Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 28 / Kleiner Grasbrook 1 für den Geltungsbereich Georg-Wilhelm-Straße — Gemarkungsgrenze Wilhelmsburg / Kleiner Grasbrook — Harburger Chaussee — Westgrenze des Flurstücks 5096 sowie über die Flurstücke 471, 497, 507, 508 und 533 der Gemarkung Wilhelmsburg — über das Flurstück 230 der Gemarkung Kleiner Grasbrook zur Harburger Chaussee — Bahnanlagen — Wilhelmsburger Reichsstraße — Vogelhüttendeich (Bezirk Harburg, Ortsteil 712 — Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 136) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-06
texte
[§2 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 712, 136]
Der Bebauungsplan St. Pauli 36 für den Geltungsbereich östlich und westlich Zirkusweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Zirkusweg Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 607 der Gemarkung St. Paul Süd — Seewartenstraße — Bernhard-Nocht-Straße — über das Flurstück 1036 der Gemarkung St. Pauli Süd.
technHerstellDatum
2014-09-24
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht unter den Arkaden umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemeinen zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Im Bereich der unterirdischen Sielleitung ist eine lichte Höhe von mindestens 4,5 m, im Bereich der Revisionsschächte von mindestens 5 m einzuhalten.][§2 Nr.3.1 | Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die mit „(A)" bezeichneten Außenwände sowie das Dach der Flaschenabfüllanlage sind so auszubilden, dass außerhalb der Abfiillanlage Immissionswerte von 35 dB(A) in der Nacht und 50 dB(A) am Tag nicht überschritten werden.][§2 Nr.3.2 | Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die Auslässe der Lüftungsbauwerke sind so anzuordnen, daß schädliche Lärm-, Geruchs- und Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die zwischen Kastanienallee und Hopfenstraße liegende Wohnbebauung sowie für die Krankenhäuser an der Seewartenstraße und Bernhard-Nocht-Straße ausgeschlossen sind.][§2 Nr.3.3 | Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sind in rotbraunem Ziegelmauerwerk auszufuhren. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stützen, Brüstungen, Gesimse und Fensterstürze können andere Baustoffe verwendet werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.3.4 | Im Gewerbegebiet gelten folgende Anforderungen:
Die Fassaden sind senkrecht zu gliedern und mit Schling- und Kletterpflanzen zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
Der Bebauungsplan Sinstorf 23 für den Geltungsbereich nördlich des Meckelfelder Weges und südwestlich des Weiherheidegrabens (Bezirk Harburg, Ortsteil 708) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenze des Flurstücks 347, West- und Nordgrenze des Flurstücks 348, Nordgrenzen der Flurstücke 349, 350, 351, 352, 353, 354, 355, über die Flurstücke 356, 967, 336 (Meckelfelder Weg) und 519 der Gemarkung Sinstorf.
technHerstellDatum
2015-04-20
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände bis zu 1,5 m kann zugelassen werden. Bei der Überbauung der Straßenverkehrsfläche im Meckelfelder Weg ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.3 | Entlang der Straße Meckelfelder Weg sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Seiten der Gebäude nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Wohn- und Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn- und Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | Entlang der Straße Meckelfelder Weg ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen sind je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum beziehungsweise zwei Obstbäume oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.7 | Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | Fahr- und Fußwege sowie Stellplätze ohne Schutzdach außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Das auf den privaten Grundstücks- und Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
Der Bebauungsplan Sinstorf 4 für den Geltungsbereich Winsener Straße — Nordgrenze des Flurstücks 390 der Gemarkung Sinstorf — Am Kuchenberg — Meckelfelder Weg — Nordostgrenzen der Flurstücke 422/36, 371, 372, 408/36, 373 bis 375 und 406 sowie über die Flurstücke 407, 328, 329, 330 und 334 der Gemarkung Sinstorf — Meckelfelder Weg — Landesgrenze — über das Flurstück 410, Südgrenzen der Flurstücke 428 und 429 der Gemarkung Sinstorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 708) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-15
texte
[§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 708]
[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze sind Nebenanlagen im Sinne von § 14 Absatz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe nicht zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 611, 610]
[§2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 316, 317]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die zulässigen Traufhöhen für die eingeschossigen Läden (L1g) betragen höchstens 4,5 m.][Nr. 4.´3 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]