, sind zwingend vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseiten orientierten Wohn- und Schlafräume bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. In den Kerngebieten sind die gewerblichen Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden][§2 Nr.7 | Im Kerngebiet mit der Ordnungsnummer (1) ist ein Überschreiten der festgesetzten Grundflächenzahl durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.8 | Dach- und Technikaufbauten sind bis 4,5 m Höhe zulässig. Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Solaranlagen und Windsegeln sind zusammenzufassen und auf maximal 30 vom Hundert (v. H.) zusammenhängende Dachfläche eines Gebäudes begrenzt anzuordnen und einzuhausen oder durch eine allseitige Attika zu verdecken. Die festgesetzte Gebäudehöhe darf durch Dach- und Technikaufbauten bis zu 3,0 m überschritten werden.][§2 Nr.9 | Außer den festgesetzten Stellplätzen und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke weitere Stellplätze und Garagen unzulässig. Tiefgaragen sind zulässig. Auf der als „Grünfläche Parkanlage Kletterhalle“ festgesetzten überbaubaren Fläche sind Stellplätze, Garagen und Tiefgaragen nicht zulässig.][§2 Nr.10 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Ver- und Entsorgungsanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 25 v.H. der Grundstücksfläche als offene Vegetationsfläche herzurichten. Für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Die allgemeinen Wohngebiete mit den Ordnungsnummern (2) und (3) sind davon ausgenommen, wenn mehr als 50 v. H. als Wasserfläche angelegt werden.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger einheimischer Laubbaum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 16 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Unter dem Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.15 | Garagenwände, Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 10 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.16 | Gebäudedächer bis zu einer Neigung von 15 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Wohngebäude, die von Wasserflächen umgeben und mit dem Erdboden baulich verbunden sind.][§2 Nr.17 | In den Kerngebieten sind nicht überbaute Garagen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Die nicht überbaute Garage mit der Bezeichnung „(B)“ ist mit einem mindestens 80 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Bäumen und Sträuchern zu begrünen.][§2 Nr.19 | Dächer von Nebengebäuden und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.20 | Von einer Dachbegrünung nach den Nummern 16 und 17 kann in den Bereichen abgewichen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als begehbare Dachterrassen oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Dachterrassen und technische Anlagen, außer solchen zur Gewinnung von Sonnenenergie, sind höchstens auf 30 v. H. der Dachflächen von Gebäuden zulässig.][§2 Nr.21 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist oberirdisch in das Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2 Nr.23 | Die Ufer der Gewässer sind naturnah herzurichten, soweit Belange der Gewässertechnik oder der Stadtgestaltung dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.24 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.25 | In den allgemeinen Wohngebieten, in den Kerngebieten, im Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sport-, Gesundheits- und Freizeitzentrum“ und im Baufeld „Kletterhalle“ innerhalb der Parkanlage sind passive bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen sowie Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.26 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 3608 (teilweise), 3623, 3625, 3626, 6648, 7380, 8548, 8550, 8553, 9341, 9400, 9424 (teilweise), 9736 (teilweise), 11223 (teilweise), 11362 (teilweise), 11363 (teilweise), 11388 und 11389 der Gemarkung Wilhelmsburg
- den Kerngebieten zu 15 v. H.,
- den allgemeinen Wohngebieten zu 13 v. H.,
- den Straßenverkehrsflächen und Fußgängerbereichen zu 25 v. H.,
- dem Sondergebiet zu 10 v. H.,
- der Parkanlage zu 33 v. H.,
- der privaten Grünfläche Schwimmbad zu 2 v. H. und
- dem Baufeld „Kletterhalle" zu 2 v. H. zugeordnet.][§2 Nr.27 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers sind neu zu errichtende Gebäude an ein Wärmenetz anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien versorgt wird. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Jahres-Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert am 29. April 2009 (BGBl. I S. 954), den Wert von 15 kWh je m² Nutzfläche nicht übersteigt. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Satz 1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 137]
Der Bebauungsplan Horn 16 für das Plangebiet Sievekingsallee — Rhiemsweg — Horner Weg — Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-21
texte
[§2 Nr.1 | Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Im Wohngebiet auf den Flurstücken 341, 589 bis 594 und 1380 der Gemarkung Horn-Geest kann von der Zahl der Vollgeschosse im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Die Gemeinschaftsstellfläche für Kraftfahrzeuge dient zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet auf den Flurstücken 341, 589 bis 594 und 1380 der Gemarkung Horn-Geest. Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im übrigen Wohngebiet, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 und die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Groß Flottbek 9 für den Geltungsbereich nördlich Hemmingstedter Weg/Baron Voght-Straße, westlich Groß Flottbeker Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 217) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Hemmingstedter Weg Westgrenze des Flurstücks 1187, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1186, Nordgrenze des Flurstücks 1181 der Gemarkung Groß Flottbek - Windmühlenweg - Windmühlenstieg - Seestraße - Röbbek - Groß Flottbeker Straße - Baron-Voght-Straße.
technHerstellDatum
2014-09-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1) eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Dorfgebiet können Nutzungen nach § 5 Absatz 2 Nummern 4 bis 9 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) nur ausnahmsweise zugelassen werden; Tankstellen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig; Staffelgeschosse werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Die Fenster sind kleinmaßstäblich zu gliedern; es sind keine liegenden Formate zu verwenden.][§2 Nr.5 | Die Außenwände von Gebäuden sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen in einem auf das Ziegelmauerwerk abgestimmten Farbton zu verwenden.][§2 Nr.6 | Nach jedem zweiten Stellplatz ist ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen; im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken einzufassen.][§2 Nr.7 | Für Bäume, die einen Stammumfang von mehr als 80 cm (in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen) aufweisen, sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit einheimischen, standortgerechten Arten vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
rechtsverordnungsDatum
1989-11-14
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 15.09.1977, geändert am 19.12.1986]
Der Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 18 für den Geltungsbereich zwischen Alster, Schleusenredder und beidseitig Alsterblick (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 523) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Ostgrenzen der Flurstücke 450, 449, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 448, über das Flurstück 261 (Alsterblick), Südgrenze des Flurstücks 554, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 558, Südwestgrenze des Flurstücks 40, Alster, Nordgrenzen der Flurstücke 624 (Alster), 40, 549, 550, 261 (Alsterblick) und 450 der Gemarkung Wohldorf.
technHerstellDatum
2015-10-19
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten werden die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m und die hintere Baugrenze in einem Abstand von 28 m zur Straßengrenze festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete westlich Alsterblick sind Wohngebäude nur auf den mit (A) bezeichneten Flächen zulässig. Die zulässige Bautiefe beträgt hier ebenfalls 18 m. Die rückwärtige Bebauung muss einen Mindestabstand zur hinteren Grundstücksgrenze von 10 m einhalten.][§2 Nr.3 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit diese Anordnung nicht möglich ist, soll für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 523]
Der Bebauungsplan Eißendorf 38/Marmstorf 3 für den Geltungsbereich zwischen Ernst-Bergeest-Weg, Bremer Straße, Eißendorfer Grenzweg und Heino-Marx-Weg (Bezirk Harburg, Ortsteile 709, 710) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Ernst-Bergeest-Weg - Bremer Straße - Nordostgrenze des Flurstücks 4287, Nordwestgrenze des Flurstücks 4302, Nordostgrenzen der Flurstücke 4302, 4303 und 4288 der Gemarkung Eißendorf - Eißendorfer Grenzweg - Südostgrenzen der Flurstücke 1526 und 1530 der Gemarkung Eißendorf - Heino-Marx-Weg.
technHerstellDatum
2015-09-16
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur friedhofsbezogene Betriebe (wie Blumengeschäfte, Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe) mit den dazugehörigen Lagerplätzen und Lagerhäusern zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet entlang des Ernst-Bergeest-Wegs sind durch geeignete Grundrissanordnungen die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Bei Gebäuden in Hanglage sind geschlossene Stützmauern zu errichten. Aufgeständerte Gebäude und Plattformen sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder füi je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Auf den ebenerdigen Stellplatzanlagen des Gewerbegebiets ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit hochwachsenden Gehölzen zu bepflanzen. Es sind 10 vom Hundert (v. H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher in einem Verbund von 1 m x 1 m zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.8 | Die Dachflächen von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen mit einer Dachneigung bis zu 30 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Die Garagenwände sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.9 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | Außerhalb von öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710, 709]