Der Bebauungsplan Eißendorf 20 für den Geltungsbereich Bremer Straße — Westgrenze der Flurstücke 1726, 1727, 2885, 1714, 1728 und 1725 der Gemarkung Eißendorf — Kusselhang — Beerentalweg — Ostgrenze des Flurstücks 1550, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1823, Ostgrenze des Flurstücks 1549 der Gemarkung Eißendorf (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-08-19
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Für die mehrgeschossige Bebauung auf dem Flurstück 1550 der Gemarkung Eißendorf ist eine Beheizung nur durch ein Sammelheizwerk zulässig. Ausnahmen für Gasheizung oder elektrische Heizung können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf dem Flurstück 1550 der Gemarkung Eißendorf kann auf den mit — A — gekennzeichneten Flächen eine Überschreitung der Zahl der Vollgeschosse im Rahmen der festgesetzten Geschoßfläche um ein Vollgeschoß, auf der mit — B — gekennzeichneten Fläche um zwei Vollgeschosse zugelassen werden, wenn sichergestellt wird, daß durch die zusätzlichen Vollgeschosse keine Beeinträchtigung des Fernsehempfangs in der Umgebung eintritt.][§2 Nr.5 | Für die Erschließung der Flurstücke 1549, 1632 und des südlichen Teils des Flurstücks 1823 der Gemarkung Eißendorf sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Rahlstedt 39 für den Geltungsbereich Bargteheider Straße — Meiendorfer Straße — Krögerstraße — Nordgrenze des Flurstücks 1653, Ostgrenzen der Flurstücke 1653, 2926, 2927, 1652 bis 1650 der Gemarkung Meiendorf — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2036, über die Flurstücke 2039 und 2624 der Gemarkung Oldenfelde — über die Flurstücke 1521, 1979 (Bundesbahn), 1517 bis 1515, 1512 und 397/58 (Wandse) der Gemarkung Meiendorf — über die Flurstücke 3073 (Wandse), 2159 bis 2161 (Eichberg), 2162 und 2163 der Gemarkung Oldenfelde — Eichberg — Ostgrenze des Flurstücks 2164, über das Flurstück 2164, Ostgrenzen der Flurstücke 2163 und 2162, Süd- und Südwestgrenze des Flurstücks 2162, über die Flurstücke 2162 und 2987 der Gemarkung Oldenfelde — Eichberg — Reetwischendamm — Warnemünder Weg — über das Flurstück 1979 (Bundesbahn) der Gemarkung Oldenfelde — Delingsdorfer Weg — Oldenfelder Straße (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-11-27
texte
[§2 | Außer den im Plan ausgewiesenen Garagen unter Erdgleiche sind weitere Garagen unter Erdgleiche auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
Der Bebauungsplan Iserbrook 13 für den Geltungsbereich Iserbrooker Weg — Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 104, Ostgrenze des Flurstücks 123, Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 124 und 6/93, über das Flurstück 103 der Gemarkung Sülldorf zum Sapperweg — Südgrenzen der Flurstücke 143 und 153 der Gemarkung Sülldorf — Auerbachstraße — Südgrenze des Flurstücks 103, über das Flurstück 1492, Südgrenzen der Flurstücke 1777, 158, 1772 und 1776 der Gemarkung Sülldorf (Bezirk Altona, Ortsteil 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-10-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichen und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Ausnahmsweise sind Einzelhandelsbetriebe zulässig, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche umfassen.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Tankstellen, Anlagen für sportliche Zwecke, Bordelle, bordellartige Betriebe sowie Verkaufsräume, Verkaufsflächen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet „Nahversorgung" ist ein Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m² sowie sonstiger Einzelhandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 200 m² zulässig.][§2 Nr.4 | Im Sondergebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,3 außerhalb der mit „(V)" bezeichneten Fläche durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Die mit „(V)" bezeichnete Fläche ist flächendeckend und dauerhaft zu versiegeln; die festgesetzten GRZ dürfen durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten werden. Auf der mit „(V)" bezeichneten Fläche ist die Entfernung von Weichschichten des Bodens unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf der mit „(MF)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebiets darf die festgesetzte Gebäudehöhe für technische Anlagen (zum Beispiel Dachaufbauten, Zu- und Abluftanlagen) um bis zu 2 m überschritten werden; auf den übrigen Flächen um bis zu 5 m.][§2 Nr.7 | Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die im Gewerbe- oder Sondergebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten und in dem Sondergebiet „Nahversorgung" sind Stellplätze und Garagen sowie Nebenanlagen gemäß § 14 der Baunutzungsverordnung nur innerhalb der Baugrenzen zulässig, notwendige Grundstückszufahrten auch außerhalb. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.9 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete und des Sondergebietes sind weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.10 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 1 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Tabelle 1: Emissionskontingente
Teilfläche: GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: SO , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E2) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 45 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.][§2 Nr.11 | Bis zur Verlagerung des Schaustellerplatzes und bis zur Aufgabe der bestehenden Betriebswohnung im Gebäude Brennerhof 96 sind gemäß § 9 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 2 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Für die festgesetzten Gewerbegebiete sind die Geltungsbereiche dieser Emissionskontingente in der Nebenzeichnung 1 zur Planzeichnung gekennzeichnet.
Tabelle 2: Emissionskontingente mit Betriebswohnung und Schaustellerplatz
Teilfläche: GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E3) , LEK, tags: 54 dB (A)/m² , LEK, nachts: 30 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E4) , LEK, tags: 57 dB (A)/m² , LEK, nachts: 34 dB (A)/m²
Teilfläche: GE (E5) , LEK, tags: 55 dB (A)/m² , LEK, nachts: 34 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.][§2 Nr.12 | Nach einer Verlagerung des Schaustellerplatzes, jedoch bis zur Aufgabe der bestehenden Betriebswohnung im Gebäude Brennerhof 96 sind gemäß § 9 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der nachfolgenden Tabelle 3 angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Für die festgesetzten Gewerbegebiete sind die Geltungsbereiche dieser Emissionskontingente in der Nebenzeichnung 2 zur Planzeichnung gekennzeichnet.
Tabelle 3: Emissionskontingente mit Betriebswohnung, ohne Schaustellerplatz
Teilfläche:GE (E1) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 42 dB (A)/m²
Teilfläche:GE (E2) , LEK, tags: 60 dB (A)/m² , LEK, nachts: 45 dB (A)/m²
Teilfläche:GE (E6) , LEK, tags: 57 dB (A)/m² , LEK, nachts: 33 dB (A)/m²
Die Prüfung erfolgt nach DIN 45691 : 2006-12, Abschnitt 5.][§2 Nr.13 | In den Gewerbegebieten sind luftbelastende oder geruchsbelästigende Betriebe gemäß Spalte 1 der Anlage zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BIm- SchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 505), zuletzt geändert am 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691), unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet und im Sondergebiet „Nahversorgung" sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche anzulegen. Die Vegetationsflächen sind - mit Ausnahme der Flächen für die notwendige Oberflächenentwässerung - mit einem Baumanteil von mindestens 60 v. H. und einem Strauchanteil von mindestens 20 v. H. zu bepflanzen. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.16 | Die festgesetzten privaten Grünflächen sind mit einem Baumanteil von 80 v. H. und einem Strauchanteil von 20 v. H. zu bepflanzen.][§2 Nr.17 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.18 | Geländeaufhöhungen, Abgrabungen oder Ablagerungen sind im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.19 | In den Gewerbegebieten und im Sondergebiet sind 20 v. H. der Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmsweise kann dieser Substrataufbau mindestens 5 cm stark sein, wenn seine dauerhafte Vitalität sichergestellt wird. Dächer mit Neigungen von mehr als 20 Grad, technische Aufbauten und Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.20 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen. Die zu pflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Dies gilt nicht für die mit „(V)" bezeichnete Fläche.][§2 Nr.21 | Die Retentionsbecken sind naturnah zu gestalten, soweit hydraulische Belange nicht entgegenstehen.][§2 Nr.22 | Die Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist der Eigenentwicklung (Sukzession) zu überlassen.][§2 Nr.23 | Dem Gewerbe- und Sondergebiet werden für Ausgleichsmaßnahmen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 194, 195 teilweise und 197 der Gemarkung Altengamme sowie die Flurstücke 124 teilweise und 125 teilweise der Gemarkung Neuengamme zugeordnet.][§2 Nr.24 | Zum Schutz vor Einwirkungen durch erhöhte elektromagnetische Feldstärken, die vom NDR-Mittelwellensender Billwerder ausgehen können, sind beim Umgang mit explosionsfähigen Stoffen bauliche und technische Vorkehrungen zum Schutz vor Funkenbildung durch induzierte Spannungen zu treffen. Bei der Errichtung und Benutzung von großen Krananlagen, langen Leitern, Seilaufzügen oder abgespannten metallischen Masten sind geeignete technische Maßnahmen zum Schutz vor hohen induzierten Berührungsspannungen einzuplanen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 612]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Neustadt 40 für
den Geltungsbereich nördlich der Straße Esplanade (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 108) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Neuer Jungfernstieg – Esplanade – Westgrenze des Flurstücks
2360, über das Flurstück 2374 (Gustav-Mahler-Park) der
Gemarkung Neustadt Nord.
technHerstellDatum
2018-01-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind Büro- und
Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe sowie Schank und
Speisewirtschaften zulässig. Nebenanlagen gemäß § 14
Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057, 1062), können ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe,
Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf
von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist,
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal
sowie sonstige Wohnungen im Sinne des § 7 Absatz
2 Nummer 7 BauNVO unzulässig. Die Ausnahmen
nach § 7 Absatz 3 Nummern 1 und 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Innerhalb der mit „(a)“ bezeichneten Fläche darf die festgesetzte
Gebäudehöhe durch Aufzugsüberfahrten und Aufbauten
für Haustechnik um höchstens 0,8 m überschritten
werden. Die Fläche ist seitlich zu verkleiden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein
zugänglicher Weg. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Die gewerblichen Aufenthaltsräume – insbesondere die
Pausen- und Ruheräume – sind durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | Innerhalb der festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von
Bäumen und Sträuchern sind mindestens fünf Bäume zu
pflanzen. Für die anzupflanzen Bäume auf der Tiefgarage
muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Substratstärke
des durchwurzelbaren Substrats mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.8 | Für die anzupflanzenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Im Vorhabengebiet „Büro und Verwaltung“ sind die Dachflächen
des obersten Geschosses in einem Umfang von mindestens
150 m² mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 108]
Der Bebauungsplan St. Georg 20 für den Geltungsbereich Danziger Straße - Nordwestgrenzen der Flurstücke 1041, 1029 bis 1031 und 1033 der Gemarkung St. Georg-Nord - Schmilinskystraße - Rostocker Straße - Nordost- und Nordwestgrenzen der Flurstücke 1025, 1024 und 565 der Gemarkung St. Georg-Nord - Brennerstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2013-10-29
erstellungsMassstab
1000
texte
[§ 2 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
[§2 Nr.1 | Nutzungen nach §5 Absatz 2 Nummern 4, 9 und 10 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Für das als „Erhaltungsbereich" bezeichnete Gebiet treffen die in § 39 h Absatz 3 Nummern 1 und 2 des Bundesbaugesetzes bezeichneten Gründe zu. In diesem Gebiet kann für den Abbruch, den Umbau oder die Änderung von baulichen Anlagen, die allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägen, oder die von städtebaulicher Bedeutung sind, die Genehmigung versagt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 709]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten soweit sie nicht als Höchstgrenze bezeichnet ist. Werbeanlagen .sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Sondergebiet Läden oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer der Ladengebäude sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.4 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50,0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.5 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbau baren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.6 | Entlang der Stadtautobahn sind Zufahrten und Zugänge sowie in einem Streifen von 20,0 m Garagen und Nebenanlagen im. Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unzulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt. Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.8 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302- n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]