BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_86ebf93a-a366-45c1-a66d-e44fad69dfde

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    • XPLAN_BP_PLAN_86ebf93a-a366-45c1-a66d-e44fad69dfde
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D9
    xpPlanDate
    • 1951-10-16
    name
    • D9
    internalId
    • 260f957f-2088-448d-b871-209ae7ac6b2d
    technHerstellDatum
    • 2016-05-25
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 122]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1951-10-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e6ce69dc-5e0e-485d-a481-08cdf3705fef]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_871032d0-98ca-450e-b564-16bb29169bac

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    • XPLAN_BP_PLAN_871032d0-98ca-450e-b564-16bb29169bac
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Uhlenhorst14
    xpPlanDate
    • 2014-06-11
    name
    • Uhlenhorst14
    internalId
    • 9d6ab942-6ccc-4c0f-8848-664c2ac07f33
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Uhlenhorst 14 für den Geltungsbereich Hofweg, Uhlenhorster Kanal, Arndtstraße, Zimmerstraße, Winterhuder Weg, Kanalstraße (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 414) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Hofweg - Hofwegbrücke - Uhlenhorster Kanal - Arndtstraßenbrücke - Arndtstraße - Zimmerstraße - über das Flurstück 1579, West, - Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1579, über das Flurstück 1579 der Gemarkung Uhlenhorst - Kanalstraße.
    technHerstellDatum
    • 2017-03-14
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Baugebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Für Gewerbebetriebe im Mischgebiet können oberirdische Stellplätze für Besucher und für die Anlieferung ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet am Hofweg und an der Kanalstraße 2 bis 6 sind durch Anordnung der Baukörper beziehungsweise durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für lärmgeschützte Außenbereiche an zum Hofweg beziehungsweise zur Kanalstraße orientierten Gebäudeseiten ist durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien oder Wintergärten sicherzustellen, dass ein Tagpegel im geschützten Außenbereich von kleiner 65 dB(A) bei geöffneten Fenstern / Bauteilen erreicht wird.][§2 Nr.3 | In den Baugebieten kann die festgesetzte Grundflächenzahl durch Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis auf 0,9 überschritten werden.][§2 Nr.4 | In den Baugebieten sind Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(a)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete werden Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den Mischgebieten sind die Dachflächen von Flachdächern und flach geneigten Dächern mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Als flach geneigt gelten Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad.][§2 Nr.7 | Das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist in den Uhlenhorster Kanal einzuleiten, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird.][§2 Nr.8 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.9 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 414]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-06-11
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1990-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_612a0984-ef89-4e47-acab-9c07efdb9cee]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_872741a5-9380-42aa-b836-d923bfc93223

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_872741a5-9380-42aa-b836-d923bfc93223
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_872741a5-9380-42aa-b836-d923bfc93223
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Harburg45
    xpPlanDate
    • 1980-07-09
    name
    • Harburg45
    internalId
    • c14d00c1-a39b-4742-8e7e-1ff96616e843
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Harburg 45 für den Geltungsbereich Eißendorfer Straße — Gazertstraße — Denickestraße — Am Irrgarten (Bezirk Harburg, Ortsteil 701) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-08-25
    texte
    • [§2 Nr.1 | Auf der für die Hochschule ausgewiesenen Fläche sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksteilen an der Gazertstraße in einem fünf Meter breiten Bereich sowie an der Denickestraße und Eißendorfer Straße in einem drei Meter breiten Bereich — jeweils gemessen von der Straßenbegrenzungslinie — Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sowie Stellplätze und Garagen nicht zulässig.][§2 Nr.2 | Die Gebäudefronten auf dem Universitätsgelände dürfen eine Länge von 80 Metern nicht überschreiten.][§2 Nr.3 | Auf dem Baugrundstück für die Hochschule kann im Rahmen der festgesetzten Baumassenzahl die Höhe baulicher Anlagen von 16,0 Meter auf 25,0 Meter erhöht werden, wenn sichergestellt wird, daß hierdurch keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 701]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1980-07-09
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_780e1abd-dc52-4ac8-9b04-c147f1b26f08]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_87278eb5-18c6-4558-afb6-8b38751a0313

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_87278eb5-18c6-4558-afb6-8b38751a0313
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_87278eb5-18c6-4558-afb6-8b38751a0313
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Kirchwerder23
    xpPlanDate
    • 2003-02-28
    name
    • Kirchwerder23
    internalId
    • 010c2b2f-37a4-462c-a2bb-aafc2349c279
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Kirchwerder 23 für den Geltungsbereich zwischen Kirchenheerweg, Süderquerweg und Zollenspieker Hauptdeich (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 607) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Süderquerweg – Ostgrenze der Flurstücke 5417, 5418 und 2433, Südgrenze der Flurstücke 2433 und 1877, Nordgrenze des Flurstücks 6629 der Gemarkung Kirchwerder – Zollenspieker Hauptdeich – Südgrenze der Flurstücke 5956 und 7867 der Gemarkung Kirchwerder – Kirchenheerweg.
    technHerstellDatum
    • 2017-04-04
    texte
    • [§2 Nr.1 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten über der vorhandenen bzw. aufgehöhten Geländeoberfläche darf straßenseitig 40 cm nicht überschreiten. Die maximale Firsthöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m, von zweigeschossigen Gebäuden 12 m ab Oberkante Erdgeschossfußboden nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Die Außenwände von baulichen Anlagen sind in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude können Putz oder Holzverblendungen zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht.][§2 Nr.4 | Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer sowie begrünte Dächer zulässig. Für Nebenanlagen sind auch andere Dacheindeckungen zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.6 | Beiderseits der Wasserflächen sind in einer Breite von 3 m ab Grabenmitte Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen, Zufahrten und Aufhöhungen unzulässig.][§2 Nr.7 | Die Ufer der Gräben sind naturnah herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen. Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern entlang der Gräben sind Sträucher bzw. Heister oder Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 12 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, in einem Abstand von 10 m in Gruppen zu zweit oder zu dritt (Sträucher) oder einzeln (Heister und Bäume) anzupflanzen.][§2 Nr.8 | Für die zu erhaltenden oder anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte An- und Ersatzpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.10 | Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.11 | Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist oberirdisch einzuleiten, sofern ein offenes Entwässerungssystem vorhanden ist.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels bzw. zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine extensive Streuobstwiese anzulegen und zu pflegen. Je 300 m² Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen und fachgerecht zu pflegen. Die Fläche ist standortgerecht als Wiese zu begrünen und einmal jährlich im September zu mähen; das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen. Ein Pflegeumbruch ist unzulässig. Die Flächen dürfen nicht gedüngt werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2003-02-28
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_e21ce1f9-202f-4ac2-a85c-93938c593172]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_87455bd6-8013-4be4-acb7-55621c84ebc4

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_87455bd6-8013-4be4-acb7-55621c84ebc4
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_87455bd6-8013-4be4-acb7-55621c84ebc4
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord13
    xpPlanDate
    • 2006-06-06
    name
    • Barmbek-Nord13
    internalId
    • 482b6acb-a672-44b5-8b6a-866ac8a01de1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 13 für den Geltungsbereich Rübenkamp - Hebebrandstraße - Fuhlsbüttler Straße - Südgrenze des Flurstücks 6145 (alt: 5985) der Gemarkung Barmbek (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 429) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-05-12
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen bau¬lichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im allgemeinenWohngebiet sowie im Kerngebiet außerhalb der mit „(a)" bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume, in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m über der Straßenverkehrsfläche eingehalten wird.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet am Rübenkamp sind im Bereich der festgesetzten Traufhöhe von 14,5 m Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren und großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdisch sind nur Stellplätze für Besucher in untergeordneter Anzahl zulässig.][§2 Nr.7 | Tiefgaragen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.8 | Auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete werden Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss der Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Krankenhaus" an die Hebebrandstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.11 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Für zu erhaltende Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen und im Bereich der vorgesehenen Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | In den Kerngebieten und im allgemeinen Wohngebiet sind die Stellplatz-, Wege- und Hofflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.15 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind dicht mit Gehölzen zu bepflanzen, dabei ist je 50 m2 Pflanzfläche ein großkroniger Baum zu verwenden.][§2 Nr.16 | In den Kerngebieten sind mindestens 10 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche dicht mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.17 | Auf den mit „(b)" bezeichneten Flächen der Kerngebiete sind Dachflächen der bis zu dreigeschossigen Gebäude mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise sind statt der Dachbegrünung auf bis zu 15 v. H. der Dachflächen Dachterrassen zulässig.][§2 Nr.18 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Flächen des Kerngebiets das Flurstück 5 der Gemarkung Eppendorf (Teilstück an der Alsterkrugchaussee) und das Flurstück 794 der Gemarkung Winterhude (Teilstück an der Deelböge) zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 429]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-06-06
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_c44cd9b4-d6c7-4c81-8f61-bfc5c16c640e]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_878de84d-f35a-4121-be31-1434ce198065

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_878de84d-f35a-4121-be31-1434ce198065
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_878de84d-f35a-4121-be31-1434ce198065
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Farmsen-Berne4(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2010-02-12
    name
    • Farmsen-Berne4(1Aend)
    internalId
    • 34b9e731-0f07-458a-90d9-c24a9f265215
    beschreibung
    • siehe Farmsen-Berne4
    technHerstellDatum
    • 2018-01-05
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 10. August 1965 (HmbGVBl. S. 138) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern. Ausgenommen hiervon sind die schraffiert dargestellten Bereiche der Flurstücke 3340, 3339, 3856, 5077 und 5078 der Gemarkung Farmsen. Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“][zu §1 Nr.2 | Bekanntmachung einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 zu der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010 Vom 8. Juni 2015 Aus dem Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2014 – OVG 2 E 9/10.N, das im Normenkontrollverfahren nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung zu der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 158) ergangen ist, wird folgender Entscheidungssatz veröffentlicht: „In § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Farmsen-Berne 4 vom 12. Februar 2010 (HmbGVBl. S. 158) sind unter „3.“ die Sätze 1, 2 und 3 unwirksam.“ Diese Entscheidung ist nach § 47 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung allgemein verbindlich.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
    plangeber
    • [Name: 514]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-02-12
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_221d040c-f9cd-449c-b488-fea10549f53d]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Farmsen-Berne4|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_878de84d-f35a-4121-be31-1434ce198065&filename=Farmsen-Berne4(1Aend).pdf | Externe Referenz]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_8799eec6-defc-4663-9114-9e884e71b5ac

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_8799eec6-defc-4663-9114-9e884e71b5ac
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    • XPLAN_BP_PLAN_8799eec6-defc-4663-9114-9e884e71b5ac
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bramfeld64
    xpPlanDate
    • 2014-12-16
    name
    • Bramfeld64
    internalId
    • 6547242a-c795-4fef-b396-87d85fd4bd7b
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bramfeld 64 für das Gebiet zwischen den Straßen Bramfelder Chaussee, Seekamp und Fabriciusstraße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 515) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Fabriciusstraße - Seekamp - Bramfelder Chaussee - Südgrenzen der Flurstücke 3119 und 7321, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 3126 der Gemarkung Bramfeld.
    technHerstellDatum
    • 2016-02-09
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem Mischgebiet sind Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig. Außerdem sind in den Teilen der Mischgebiete, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, Vergnügungsstätten unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten in den übrigen Teilen der Mischgebiete werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets kann die festgesetzte Grundfläche von 400 m² für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5 überschritten werden.][§2 Nr.4 | In der mit „(B)" bezeichneten Fläche für den Gemeinbedarf kann die festgesetzte GRZ von 0,4 für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | In dem mit „(D)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets müssen Staffelgeschosse über dem letzten maximal zulässigen Vollgeschoss gegenüber dem darunter liegenden Geschoss straßenseitig um mindestens 50 cm zurückspringen.][§2 Nr.6 | In den mit „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind Staffelgeschosse über dem letzten maximal zulässigen Vollgeschoss unzulässig.][§2 Nr.7 | Bei der abweichenden Bauweise gelten die Bestimmungen der offenen Bauweise mit der Abweichung, dass die Länge der Gebäude straßenseitig nur 12 m betragen darf.][§2 Nr.8 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen in einer Tiefe bis zu 4 m ist zulässig.][§2 Nr.9 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.10 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen.][§2 Nr.11 | In den mit „(1)" bezeichneten Bereichen ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.12 | In den mit „(2)" bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.13 | In den mit „(3)" bezeichneten Bereichen ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.14 | In den mit „(4)" bezeichneten Bereichen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB (A) erreicht wird.][§2 Nr.15 | In den mit „(5)" bezeichneten Bereichen des Mischgebiets sind gewerbliche Aufenthaltsräume - hier insbesondere Pausen- und Ruheräume - und auf der Fläche für den Gemeinbedarf „Zweckbestimmung Stadtteilkulturzentrum" Räume, die dem dauerhaften Aufenthalt von Mitarbeitern dienen, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets muss die Oberkante von Tiefgaragen mindestens 50 cm unter der Oberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche liegen. Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume auf der Tiefgarage muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.18 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets sind die Dachflächen als Flachdächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von höchstens 10 Grad auszubilden, mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen und technische Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.19 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.20 | Für je angefangene 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche ist ein kleinkroniger Baum oder je 300 m² der zu begrünenden Fläche ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.21 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und Ersatzpflanzungen gilt: Es sind standortgerechte, heimische Laubbäume zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von 14 cm. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist für diese und die zu erhaltenden Bäume gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.22 | In den Baugebieten sind Fahrwege und ebenerdige nicht überdachte Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.23 | In den mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Bereichen des allgemeinen Wohngebiets ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser über offene Gräben und Mulden dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen.][§2 Nr.24 | Bauliche und technische Maßnahmen wie zum Beispiel Gebäudedrainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.25 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Eingriffsflächen folgende Flächen außerhalb des Plangebiets zugeordnet: 1. eine etwa 2050 m² große Teilfläche des Flurstücks 8112 der Gemarkung Bramfeld; 2. die Flurstücke 8970 und 8969 der Gemarkung Sasel in der Größe von etwa 8300 m²; 3. eine etwa 9800 m² große Teilfläche des Flurstücks 2638 der Gemarkung Sasel.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 515]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-12-16
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fa82a8a9-ce8c-494c-b1a4-1ebf0671d8f3]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_87aec02d-e9d0-4ad6-921e-63d252705d13

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    • XPLAN_BP_PLAN_87aec02d-e9d0-4ad6-921e-63d252705d13
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lokstedt8
    xpPlanDate
    • 1967-12-19
    name
    • Lokstedt8
    internalId
    • 036b2e84-415b-46b6-a6ec-2ee60ed06f0f
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lokstedt 8 für den Geltungsbereich Stellinger Chaussee — Oddernskamp — Gazellenkamp (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 317) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-08-27
    texte
    • [§2 Nr.1 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-12-19
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b76daa2b-5cd4-4957-ab1d-9809ef04b0d9]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_87b102dc-4612-46fc-8510-4567f470b818

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    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_87b102dc-4612-46fc-8510-4567f470b818
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Nord20
    xpPlanDate
    • 1964-12-15
    name
    • Barmbek-Nord20
    internalId
    • 31ca7eb7-d1a6-4b75-8d20-b6b49fa643cf
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Nord 20 für das Plangebiet Westseite der Bramfelder Straße zwischen Wachtelstraße und Habichtstraße — Einmündungen der Hellbrookstraße und Habichtstraße in die Bramfelder Straße — Ostseite der Bramfelder Straße zwischen Habichtstraße und Sonderburger Straße (Bezirk Hamburg-Nord. Ortsteil 426) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-04-03
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1964-12-15
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_46771e7b-d946-4dd0-a8f1-3c813efc30bd]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_87c4d764-0520-454d-af2a-c095b0150d2e

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_87c4d764-0520-454d-af2a-c095b0150d2e
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_87c4d764-0520-454d-af2a-c095b0150d2e
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wilstorf36
    xpPlanDate
    • 2005-09-23
    name
    • Wilstorf36
    internalId
    • 32f824e0-4d73-4b91-b179-fc5c5e1b685c
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Wilstorf 36 für den Bereich nördlich Vinzenzweg, zwischen Außenmühlenweg und Winsener Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 705) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Westgrenze des Flurstücks 2635, Nordwestgrenzen der Flurstücke 2635 und 2396, Nord-, Nordost-, Ost-, Süd- und Südostgrenze des Flurstücks 2396, Südostgrenze des Flurstücks 2206, Nordost, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2635 der Gemarkung Wilstorf.
    technHerstellDatum
    • 2015-04-15
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.3 | Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die Hauptnutzung zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone und Loggien jeweils bis zu einer Tiefe von 1,5 m und einer Breite von 32 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Gebäudehöhe kann für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 2,5 m überschritten werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die Hauptgebäude zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(D)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume gewährleistet werden. Soweit auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen Aufenthaltsräume ausnahmsweise an den lärmzugewandten Seiten angeordnet werden müssen, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ausreichender Lärmschutz sicherzustellen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 26 Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme von Anlagen zur Oberflächenentwässerung.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die Flächen des Anpflanzgebotes sind mit Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.14 | Die mit „(C)" bezeichnete östliche Grundstücksgrenze ist mit einem 1,8 m hohen Stabgitterzaun zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2005-09-23
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Name: Version_1990]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_855039a1-aebc-4b43-b972-5f6626287b3b]
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • Vorhabenbezogener BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung