[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Tonndorf 26“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 1 wird Satz 1 gestrichen und folgende Nummer 6 angefügt: „6. Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 44 für das Gebiet östlich Pepermölenbek zwischen Hamburger Hochstraße und Breite Straße (Bezirk Altona, Ortsteil 201) wird festgestellt.
Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
Pepermölenbek - Hamburger Hochstraße - Ost- und Südgrenze des Flurstücks 535, Ostgrenze des Flurstücks 534 der Gemarkung Altona-Südwest - Lange Straße - Ostgrenze des Flurstücks 1956 der Gemarkung Altona-Südwest - Pinnasberg - über das Flurstück 2121, Südgrenzen der Flurstücke 2121 und 581 der Gemarkung Altona-Südwest - St. Pauli Fischmarkt - Breite Straße.
technHerstellDatum
2015-04-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Entlang der Straße Pepermölenbek sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss unzulässig; Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege und Plätze anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Erker, Loggien, Balkone und Treppenhausvorbauten kann bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden; im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.8 | Leitungen für die Entlüftung der festgesetzten Tiefgarage und Garage sind über die Dächer der mehrgeschossigen Bebauung zu führen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grünflächen ist für je 150 m2 der Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Es sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen.][§2 Nr.10 | Die Dächer der Tiefgarage und der Garagen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | Die festgesetzte Fassadenbegrünung ist mit Schling- oder Kletterpflanzen vorzunehmen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201]
Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 4 für das Plangebiet Kaistraße – Palmaille – Ostgrenze des Flurstücks 1348, über das Flurstück 1115 zur Südgrenze dieses Flurstücks, Ostgrenze des Flurstücks 1108 der Gemarkung Altona-Südwest – Große Elbstraße – Westgrenz
technHerstellDatum
2017-06-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind nur auf die Nähe des Fischereihafens angewiesene Betriebe, insbesondere solche der Fischverarbeitung, zulässig.][§2 Nr.2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]
Der Bebauungsplan Eimsbüttel 35 für den Geltungsbereich zwischen Doormannsweg, Eimsbütteler Chaussee, Waterloostraße und Eimsbütteler Straße (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 307) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eimsbütteler Straße - Doormannsweg - Eimsbütteler Chaussee - Waterloostraße.
technHerstellDatum
2014-08-28
texte
[§2 Nr.1 | In dem allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten unzulässig. Sonstige Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Absatz 2 Nummer 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sind nur ausnahmsweise zulässig. In den rückwärtigen Bereichen der Flurstücke 192, 193 und 429 der Gemarkung Eimsbüttel sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Auf dem Flurstück 4132 und entlang des Doormannswegs sind Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind wesentlich störende Gewerbebetriebe, wesentlich störende öffentliche Betriebe, Einzelhandelsbetriebe, Lagerhäuser, Lagerplätze, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind nur solche Betriebe und Anlagen zulässig, deren Geräusche die angegebenen Emissionskontingente LEK weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
LEK, tags = 60 dB(A)/m und LEK, nachts = 45 dB(A)/m2.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig. Die Oberkante der Tiefgaragen einschließlich ihrer Überdeckung darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen. Im Gewerbegebiet und im Mischgebiet können oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone bis zu 2 m und durch Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen und Terrassen bis zu 3 m ist zulässig. Die Überschreitungen dürfen nicht mehr als zwei Drittel der Gebäudefront betragen.][§2 Nr.7 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume im Mischgebiet den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Kinderzimmer sowie Wohn- / Schlafräume in Einzimmerwohnungen sind wie Schlafräume zu beurteilen. Soweit die Anordnung der Wohnräume oder einzelner Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten ausnahmsweise nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Sind bebaute Außenwohnbereiche zum Doormannsweg oder zur Eimsbütteler Chaussee hin vorgesehen, ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im bebauten Außenwohnbereich von kleiner 65 dB(A) gewährleistet wird.][§2 Nr.8 | In dem Gewerbegebiet sind die flachgeneigten Dächer der Gebäudekörper im Blockinnenbereich - ausgenommen sind Flächen für technische Dachaufbauten - mit einem mindestens 4 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.][§2 Nr.9 | In dem Misch- und dem Gewerbegebiet sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | Die nicht überbauten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 0,8 m starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Baugebieten sind mindestens 10 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen Gehweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 307]
Der Bebauungsplan Langenhorn 17 für den Geltungsbereich Bahnanlagen — Hohe Liedt — Ostgrenze des Flurstücks 1760 der Gemarkung Langenhorn - Leemgrove — Paalmoor — Ostgrenze des Flurstücks 1759 der Gemarkung Langenhorn — Paalmoor — über das Flurstück 760 (Herzmoortwiete), Ostgrenzen der Flurstücke 1767, 1766 (Herzmoorwende) und 1768, über das Flurstück 1768, Südgrenzen der Flurstücke 3184, 3500, 1765 und 1739 der Gemarkung Langenhorn — Tangstedter Landstraße — Südgrenze des Flurstücks 1747, über das Flurstück 1750 (Hogenlietgrund), Westgrenze des Flurstücks 1750, über das Flurstück 1749, Südgrenze des Flurstücks 1063, über das Flurstück 1749 der Gemarkung Langenhorn — Laukamp (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-20
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung des reinen Wohngebiets südlich der Straße Hohe Liedt auf dem Flurstück 1745 der Gemarkung Langenhorn können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt oder nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes hergestellt.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet östlich der Straße Laukamp auf dem Flurstück 1063 der Gemarkung Langenhorn kann eine Verminderung der Breite der zulässigen Grenzabstände um 1,0 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | In Wohngebieten mit festgesetzten Dachneigungen sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Entlang den 5,0 m breiten Wohnwegen und den Straßen Herzmoorwende, Herzmoortwiete, Paalmoor, Boystwiete, Boysheide und Leemgrove sind zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen Zäune und Mauern von mehr als 0,7 m Höhe unzulässig.][§2 Nr.5 | Im Bereich der Bahnlinie und der Tangstedter Landstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht werden kann, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Wandsbek 5 für den Geltungsbereich Wandsbeker Allee — Wandse — Wendemuthstraße — Rüterstraße — Wandsbeker Marktstraße (Bezirk Wandsbek Ortsteil 507) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-10-19
wurdeGeaendertVonPlan
[Verbundener Plan: Wandsbek61]
texte
[§2 Nr.1 | Die Staffelgeschosse sind an der Wandsbeker Allee, Wandsbeker Marktstraße und Kattunbleiche um mindestens 1,0 m zurückzusetzen.][§2 Nr.2 | Im Ladengebiet sind nur Läden sowie Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.3 | Die Feststellung ladenartiger Gestaltung gilt für die durch Baulinien begrenzten Seiten der Gebäude im Erdgeschoß.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 694 bis 696 der Gemarkung Wandsbek an die Erschließungsstraße eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Deutschen Bundespost, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 60 für den Geltungsbereich östlich der Marktpassage zwischen Cuxhavener Straße, Neugrabener Bahnhofstraße und der Straße Groot Enn (Bezirk Harburg, Ortsteil 718) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-07
texte
[§2 Nr.1 | Auf den Flurstücken 6675 und 5078 der Gemarkung Fischbek kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.2 | Eine Über- oder Unterschreitung der Baulinie durch vertikale Architekturelemente (z. B. Erker) kann in einer Breite bis zu 5 m je zugehörender Gebäudeseite und in einer Tiefe bis zu 1 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die den Straßen Verkehrsflächen zugewandten Fassaden im Erdgeschoß sind ladenartig zu gestalten.][§2 Nr.4 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Dächer mit einer Neigung bis maximal 15 Grad sind flächendeckend mit einer mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.6 | Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der Außenwände (z. B. Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker) können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 7749, 6275 und 3710 der Gemarkung Fischbek eine ebenerdige Zufahrt an der Cuxhavener Straße, eine Rampe und auf dem Flurstück 7749 im Tiefgaragengeschoß eine Durchfahrt gemeinschaftlich anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden. Das in Teilbereichen zusätzlich festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.8 | Entlang der Cuxhavener Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein einheimischer großkroniger Laubbaum zu pflanzen, der einen Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen muß. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² vorzusehen. Auf Stellplatzanlagen über Tiefgaragen ist anstelle der Baumanpflanzungen eine Begrünung der Stellplätze mit Hilfe von Rankgerüsten zulässig.][§2 Nr.10 | Außenwände, deren Fenster abstand mehr als 2 m beträgt, sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Billstedt 113 für den Geltungsbereich
zwischen der Straße Haferblöcken, der Bundesautobahn
A 24, dem Öjendorfer See und dem Öjendorfer Friedhof
(Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Haferblöcken – Bundesautobahn A 24 – über das Flurstück
2198 (Öjendorfer Park), Ostgrenzen der Flurstücke 4019 und
4020, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 4021, über das Flurstück
1928, Südgrenzen der Flurstücke 4022, 2618 und 2612
der Gemarkung Öjendorf.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes
gemäß § 3 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen gemäß
§ 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den urbanen Gebieten werden Ausnahmen nach § 6a
Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen. Es sind jeweils mindestens
200 m² der zulässigen Geschossflächen für gewerbliche
Nutzungen zu verwenden.][§2 Nr.4 | In den reinen und allgemeinen Wohngebieten, dem östlichen
urbanen Gebiet sowie auf den Gemeinbedarfsflächen
sind folgende Überschreitungen der jeweils festgesetzten
Grundflächenzahl (GRZ) durch Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 BauNVO zulässig: a) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.1 und 2.2 bis zu einer GRZ von
0,55,
b) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 1.2 und 4.1, den allgemeinen
Wohngebieten der Baufelder mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1, dem östlichen urbanen Gebiet sowie
im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Haus der Begegnung“ bis zu einer
GRZ von 0,6,
c) in den reinen Wohngebieten der Baufelder mit den
Ordnungsnummern 2.1, 3.1 mit der Bezeichnung „(B)“,
3.3 und 4.2 bis zu einer GRZ von 0,65,
d) im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf mit der
Zweckbestimmung „Soziale Einrichtung“ bis zu einer
GRZ von 0,9.][§2 Nr.5 | Die Außenwände der Wohngebäude sind in hellem Klinkermauerwerk
auszuführen. Für einzelne Architekturteile
können Putz oder glatter Beton zugelassen werden, wenn
insgesamt das Klinkermauerwerk optisch vorherrschend
bleibt. In den mit „(D)“ bezeichneten Bereichen sind Fassaden
mit überwiegendem Putzanteil zulässig. Eingangsüberdachungen
der Hausgruppen sowie hausgruppenähnlicher
Gebäude und Duplexhäuser sind nur als Winkelbauwerke
aus hell verputztem Beton zulässig, für das Baufeld
mit der Ordnungsnummer 1.1 auch aus Aluminium
(anthrazitfarben).
Für Doppeleingänge können T-Formen
verwendet werden. Für Fensteröffnungen sind nur stehende
Formate zulässig. Hiervon können Ausnahmen
zugelassen werden. In den Wohngebieten mit den Ordnungsnummern
1.1 und 2.1 sind Dacheindeckungen mit
hochglänzenden oder glasierten Oberflächen unzulässig.
Anlagen der Sonnenenergienutzung sind auf allen Dachflächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Überschreitungen der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten,
Erker, Loggien und Balkone sind auf maximal
der Hälfte der Fassadenlänge eines Geschosses bis zu 2 m,
für Kellerersatzräume bis zu 3 m zulässig. Für Terrassen
sind Überschreitungen der Baugrenzen bis zu 3 m auf der
gesamten Fassadenlänge zulässig, auf den Gemeinbedarfsflächen
bis zu 6 m.][§2 Nr.7.1 | Auf den mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Flächen der
reinen
Wohngebiete ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der reinen Wohngebiete
ist zusätzlich für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten oder Wintergärten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7.3 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf
sind Aufenthaltsräume – hier insbesondere für Kinder
vorgesehene Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom
Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte entlang der Knicks
umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg
zur Nutzung durch Pflegefahrzeuge und als allgemein
zugängliche Geh- und Radwege für Fußgänger und Radfahrende.
Das festgesetzte Gehrecht für den Dreiecksplatz
an der nördlichen Zufahrt umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglichen Platz. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Geh- und Fahrrechten können zugelassen
werden.][§2 Nr.9 | Garagen und Tiefgaragen sind unzulässig. Ausgenommen
hiervon sind überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind. Stellplätze als Sammelanlagen
sind nur in den im Bebauungsplan festgesetzten Bereichen
zulässig. Daneben sind Stellplätze im Baufeld mit der
Ordnungsnummer 1.1 nördlich der festgesetzten Wohnwege
und im Baufeld mit der Ordnungsnummer 4.1 südlich
des dortigen Wohnwegs als Einzel- und Doppelanlagen
zulässig. Überdachte Stellplätze, die straßenseitig und
an den Längsseiten offen sind, und Kellerersatzräume
können in Vorgärten ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Kellergeschosse sind in druckwasserdichter Bauweise
(zum Beispiel weißer Wanne) auszuführen. Die Entwässerung
von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter
Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem
zulässig. Drainagen oder sonstige bauliche oder technische
Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des
Grundwasserspiegels beziehungsweise von Stauwasser
führen, sind unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege
in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau sowie Stellplätze
in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen, sofern
sie nicht überdacht und nach Nummer 17 begrünt werden.][§2 Nr.12 | Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen in den Baugebieten
mit den Ordnungsnummern 1.2, 2.2, 3.3 und 4.2 sowie
im östlichen urbanen Gebiet und allgemeinem Wohngebiet
mit der Ordnungsnummer 2.1 ist je vier Stellplätze ein
Baum zu pflanzen. Auf den festgesetzten Stellplatzanlagen
in den Baugebieten mit den Ordnungsnummern 1.1 und
3.1 sowie im reinen Wohngebiet mit der Ordnungsnummer
2.1 ist je sechs Stellplätze ein Baum zu pflanzen. Die
Bäume sind jeweils mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu
pflanzen.][§2 Nr.13 | Im Kronenbereich zu pflanzender Bäume ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baumpflanzungen, die nach der Planzeichnung
zu erhaltenden Knicks und die in den festgesetzten
öffentlichen Parkanlagen vorhandenen Knicks
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und bei den Knicks
auch Aufsetzarbeiten für den Wall so vorzunehmen, dass deren Umfang und Charakter erhalten bleiben. Die Knicks
sind fachgerecht zu pflegen.][§2 Nr.15 | In den Baugebieten sind entlang der Grundstücksgrenzen
zu öffentlichen Straßen-, Wege- und Grünflächen sowie zu
den mit Geh- und Fahrrechten belasteten Flächen Hecken
anzupflanzen. Ausgenommen hiervon sind notwendige
Zufahrten und Zuwegungen zu den Grundstücken.][§2 Nr.16 | Für die mit den Nummern 12, 14 und 15 festgesetzten
Gehölzpflanzungen sind einheimische und standortgerechte
Laubholzarten zu verwenden.][§2 Nr.17 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15 Grad sind mit
einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Von einer
Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden,
die als Dachterrassen oder der Belichtung, Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen, mit
Ausnahme von Sonnenkollektoren oder Anlagen für
Photovoltaik,
dienen. Mindestens 40 vom Hundert der
Dachflächen, bezogen auf die Gebäudegrundfläche, sind in
jedem Fall zu begrünen. Dachflächen von überdachten
Stellplätzen sind hiervon abweichend vollständig mit
einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | Außenleuchten sind nur mit insektenfreundlichen
Leuchtmitteln in Form von LED-Lampen, Natriumdampf-
Niederdrucklampen oder vergleichbaren Leuchtmitteln
zulässig. Die Leuchtanlagen sind zu den Maßnahmenflächen
und zu den Knicks abzuschirmen oder so zu
erstellen, dass direkte Lichteinwirkungen auf diese Flächen
vermieden werden.][§2 Nr.19 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Verordnung
über den Bebauungsplan Billstedt 90 vom 4. März
1997 (HmbGVBl. S. 30), zuletzt geändert am 4. November
1997 (HmbGVBl. S. 494, 509, 510), mit „(M)“ und den in
der Verordnung über den Bebauungsplan Billstedt 103
vom 18. September 2007 (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert
am 3. Mai 2011 (HmbGVBl. S. 203), mit „Z“ bezeichneten
Wohngebieten und Flächen für den Gemeinbedarf
die mit „(M)“ bezeichneten „Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft“ zugeordnet.][§2 Nr.20 | Auf den mit „HF “ bezeichneten Flächen sind Sukzessions- und
Gebüschflächen sowie Hochstauden- und Wiesenflächen
mit Feuchtbereichen zu entwickeln und zu pflegen.
Die Hochstauden- und Wiesenflächen sind alle zwei bis
fünf Jahre, nicht vor dem Monat Oktober, zu mähen. Das
Mähgut ist zu entfernen. Die hergestellten Teiche sind zu
erhalten und gegen Verlandung zu schützen.][§2 Nr.21 | Die mit „W “ bezeichneten Flächen sind als naturnaher
Feuchtwald ihrer natürlichen Entwicklung zu überlassen.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den Wohngebieten,
den urbanen Gebieten, den Flächen für den Gemeinbedarf,
den Straßenverkehrsflächen und den Straßenverkehrsflächen
besonderer Zweckbestimmung die außerhalb
des Plangebiets liegenden Flurstücke 1009, 1010, 1868,
2680 sowie 2292 m² des Flurstücks 5074 der Gemarkung
Neuengamme im Stadtteil Kirchwerder zugeordnet.][§2 Nr.23 | Für den Verlust von nach § 30 BNatSchG in Verbindung
mit § 14 HmbBNatSchAG gesetzlich geschützten Knicks
werden den Wohngebieten, den urbanen Gebieten, den
Flächen für den Gemeinbedarf, den Straßenverkehrsflächen
und den Straßenverkehrsflächen mit besonderer
Zweckbestimmung folgende außerhalb des Plangebiets
liegenden Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet:
a) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 62 m und
einer Breite von 4 m am Südrand des Flurstücks 368 der
Gemarkung Kirchsteinbek im Stadtteil Billstedt,
b) Neuanlage von vier Knickabschnitten mit einer Länge
von insgesamt 456 m und einer Breite von 7 m in der
Mitte (drei Abschnitte) und im Süden (ein Abschnitt)
des Flurstücks 734 der Gemarkung Wohldorf im Stadtteil
Wohldorf-Ohlstedt,
c) Anlage eines Feldgehölzes mit einer Fläche von 1430 m²
in der Mitte des Flurstücks 753 der Gemarkung Wohldorf
im Stadtteil Wohldorf-Ohlstedt sowie Anlage
einer Feldhecke mit einer Länge von 160 m und einer
Breite von 4 m, nördlich der vorgenannten Maßnahme
ebenfalls auf Flurstück 753,
d) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 55 m und
einer Breite von 7 m, westlich des Rotwegener Weges,
Flurstück 37/1, Flur 9, Gemarkung Hoisbüttel in der
Gemeinde Ammersbek,
e) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 211 m
und einer Breite von 7 m, westlich Bocksbergweg, Flurstück
71-1, Flur 1 der Gemarkung Ahrensburg in der
Gemeinde Ahrensburg,
f) Neuanlage eines Knicks mit einer Länge von 163 m
und einer Breite von 7 m nördlich des Weges Am Scharberg,
Flurstück 100-1, Flur 3 der Gemarkung Ahrensburg
in der Gemeinde Ahrensburg.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]