Der Bebauungsplan Wilstorf 40 für den Geltungsbereich
Musilweg – Rönneburger Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil
705) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rönneburger Straße – Musilweg – Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2469, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1920 der
Gemarkung Wilstorf.
technHerstellDatum
2017-03-20
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.
Ausgenommen hiervon sind Einzelhandelsbetriebe mit
nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten in den mit
„(A)“ und „(B)“ bezeichneten Kerngebieten. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind: Nahrungs- und Genussmittel,
Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel (Apotheke), Schnittblumen,
Zeitungen, Zeitschriften.][§2 Nr.3 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe nur im ersten Vollgeschoss
zulässig. Oberhalb des ersten Vollgeschosses sind Wohnungen
allgemein zulässig.][§2 Nr.4 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind Einzelhandelsbetriebe entweder nur im Erdgeschoss
oder nur im ersten Obergeschoss zulässig. Oberhalb des
ersten Vollgeschosses sind Wohnungen allgemein zulässig.][§2 Nr.5 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind oberhalb des dritten oberirdischen Geschosses keine
weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets
sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des Kerngebiets ist
für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel
verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt
eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird.][§2 Nr.8 | Die mit „(D)“ bezeichneten Fassaden sind für Garagengeschosse
geschlossen auszuführen. Verschließbare Öffnungen
wie Fenster, Türen und Tore sind zulässig.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der
Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche
Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen,
welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet sind mindestens 20 vom Hundert der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind Dächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen
und extensiv zu begrünen. Dachbereiche mit Neigungen
von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten, Verglasungen
und Dachterrassen sind von der Begrünung ausgenommen][§2 Nr.12 | In dem mit „(E)“ bezeichneten Teil des Kerngebiets sind
abweichend von Nummer 11 die Dachflächen mit einem
mindestens 30 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und intensiv zu begrünen. Auf Teilflächen
ist die Anlage von Zuwegungen und Dachterrassen zulässig.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist
für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
einheimische, großkronige Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden,
aufweisen. Im Kronenbereich eines jeden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen. In Ausnahmefällen, bei denen dies nicht
möglich ist, ist eine mindestens 1,5 m tiefe Baumgrube
anzulegen. Diese ist mit Tiefen- und Grabenbelüftung
sowie mindestens 12 m³ überbaubaren Baumgrubensubstrat
herzustellen. Die Pflanzungen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.15 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Gehölze
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich
der Bäume unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
Der Bebauungsplan Wandsbek 59/Marienthal 20 für den in der Anlage durch eine durchgehende rote Linie umgrenzten Geltungsbereich des Wandsbeker Zentrums beiderseits der Wandsbeker Marktstraße zwischen Brauhausstraße/Hammer Straße und Schünemannstieg (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 505 und 510) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Brauhausstraße — über das Flurstück 2587, Nordgrenzen der Flurstücke 2198, 2197 und 1388, über das Flurstück 2562 der Gemarkung Wandsbek — Brauhausstieg — über das Flurstück und Nordgrenze des Flurstücks 2558, Nordgrenzen der Flurstücke 1375, 1352, 1373 und 1370, über das Flurstück 1370, Westgrenze des Flurstücks 3310 der Gemarkung Wandsbek — Brauhausstieg — Wandsbeker Königstraße — Quarree — Schünemannstieg — Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 2513 der Gemarkung Wandsbek — Wandsbeker Marktstraße — Schloßstraße — Botenstieg — Knutzenweg — Hammer Straße — Wandsbeker Marktstraße.
technHerstellDatum
2017-04-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Für die in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „A" bezeichneten Bereiche gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Durchfuhrungsplans D 230 vom 2. Dezember 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 454) die Festsetzung „Geschäftsgebiet" als Festsetzung „Kerngebiet" nach § 7
der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764).][§2 Nr.2 | In den Kerngebieten des Planbereichs sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Geltungsbereich des Bebauunsplans bleiben im übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 505]
Der Bebauungsplan Lurup 22 für den Geltungsbereich Flurstraße - Rugenbarg - Böttcherkamp - Ostgrenzen der Flurstücke 2265 und 46, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 45 der Gemarkung Groß Flottbek - Flottbeker Drift - Südgrenze des Flurstücks 15, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 24 der Gemarkung , Groß Flottbek - Ostgrenze des Flurstücks 1233, Südgrenzen der Flurstücke 1234 und 1238 der Gemarkung Osdorf (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-31
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | [dieser § wurde durch Lurup44 aufgehoben]: Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speise wirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswo nungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet am Rugenbarg sind Betriebe mit erheblichem Zu- und Abfahrtsverkehr, insbesondere Tank stellen, Fuhrunternehmen, Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Baunutzungsverordung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 177) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 m² erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219), und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Ihre Herrichtung kann auch von den Eigentümern vorhandener Wohngebäude gefordert werden, um die Kraftfahrzeuge der Bewohner unterzubringen. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Fahr- und Gehrechte umfassen die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 62 der Gemarkung Horn-Geest an die O'Swaldstraße und den Horner Weg Zufahrten anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung dei Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. luni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan Eißendorf 12 für den Geltungsbereich In der Alten Forst — Hainholzweg — Strucksbarg einschließlich nördlich angrenzender Flurstücksteile — Am Hohen Knäbel — Strucksbarg — Beerentalweg — Südwestgrenzen der Flurstücke 2695 und 1605 der Gemarkung Eißendorf — Beerentaltrift — über das Flurstück 1601 der Gemarkung Eißendorf zum Wildrosenweg — Beerentaltrift (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-17
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Werbeanlagen sind oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 89 für den Geltungsbereich nördlich des Reinbeker Redders zwischen der Hamburger Landesgrenze im Westen und Norden und dem Wohngebiet Haempten im Osten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Reinbeker Redder - West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1, Nordgrenze des Flurstücks 11 (Haempten), über das Flurstück 11, über das Flurstück 2 (Haempten), Ostgrenze des Flurstücks 2 der Gemarkung Lohbrügge.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen muss die Geschossfläche des obersten Geschosses jeweils weniger als 80 vom Hundert (v.H.) der Geschossfläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten, mit Ausnahme des mit „WA 3“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets, kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte) auf einer Fläche von höchstens 30 v.H. der jeweiligen Dachflächen um bis zu 1 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Tiefgaragen einschließlich Zufahrten sowie Terrassen und Fluchttreppen sind außerhalb der Baugrenzen zulässig. Tiefgaragen außerhalb von Baugrenzen müssen einen Mindestabstand von 4 m zur Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Knicks haben.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und Zugangstreppen zu den Erdgeschosswohnungen bis zu 2,5 m ist außerhalb der Straßenverkehrsflächen und Flächen mit Gehrechten zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den festgesetzten Kinderspiel- und Freizeitflächen sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten
und -aufstellflächen auf zu begrünenden
Grundstücksflächen und festgesetzten Grünflächen sind
in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Rasengittersteine)
herzustellen.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anlegen und unterhalten zu lassen.][§2 Nr.10 | Bis zur Herstellung eines mindestens 12 m über der Straßenverkehrsfläche
hohen Lärmschutzes auf den mit „(B)“
bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen ist in den
übrigen Bereichen mit Ausnahme der zwei westlichen
überbaubaren Grundstücksflächen in dem mit „WA 3“
bezeichneten allgemeinen Wohngebiet das Wohnen unzulässig.][§2 Nr.11 | In den mit „(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | In den mit „(B)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
(wie zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch bauliche
Maßnahmen insgesamt eine Schallminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenwohnbereich ein Tagespegel von weniger als
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.13 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist ein knickartiger Baumund
Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten.][§2 Nr.14 | Grundstückseinfriedigungen entlang von Wegen und Feuerwehrzufahrten
und zu den öffentlichen Grünflächen
sind als Hecken oder mit Sträuchern auszuführen. Die
Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen
Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn
sie abgepflanzt werden.][§2 Nr.15 | Die Dachflächen jedes Gebäudes sind zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Ausgenommen sind Terrassen, Wintergärten und
Gewächshäuser.][§2 Nr.16 | Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
und Terrassen beanspruchten Flächen von Tiefgaragen
sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch oder als
Spielplatzflächen anzulegen. Für Bäume muss die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus im Bereich
der Bäume auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum
mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.17 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen
mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen
mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem
Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.18 | Für den zu erhaltenden Einzelbaum und Knicks sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | Auf der mit „(C)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein lichter Gehölzbestand mit
Trockenrasen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.20 | Auf der mit „(D)“bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz anzupflanzen
und zu entwickeln.][§2 Nr.21 | Auf der mit „(E)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit Ruderalfluren
zu entwickeln.][§2 Nr.22 | Das innerhalb der allgemeinen Wohngebiete anfallende
Niederschlagswasser ist in die herzustellenden Regenrückhaltebecken
im Süden des Geltungsbereiches mit Ableitung
in den Bornmühlenbach nach Maßgabe der zuständigen
Stelle einzuleiten, sofern es nicht versickert oder
gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.23 | Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel
Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwasserspiegels führen, sind
unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§2 Nr.1 | Die Grund- und Geschoßflächenzahlen nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) dürfen nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. In den anderen Baugebieten sind sie oberhalb der Traufe unzulässig, jedoch bei eingeschossigen Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und im Sondergebiet Läden, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen, auf dem Flurstück 319 der Gemarkung Horn-Marsch auch zweigeschossige Garagen, sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gellten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 129]