Der Bebauungsplan Hohenfelde 6 für das Plangebiet Mundsburger Damm zwischen Schwanenwik und Armgartstraße einschließlich westlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Hohenfelde (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 416) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-24
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 416]
Der Bebauungsplan HafenCity 14 für das Gebiet zwischen
Baakenhafen und Norderelbe (Bezirk Hamburg-Mitte,
Ortsteil 104) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Baakenhafen – über die Flurstücke 1624 und 1352, Südgrenzen
der Flurstücke 1624 und 1625, über das Flurstück 1625 der
Gemarkung Altstadt Süd.
erstellungsMassstab
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[§2 Nr.1 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete sind Wohnungen in
den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.2 | Für die Mischgebiete gilt:][§2 Nr.2.1 | Großflächiger Einzelhandel kann ausnahmsweise auf
den mit „(B)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden,
wenn er der Nahversorgung der angrenzenden Quartiere
dient.][§2 Nr.2.2 | Vergnügungsstätten in den Teilen des Mischgebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind,
sowie Tankstellen sind unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
in den übrigen Teilen des Mischgebiets
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.3 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen können für Nutzungen
nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S.
1548, 1551), bis 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten können die festgesetzten
Grundflächenzahlen für Nutzungen nach § 19 Absatz
4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung bis 1,0 überschritten
werden.][§2 Nr.4 | Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr)
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden.][§2 Nr.5 | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche
Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume,
Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten
Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten
Seiten
erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel
von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis
22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen.
Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete
Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder
vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am
Tag nicht überschritten wird.][§2 Nr.6 | Die Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen – hier
insbesondere die Pausen- und Ruheräume – sind durch
geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung
an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche
Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.7 | In der Spiel- und Freizeitanlage sind innerhalb der überbaubaren
Fläche nur ein Spielhaus und ein Kiosk zulässig.][§2 Nr.8 | Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig. Stellplätze sind nur in Tiefgaragen
oder Garagengeschossen unterhalb der Höhe von
8,7 m über Normalhöhennull (NHN) zulässig. Geringfügige
Abweichungen sind zulässig, wenn sie durch abweichende
Straßenanschlusshöhen von über 8,7 m über
NHN begründet sind.][§2 Nr.9 | Außer auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen muss die
Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses
mindestens 5,5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden
Geländeoberfläche liegen. Ausnahmsweise kann
im Erdgeschoss
eine Galerie eingebaut werden, wenn das
Galeriegeschoss eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert
(v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt.
Die Galerieebene muss einen Abstand von mindestens
4,5 m von der Innenseite der zu den öffentlichen
Straßenverkehrsflächen
und mit Gehrechten belegten
Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Das Erdgeschoss
samt einem eventuell eingezogenen Galeriegeschoss
wird als ein Vollgeschoss gewertet.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse (einschließlich
einem möglichen Galeriegeschoss im Erdgeschoss) sind
weitere Geschosse unzulässig. Technikgeschosse und
technische oder erforderliche Aufbauten, wie Treppenräume,
sind ausnahmsweise, auch über der festgesetzten
Gebäudehöhe, zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers
und das Ortsbild nicht beeinträchtigt werden
und diese keine wesentliche Verschattung der Nachbargebäude
und der Umgebung bewirken. Aufbauten, deren Einhausung und Technikgeschosse sind mindestens
2,5 m von der Außenfassade zurückzusetzen.][§2 Nr.11 | Die Gebäudefassaden können in unterschiedlichen
Materialien ausschließlich in den Farben Weiß, Beige,
Gelb und Blaubunt ausgeführt werden. Die Gebäudefassaden
auf den mit „(D)“ bezeichneten Flächen sind in
hellen Materialien auszuführen.][§2 Nr.12 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone,
Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann zu den
öffentlichen Straßenräumen, den Wasserflächen oder den
mit Gehrechten belasteten Flächen ausnahmsweise bis
zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die
Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt
wird und diese keine wesentliche Verschattung der
benachbarten Nutzungen und der Umgebung bewirken.
Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche
nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig.][§2 Nr.13 | Werbeanlagen größer als 2 m² und Werbeanlagen oberhalb
der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung
der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf
nicht durch Werbeanlagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen
sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind
Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn zudem
das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.14 | An den zur Norderelbe gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen
oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses
der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in
Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung
der Buchstaben darf nur warmweißes Licht verwendet
werden.][§2 Nr.15 | Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers
gilt:][§2 Nr.15.1 | Neu zu errichtende Gebäude sind an ein Wärmenetz
anzuschließen, das überwiegend mit erneuerbaren Energien
versorgt wird.][§2 Nr.15.2 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der
berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I
S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh/ m² Nutzfläche
nicht übersteigt.][§2 Nr.15.3 | Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer
15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung
der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer
Umstände
zu einer unbilligen Härte führen würde. Die
Befreiung soll zeitlich befristet werden.][§2 Nr.16 | Das auf den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung,
den Grünflächen und den Wasserhäusern
anfallende Niederschlagswasser ist direkt in das nächst
liegende
Gewässer (Baakenhafen oder Norderelbe) einzuleiten.][§2 Nr.17 | An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche
sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit
erforderlich,
zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen
vorzusehen.][§2 Nr.18 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige
Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten sind
zulässig.][§2 Nr.19 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängige Gehwege anzulegen und zu unterhalten, sowie
die Befugnis der für die Unterhaltung der Kaianlagen
sowie Fußgänger- und Radfahrerbereiche zuständigen
Stellen, diese Flächen zu befahren. Geringfügige Abweichungen
von den festgesetzten Geh- und Fahrrechten
sind zulässig.][§2 Nr.20 | Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sind
Nebenanlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn die
Gestaltung der Freiflächen nicht beeinträchtigt ist.][§2 Nr.21 | In den Baugebieten sind für Einfriedigungen nur Hecken
oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit Hecken
bis zu einer Höhe von 1,2 m zulässig.][§2 Nr.22 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete, mit Ausnahme
der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sowie die
Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen Gebäude
auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen sind mit einem
Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist
mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung
vorzunehmen.][§2 Nr.23 | Außer auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind die
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete mit einem
Anteil von mindestens 20 v. H. zu begrünen. Je 500 m² der
mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete und der Mischgebiete ist mindestens
ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkroniger
Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.][§2 Nr.24 | Tiefgaragen und die Dachflächen der festgesetzten eingeschossigen
Gebäude auf den mit „(E)“ bezeichneten
Flächen sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf
einer Fläche von 16 m² je Baum die Stärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 80 cm betragen.][§2 Nr.25 | Die übrigen, neben den in Nummer 24 genannten, Dachflächen
in den allgemeinen Wohngebieten und den
Mischgebieten sind mit Ausnahme der gemäß Nummer
10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu
mindestens 30 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv mit standortangepassten
Stauden und Gräsern zu begrünen. Darüber
hinaus müssen mindestens 20 v. H. mit einem mindestens
50 cm starken Substrataufbau intensiv mit Stauden
und Sträuchern begrünt werden. Die Dachbegrünung
ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.26 | In den allgemeinen Wohngebieten und den Mischgebieten
sind Dächer als Flachdächer oder flachgeneigte
Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte
Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens
14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 104]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Uhlenhorst 4 für das Gebiet zwischen Mundsburger Damm und Hartwicusstraße (Bezirk Hamburg Nord, Ortsteil 415) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Mundsburger Damm – Hartwicusstraße – Ostgrenzen der Flurstücke 926, 927 und 928
der Gemarkung Hohenfelde.
erstellungsMassstab
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[2.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich die Vorhabenträgerin im Durchführungsvertrag verpflichtet hat.][2.2 | Im urbanen Gebiet sind die Ausnahmen nach § 6a Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6) unzulässig. (Gesetzliche Grundlage: § 6a Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6))][2.3 | Im urbanen Gebiet sind Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter gerichtet ist, sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][2.4 | In dem urbanen Gebiet sind oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][2.5 | Dach- und Technikaufbauten mit Ausnahme von Aufzugsüberfahrten müssen mindestens 2 m hinter der Gebäudekante - gemessen von der Innenkante der Attika - oder in ihrer Höhe unterhalb einer Attika zurückbleiben. Über die festgesetzte Gebäudehöhe hinaus sind Dach- und Technikaufbauten bis zu einerBelichtung, Be- und Entlüftung sowie technische Anlagen und Dachterrassen dürfen 40 von Hundert (v.H.) der Dachfläche nicht überschreiten.][2.6 | In dem urbanen Gebiet sind Stellplätze nur in der Tiefgarage zulässig.][2.7 | Eine Tiefgarage ist nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig.][2.8 | In dem urbanen Gebiet sind an der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite die Wohn- und Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Für Eckwohnungen, die keine lärmabgewandte Seite besitzen, können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden. In diesem Fall sind bei lärmzugewandten Wohliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen, wenn ein Pegel von 70 dB(A) am Tag und/oder 60 dB(A) nachts erreicht oder überschritten wird.][2.9 | In dem urbanen Gebiet sind bei den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie z.B. besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in den Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird.][2.10 | In dem urbanen Gebiet ist bei der mit „(C)“ bezeichneten Fassade die Fassadenausgestaltung, mit Ausnahme von Fenstern und Türen, ab einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade mit dem Gelände bis einschließlich zum 2. Obergeschoss mit schallabsorbierenden Materialien (Schallabsoralb von 250Hz) vorzunehmen, sofern die Schallreflexion nicht durch andere geeignete bauliche oder technische Lösungen in gleichem Ausmaß gemindert wird.][2.11 | In dem urbanen Gebiet ist oberhalb der Zu- und Ausfahrt der Tiefgarage ein Vordach anzuordnen. Dieses muss Abmessungen von mindestens 4,50 m * 1,00 m aufweisen und unterseitig schallabsorbierend ausgeführt werden.][2.12 | In dem urbanen Gebiet sind die Dachflächen als Flachdächer herzustellen. Die Dachfläche ist auf 60 von Hundert (v.H.) der Fläche mit Stauden und kleinwüchsigen Gehölzen intensiv zu begrünen und dauerhaft zu unterhalten. Dabei ist eine durchwurzelbare Substratstärke von mindestens 35 cm herzustelächen für technische Dachaufbauten sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung und der Be- und Entlüftung oder die als Dachterrasse dienen. Es sind jedoch mindestens 60 v.H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen.][2.13 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind auf den Flurstücken 926, 927 und 928 der Gemarkung Hohenfelde insgesamt 7 standortgerechte, einheimische Bäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Groß- bis kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdbodefläche oder versickerungsfähige Baumscheibe von mindestens 12 m² vorzusehen.][2.14 | Für festgesetzte Heckenanpflanzungen ist auf den Flurstücken 926 und 927 der Gemarkung Hohenfelde eine mindestens 30 m lange Hecke mit einheimischen Laubgehölzen zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Für Heckenpflanzungen sind mindestens 3 x verpflanzte Heckenpflanzen mit Ballen, Pflanzgröße minmit mindestens 3 Pflanzen je Meter zu verwenden.][2.15 | Für die nach der Planzeichnung anzupflanzenden Bäume und Hecken sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit derselben Art vorzunehmen. Dafür sind standortgerechte, einheimische Laubbäume mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Sträucher und Henzhöhe von mindestens 150 cm zu pflanzen. Es ist je 1,5 m² Vegetationsfläche ein Strauch zu verwenden. Für 1 Meter Hecke sind 3 Pflanzen zu verwenden.][2.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege, ebenerdige Fahrradstellplatzflächen sowie Terrassen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, pflaster) herzustellen.][2.17 | Das auf dem Grundstück anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht abführbaren Niederschlagwassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zn werden.][2.18 | Bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels führen, sind unzulässig. Die Entwässerung von Kasematten (Licht- und Lüftungsschächte unter Gelände) ist nur in einem geschlossenen Leitungssystem zulässig.][2.19 | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur, maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 °C nicht überschen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. Die Lichtquellen sind zeitlich und in ihrer Anzahl auf das für die Beleuchtung absolut notwendige Maß zu beschränken.][2.20 | In dem urbanen Gebiet sind zur Vermeidung des Vogelschlags gläserne Balkonbrüstungen, Fenster und Fassadenteile, sofern der verglaste Anteil einer Fassade eines Gebäudes mehr als 75 von Hundert beträgt oder die Glasscheiben größer als 6 m² sind, durch wirksame Maßnahmen so auszubilden, dass sisetzung gilt für Glasflächen, die zur Wandse-Landschaftsachse ausgerichtet und sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen und Gewässern befinden. Satz 1 gilt nicht für Schaufenster im Erdgeschoss.]
[§1 | Die Verordnung über den Bebauungsplan Rothenburgsort 4 vom 28. März 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 71) wird wie folgt geändert:
In der zeichnerischen Darstellung wird die Festsetzung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf“ (Betriebsplatz — Freie und Hansestadt Hamburg) in die Festsetzung „dreigeschossiges Gewerbegebiet mit der Grundflächenzahl 0,8 und der Geschoßflächenzahl 2,0“ geändert.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 133]
Der Bebauungsplan Horn 2 für das Plangebiet Rennbahnstraße — Hermannstal — Stengelestraße — Washingtonallee (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 130) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-13
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten; Ausnahmen sind zulässig, wenn die festgesetzten Grundflächen- und Geschoßflächenzahlen nicht überschritten werden. Die höchstzulässige Traufhöhe beträgt bei fünfgeschossigen Wohngebäuden 14,0 m. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet „Läden" sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften zugelassen werden. Die Baugrundstücke im Sondergebiet „Läden" an der Rennbahnstraße sind an die vom Sandkamp abzweigende Stichstraße anzuschließen.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege. Die Grünflächen dürfen nicht durch Einfriedigungen voneinander getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Die Herrichtung wird im Baugenehmigungsverfahren näher festgelegt.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) in den Wohngebieten, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Ihre Herrichtung kann auch von den Eigentümern vorhandener Wohngebäude gefordert werden, um die Kraftfahrzeuge der Bewohner unterzubringen. Die Stellflächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen darf durch die Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Erdoberfläche nicht beeinträchtigt werden. Bauliche Anlagen sind so zu gründen, daß das Tunnelbauwerk nicht belastet wird. Dies gilt nicht für Ladengebäude, die nach Herstellung des Tunnelbauwerks über den unterirdischen Bahnanlagen errichtet werden.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seife 429) mit Ausnahme der §§3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 130]
Der Bebauungsplan St. Pauli 35 für den Geltungsbereich beiderseits St. Pauli Hafenstraße zwischen Antonistraße und Davidstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 112) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Bernhard-Nocht-Straße — Ostgrenze des Flurstücks 1118 der Gemarkung St. Pauli-Süd — St. Pauli Hafenstraße — Ost-grenze des Flurstücks 770, über das Flurstück 826 (Elbe) der Gemarkung St. Pauli-Süd — Gemarkungsgrenze — Antonistraße.
technHerstellDatum
2014-09-25
texte
[§2 Nr.1 | Die Dachflächen der mit „(A)" bezeichneten zweigeschossigen Bebauung sind als begehbare Terrassen für die Bewohner der jeweiligen Grundstücke auszubilden. Mindestens 30 vom Hundert der Dachflächen sind zu begrünen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(B)" bezeichneten nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen und Stellplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Das Anpflanzungsgebot für dichtwachsende Bäume ist alleeartig mit großkronigen Laubbäumen auszuführen.][§2 Nr.4 | Für die Bebauung zwischen der Antonistraße und der Balduintreppe gilt die Bernhard-Nocht-Straße als Bezugshöhe.][§2 Nr.5 | An der St. Pauli Hafenstraße sind im Erdgeschoß sowie auf den Flurstücken 124 und 1168 im zweiten Vollgeschoß nur nicht störende Gewerbebetriebe sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.6 | In den Dachgeschossen der Gebäude sind Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.7 | Entlang der St. Pauli Hafenstraße sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutt durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.8 | Die Außenwände der Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.9 | Im Sondergebiet für Hafenzwecke sind innerhalb der eingeschossig überbaubaren Fläche nur Gebäude zur Unterbringung von Büro- und Gemeinschaftsräumen, Werkstätten und Lager zulässig.][§3 Nr.1 | Die horizontale Gliederung der Fassaden in Sockelzone, Normalgeschoß- und Dachgeschoßzone ist durch Gestaltungselemente wie Gesimse, Materialwechsel und wechselnde Fenstergrößen deutlich zu machen.][§3 Nr.2 | In der vertikalen Gliederung der Fassaden sind die Hausbreiten beziehungsweise Grundstücksgrenzen ablesbar zu gestalten. Die Abstände der vertikalen Gliederung sollen nicht mehr als 17 m betragen. Gliederungselemente dürfen maximal 50 cm vor- oder zurückspringen.][§3 Nr.3 | Es sind helle Putzfassaden vorzusehen. Die Sockelzonen können ausnahmsweise in farblich nicht abgesetztem Ziegelmauerwerk ausgeführt werden. Massive Brüstungen sind in Material und Farbe gestalterisch der Fassade anzugleichen. Fensterrahmen, Türen und Metallelemente sind farbig zu gestalten. Geneigte Flächen sind in Metall auszuführen.][§3 Nr.4 | Die Dachneigung von Gebäuden muß zwischen 25 Grad und 40 Grad betragen. Dachgauben sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 112]
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 29. November 1994 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1994 Seite 301, 1995 Seiten 17, 66), in der jeweils geltenden Fassung, eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe, luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig. Ausnahmen für Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 41, 83), zuletzt geändert am 11. April 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 85) festgesetzt oder für Teilbereiche nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen die Dächer der Gebäude flächendeckend zu begrünen.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind fensterlose Fassaden sowie Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.6 | Im Kerngebiet sind Ausnahmen für Wohnungen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet südlich Peter-Timm-Straße (Flurstücke 4196, 6068, 6055, 6688 und 4242 der Gemarkung Schnelsen) sind die Flächen von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen auf die festgesetzten Geschoßflächenzahlen anzurechnen.][§2 Nr.8 | Im gesamten mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet und im allgemeinen Wohngebiet nördlich Peter-Timm-Straße entlang der Holsteiner Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte auf dem Flurstück 4238 der Gemarkung Schnelsen umfassen die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH, im Westen eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, im Osten einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein naturnah gestaltetes Feuchtgebiet mit offenen Wasserflächen, Flachwasserzonen und standortgerecht bepflanzten Sumpf- und Röhrichtbereichen anzulegen. Das Feuchtgebiet und seine Randbereiche sind einer naturnahen Entwicklung zu überlassen. Der Aushubboden ist randseitig als Wall aufzusetzen und mit standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen. Die Fläche ist einzufriedigen.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Baumreihen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden zu verwenden. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume und Baumreihen unzulässig.][§2 Nr.12 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist die Bepflanzung so durchzuführen, daß ein Abstand der Pflanzen von 1 m eingehalten wird. Es sind 10 vom Hundert (v.H.) Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu pflanzen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Der Bebauungsplan Neustadt 19 / Hamburg-Altstadt 14 für den Geltungsbereich Herrengraben — Ost-West-Straße — Westgrenzen der Flurstücke 519, 215 und 39 der Gemarkung Neustadt-Süd — Michaelisstraße — Düsternstraße — Stadthausbrücke — Neuer Wall — Am Alsterfleet — Alsterfleet — Mönkedammfleet — Altenwallbrücke — Rödingsmarkt — Südwestgrenze des Flurstücks 85 der Gemarkung Altstadt- Süd — Alsterfleet — Slamatjenbrücke — Alsterfleet — Schaartorbrücke — Schaartor — Schaarsteinwegbrücke (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 102, 104, 106 und 107) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-05-05
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet zwischen dem Alsterfleet und dem Herrengraben-/Bleichenfleet können Auskragungen bis zur Ufergrenze zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von der Führung des Gehweges vom Neuen Wall zur Admiralitätstraße über die Flurstücke 144, 1156 und 1151 der Gemarkung Neustadt-Nord, 80, 81, 82, 72, 921, 916, 88, 87, 85, 84, 78, 79, 417, 426, 29 und 921 der Gemarkung Neustadt-Süd können zugelassen werden. Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Fahrstraße zur ausschließlichen Benutzung für die Feuerwehr anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102, 104, 106, 107]