Der Bebauungsplan Lohbrügge 74 für den Geltungsbereich Bergedorfer Straße — Ruselerweg — Billwerder Straße — Heckkatenweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-29
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet südlich der Bergedorfer Straße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.2 | Auf dem Flurstück 2889 sind Anlagen für die Verwaltung zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Erschließungsstraße auf dem Flurstück 832 wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
Der Bebauungsplan Marienthal 26 für den Geltungsbereich östlich Hammer Straße zwischen Bärenallee und Jüthornstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 510) wird festgestellt:
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordgrenzen der Flurstücke 20 bis 23, 3111, 3292, 25 bis 27, 3207, 29 bis 32, 92 (Freesenstraße), bis 96, 3044, 3051, 122, 121 und 120, Ostgrenzen der Flurstücke 120, 118 bis 110, 59 (Rantzaustraße), 90 bis 84, über das Flurstück 3241 (Bahnanlage), Ostgrenzen der Flurstücke 266, 278 (Claudiusstieg), 294, 2037, 295 bis 297, 2458, 2455, 317 (Trauns Allee), 3152, 328, 329, 340 (Asmusweg), 354, 2389 und 2259, Südgrenzen der Flurstücke 2259 bis 2261, 350, 349, 2156, 2155, 347 und 346, Westgrenzen der Flurstücke 346 bis 343, 340 (Asmusweg), 339, 319 bis 317 (Trauns Allee), 311, 312, 282, 281 und 279, Nordgrenzen der Flurstücke 279, 283 bis 287, über das Flurstück 278 (Claudiusstieg), Westgrenzen der Flurstücke 275 und 276, über das Flurstück 3241 (Bahnanlage), Südgrenzen der Flurstücke 75 bis 66, Westgrenzen der Flurstücke 66, 2072, 60, 59 (Rantzaustraße), 57 bis 53, 3025, 19, 2276 und 20 der Gemarkung Marienthal.
technHerstellDatum
2015-12-15
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung und zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden nur ausnahmsweise zulässig. Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten wird die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der Abstand der hinteren Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie wird für die mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen mit 26 m und für die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit 28 m festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten ist je Baugrundstück auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche für bauliche Anlagen von 200 m², auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 160 m² und auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen eine Grundfläche von 120 m², jeweils als Höchstmaß, zulässig. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(D)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt 25 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 25 m zwischen hinterer Baugrenze und rückwärtiger Bebauung.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei der Berechnung der Grundfläche bleiben derartig hergestellte Flächen unberücksichtigt.][§2 Nr.7 | Für die Bebauung auf den Flurstücken 29, 30, 31, 33, 34, 62 und 67 bis 75 der Gemarkung Marienthal ist eine einseitige Grenzbebauung mit einem eingeschossigen Eingangsvorbau in einer Länge von maximal 8 m innerhalb der Abstandsfläche zulässig.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 510]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.21 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossigen Läden (L1g) 5,0 m.][Nr. 2.22 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 2.23 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die viergeschossigen Geschäftshäuser (G4g) 13,0 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke im Mischgebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Für die Zwecke der Betriebe in den Gebäuden auf den angrenzenden Grundstücken und zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Reichsgaragenordnung sind gemeinschaftliche Zu- und Abfahrten vorgesehen. Die Kosten für das Bereitstellen der durch Begrenzungslinien bezeichneten Fläche sowie für das Herrichten, Unterhalten, Reinigen und Beleuchten der im Durchführungsplan dargestellten gemeinschaftlichen Zu- und Abfahrt haben die jeweiligen Eigentümer der anliegenden Grundstücke gemeinsam zu tragen. Die dafür notwendigen privaten Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander werden im Umlegungsverfahren begründet.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 310]
Bartholomäusstraße - Flotowstraße - Imstedt - Heitmannstraße - Beim alten Schützenhof
technHerstellDatum
2016-04-14
texte
[Nr. 5e) | Die viergeschossige Wohnhausbebauung (W4g) an der Diederichstrasse auf dem Flurstück 3013 kann erst nach Hinzuerwerb der nicht als Grünfläche ausgewiesenen Teilfläche des Flurstücks 3012 ausgeführt werden.][Nr. 5d) | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberflächen der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 5c) | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) und der kellergeschossigen Garagen (GaK) sind so einzurichten, dass die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Russ belästigt wird.][Nr. 5b) | Die Traufhöhe der eingeschossigen Ladenbebauung (L1g) soll höchstens 4,5o m betragen.][Nr. 5a) | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Bauwerke dürfen - soweit sie nicht den im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen entsprechen - nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden.
Sie sind zu beseitigen:
aa) bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Strassenflächen;
bb) ausserhalb der Umlegung bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Strassen- oder Grünflächen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 419, 420]
Der Bebauungsplan Blankenese 47 für den Geltungsbereich zwischen Kahlkamp, Hessepark und Op`n Kamp (Bezirk Altona, Ortsteil 223) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Kahlkamp – über das Flurstück 2529, Nordostgrenze des Flurstücks 2529, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 823, über das Flurstück 2522 (Am Kiekeberg), Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 798, über das Flurstück 2522 (Am Kiekeberg) – West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 801, Nordgrenze des Flurstücks 2522 (Am Kiekeberg), West- und Nordgrenze des Flurstücks 802, Nordgrenzen der Flurstücke 803 und 804, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 805, Nordgrenze des Flurstücks 2522 (Am Kiekeberg), West- und Nordgrenze des Flurstücks 806, Westgrenzen der Flurstücke 778, 779, 780 und 781 – Blankeneser Bahnhofstraße – Hessepark – Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 809 – über das Flurstück 2522 (Am Kiekeberg), Ostgrenzen der Flurstücke 455 und 456, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 457 und 458, über das Flurstück 453, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 452, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 2125, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 446, Südgrenze des Flurstücks 2521, über das Flurstück 438 (Beckers Treppe) – Flashoffs Treppe – Op´n Kamp – Westgrenze des Flurstücks 2520, Südgrenze des Flurstücks 1830, über das Flurstück 408 (Steiler Weg), Ost- und Westgrenze des Flurstücks 406, West- und Nordgrenze des Flurstücks 405, Westgrenze des Flurstücks 404, Süd- und Westgrenzen der Flurstücke 392 und 393 – Charitas-Bischoff-Treppe – Südgrenze des Flurstücks 2410, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 843, Südost- und Südwestgrenze des Flurstücks 845 der Gemarkung Blankenese.
technHerstellDatum
2015-05-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich festgesetzten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenheit des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Baugebieten errechnet sich die zulässige Grundfläche als Höchstmaß jeweils aus den durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Terrassen sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Erweiterung der zulässigen Grundfläche eines Gebäudes über die festgesetzten Baugrenzen hinaus bis zu 10 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine Grundfläche von 150 m² nicht überschritten wird und ...][§2 Nr.3.1 | ... durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden und ...][§2 Nr.3.2 | ... keine nach der Baumschutzverordnung geschützten Bäume beeinträchtigt werden.
Das gilt nicht für Terrassen im Sinne von Nummer 2 und für die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen.][§2 Nr.4 | Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche je Gebäude sind auch die Flächen von Aufenthaltsräumen in Nichtvollgeschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände mitzurechnen. Berechnungsgrundlage ist der ausgewiesene Baukörper und die Anzahl der festgesetzten Vollgeschosse einschließlich Dachgeschoss.][§2 Nr.5 | In den Baugebieten sind für Hauptgebäude nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 Grad und 45 Grad zulässig. Flach geneigte Dächer und Flachdächer können nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn durch das Vorhaben die städtebaulichen Erhaltungsziele für den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs festgesetzten Erhaltungsbereich nicht beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Bei der Ausbildung der Dächer darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | Bei Putzbauten sind für die Fassadengestaltung helle Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind rote Ziegelsteine zu verwenden.][§2 Nr.9 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(A)“ bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.12 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus vorwiegend senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.13 | Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen, Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Baum-, Hecken- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bei Abgang sind an gleicher Stelle gleichartige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Stellplätze sind mit Hecken oder dichtwachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.16 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das Niederschlagswasser ist vor Ort flächenhaft über belebte Bodenzonen zu versickern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tankstellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnun für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Poppenbüttel 24 für den Geltungsbereich Poppenbüttler Landstraße — Kritenbarg — Wentzelplatz — über das Flurstück 1576 der Gemarkung Poppenbüttel (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-12-28
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit (a) bezeichneten Flächen kann ein Vortreten der Erdgeschosse zugelassen werden, wenn diese Vorbauten in der Art von Gartenhofhäusern gestaltet und angeordnet werden. Werden hierbei die Dächer der Vorbauten als begehbare Freiflächen der Wohnungen des zweiten Vollgeschosses ausgebildet, so sind sichtverhindernde Bauteile anzuordnen, die den Einblick in die Gartenhöfe verhindern.][§2 Nr.2 | Für die Wohnbebauung auf den mit (b) bezeichneten Flächen sind an den Außenwänden, Fenstern und Türen, sofern sie dem Verkehrslärm der Straßen Kritenbarg, Poppenbüttler Landstraße und Grotenbleken ausgesetzt sind, bauliche Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.3 | Für die Wohnbebauung auf den mit (c) bezeichneten Flächen sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den Fenstern von Wohn- und Schlafräumen vorzusehen, sofern diese schutzwürdigen Räume in den unteren vier Geschossen der Gebäude liegen und zu den Stellplätzen gerichtet sind.][§2 Nr.4 | Außer den im Plan festgesetzten Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Auf der mit (d) gekennzeichneten Fläche ist die Garage als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Auf der gärtnerisch zu gestaltenden Dachfläche dieser eingeschossigen Garage sind Stellplätze nicht zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]