[§2 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 317]
Der Bebauungsplan Neustadt 2 für den Geltungsbereich Neanderstraße — Hütten — Kurze Straße — Kohlhöfen — Peterstraße — Markusstraße — Neuer Steinweg (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 105) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-05-04
texte
[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Läden 5,0 m,
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
fünfgeschossigen Geschäftshäusern 16,0 m,
sechsgeschossigen Geschäftshäusern 19,0 m,
fünfgeschossigen Wohnhäusern 16,0 m.][§2 Nr.2 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][§2 Nr.3 | Am Neuen Steinweg sind an der Südseite des dreigeschossigen Geschäftshauses notwendige Fenster für Aufenthaltsräume vom westlichen Giebel aus auf einer Länge von 8,0 m nicht zulässig.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile und die Flächen über den Garagen unter Erdgleiche (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m sein.][§2 Nr.6 | Heizungsanlagen sind so einzurichten, daß sie die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigen.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15, und für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen § 33.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.1 Werden an Gebäudeseiten Pegel von 60 dB(A) in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Werden an Gebäudeseiten Pegel von 70 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.1.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.1 für Wohnungen:
2.1.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße sind Wohnungen nur zulässig, wenn nachgewiesen wird, dass die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.1 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.1 Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.][Hamburg-Altstadt 47-Neustadt 49 §2 Nr.2.2.2 | 2. In den Kerngebieten gilt:
2.2 für sonstige Nutzungen:
2.2.2 Entlang der Straßen Bei dem Neuen Krahn/Bei den Mühren/Katharinenkirchhof/Zippelhaus, Caffamacherreihe, Dammtorstraße, Domstraße/Steinstraße, Esplanade, Glockengießerwall, Holstenwall, Johannisbollwerk/Vorsetzen, Jungfernstieg (einschließlich Gänsemarkt Nordseite), Kaiser-Wilhelm-Straße (einschließlich Axel-Springer-Platz), Klosterwall und Ludwig-Erhard-Straße/Willy-Brandt-Straße ist eine kontrollierte Be- und Entlüftung vorzusehen, wenn die vor den Fenstern der Aufenthaltsräume ermittelte Konzentration für Stickstoffdioxid (NO2) über dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. In diesem Fall ist nachzuweisen, dass die Konzentration für NO2 an dem Ort, an dem die Frischluft angesaugt wird, unter dem in der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen aufgeführten Jahresmittelgrenzwert für NO2 liegt. Alternativ sind geeignete Systeme zur Schadstofffilterung am Ort der Frischluftzufuhr zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 105]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 3 / Bramfeld 29 für den Geltungsbereich Swartenhorst — Pezolddamm — Malvenstieg — Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 246 der Gemarkung Bramfeld — Malvenstieg — Ostgrenzen der Flurstücke 1221 und 1247 der Gemarkung Bramfeld — über das Flurstück 1382 der Gemarkung Farmsen zu dessen Ostgrenze — Neusurenland (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 514 und 515) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-03
texte
[§2 | Ausnahmen nach den §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) werden ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514, 515]
[§2 Nr.1 | Bei zweigeschossigen Gebäuden wird die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt und ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.][§2 Nr.2 | Für die beiderseits der neuen Stichstraße zulässige Wohnnutzung sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an den zur Stichstraße gerichteten Außenwänden, Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.3 | In den mit (1) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. In den mit (2) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets sind nur die zugehörigen Wohngebäude für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.][§2 Nr.4 | Auf der Grenze zwischen den mit (1) und (2) gekennzeichneten Teilen des Gewerbegebiets ist eine durchgehende geschlossene Außenwand vorzusehen.][§2 Nr.5 | Im Gewerbegebiet parallel zur Bundesbahnstrecke sind Stellplätze nur auf den mit (1) gekennzeichneten Teilflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 1704 der Gemarkung Tonndorf eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 513]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 31 für den Geltungsbereich zwischen Spohrstraße, Osterbekstraße, Brucknerstraße, Schleidenstraße und Lohkoppelstraße sowie zwischen Weidestraße, Weberstraße, Lachnerstraße und Biedermannplatz (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 419) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Teilfläche 1:
Schleidenstraße - Südgrenze des Flurstücks 2877, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6001, Westgrenze des Flurstücks 6017, Südgrenzen der Flurstücke 6016 und 6044, Ost,- Süd und Westgrenze des Flurstücks 6044, über das Flurstück 1406 (Osterbekstraße), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5698 der Gemarkung Barmbek.
Teilfläche 2:
Weberstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 2954 und 688 der Gemarkung Barmbek- Biedermannplatz - Weidestraße.
technHerstellDatum
2014-06-24
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten entlang der Osterbekstraße und am Biedermannplatz sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten entlang der Schleidenstraße und der Weidestraße die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten und im Kerngebiet an der Weidestraße sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | In der mit „(a)" bezeichneten, zwingend viergeschossigen Baukörperfestsetzung im nördlichen allgemeinen Wohngebiet an der Weberstraße sind Staffelgeschosse ausgeschlossen und nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 3 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im allgemeinen Wohngebiet umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im Kerngebiet an der Schleidenstraße umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) sowie in den Kerngebieten mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- oder Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet auf dem Flurstück 2877 der Gemarkung Barmbek zwischen Brucknerstraße und Lohkoppelstraße sind die Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 419]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten an der Neuen ABC-Straße, der ABC-Straße und am Gänsemarkt sind in den Erdgeschossen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Erdgeschossen nur die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 1347 und 817, 1362 und 1369 der Gemarkung Neustadt umfaßt die Befugnis, die rückwärtigen Anlieferhöfe auf diesen Flurstücken an die
Neue ABC-Straße anzuschließen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1347, 1360 bis 1365, 816 und 817 sowie das festgesetzte Gehrecht unter den Arkaden auf dem Flurstück 1890 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet auf dem Flurstück 748 sind in den Gebäuden
St. Anscharplatz 7, 9 und 10 Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet und in den Kerngebieten dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen untergebracht werden.][§2 Nr.7 | Für die Bebauung im Bereich der Dammtorstraße, am Valentinskamp und am Gänsemarkt ist bei Neubauten ein ausreichender Lärmschutz für die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung sicherzustellen.][§2 Nr.8 | Es ist nur Fernwärme zulässig.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen der mit A gekennzeichneten eingeschossigen Bebauungen sind zu begrünen und als begehbare Terrassen auszubilden.][§3 Nr.1 | Die Staffelgeschosse der Gebäude auf den Flurstücken 743 und 746 bis 748 sind mit Ausnahme des Hofbereichs des Gebäudes parallel zum Valentinskamp allseitig um jeweils einen Meter zurückzusetzen.][§3 Nr.2 | Das Staffelgeschoß auf den Flurstücken 816, 817, 1347, 1361 bis 1365 ist an der Straßenseite um 1,9 m zurückzusetzen.][§3 Nr.3 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 741 bis 743 und 746 bis 748 sind für alle Außenwände nur rotbraune Ziegelsteine in Anlehnung an das Gebäude der Finanzbehörde und das Berolina- und Deutschlandhaus auf der Nordseite des Valentinskamps zu verwenden. Die Fassaden sollen senkrecht gegliedert werden. Die Geschoßunterteilungen in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und Staffelgeschoßzone sollen durch eine geeignete Gliederung in der Fassade allseitig erkennbar sein. Das Dach ist als Flachdach auszuführen.][§3 Nr.4 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 816, 817, 1347, 1361 bis 1365 sollen für die Außenwände nur Materialien, die in der Farbgebung den Fassaden der Umgebung entsprechen, verwendet werden. Die Fassaden sollen senkrecht gegliedert werden. Die sichtbaren Dachflächen sind in kupferfarbigem Material auszuführen, die Dachneigung soll zwischen 45 Grad und 60 Grad betragen.][§3 Nr.5 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 724, 726 bis 728 sind für alle Außenwände Ziegelsteine mit Farbtönen in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Alle Gebäude im allgemeinen Wohngebiet sind mit Steildächern mit einer Dachneigung von 45 Grad bis 60 Grad auszuführen.][§3 Nr.6 | Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe sowie Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig. Außerdem sind innerhalb der mit A gekennzeichneten Flächen luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind innerhalb der mit B gekennzeichneten Flächen durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel 47
für den Bereich östlich der Harksheider Straße und südlich des
Poppenbütteler Bogens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Harksheider
Straße, Poppenbütteler Bogen, die Nordost- und Südostgrenze
des Flurstücks 5612 und die Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5330 der Gemarkung Poppenbüttel.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig:
a) Einzelhandel,
b) Lagerhäuser,
c) Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f) Schank- und Speisewirtschaften sowie
g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff-
und Geruchsemission das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird. Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021
S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202
S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche
des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche
der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche
ist nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf höchstens 2300 m²
Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“
vom 12. September 2019:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche
von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche
von 630 m² aufweisen.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils
10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente
ergänzt werden. Die festgelegte höchstens
zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten
werden.][§2 Nr.6 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche
zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente
sind:
a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
b) Matratzen, Lattenroste,
c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren,
d) Möbel aller Art,
e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel,
f) Farben und Lacke, Tapeten,
g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör,
h) Lampen und Leuchten.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10
v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt
werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche
darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig,
sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt
wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage,
Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen)
dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet
ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang
steht.][§2 Nr.7 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in
Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nutzungen
stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer
Grundfläche von höchstens 200 m², die in engem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit der Nahversorgungs-
und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des sonstigen
Sondergebiets
„Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“
sind Einzelhandelsnutzungen nur im Erdgeschoss
zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund
Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m
hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen
Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, mindestens
mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang
von 20 bis 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind
a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken,
b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens
7 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten,
Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme
von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie –
zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer
auszuführen.][§2 Nr.13 | Für die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]