Bebauungsplan St. Georg 32 für den Geltungsbereich Hammerbrookstraße - Beim Strohhause - Berlinertordamm - Bahnanlagen (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 113)
technHerstellDatum
2013-10-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2, Nr.1 | Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, sind unzulässig.][§2, Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig. Betriebe und Anlagen sind so herzustellen, daß schädliche Lärmeinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die benachbarte Bebauung ausgeschlossen sind.][§2, Nr.3 | Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt! Seite 1764) ausgeschlossen.][§2, Nr.4 | Im Kerngebiet muß für die Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2, Nr.5 | Die Außenwände der dreigeschossigen Gebäude sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2, Nr.6 | Die Dachstellplätze sind mit begrünten Pergolen zu versehen.][§2, Nr.7 | Es ist nur Fernheizung zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2, Nr.8 | Die Anwendung von Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln sowie von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf privaten Flächen unzulässig.][§2, Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]
Der Bebauungsplan Lurup 14 für das Plangebiet Netzestraße - Oderstraße - Westgrenzen der Flurstücke 12 und 14 der Gemarkung Lurup - Eidelstedter Weg - Franzosenkoppel - Kleiberweg (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-09-10
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind im reinen Wohngebiet unzulässig und im allgemeinen Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr und Gehwege. Die Grünflächen dürfen im Wohngebiet geschlossener Bauweise nicht durch Einfriedigungen getrennt werden. Bei Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist ein Kinderspielplatz auf dem Baugrundstück oder in der Nähe anzulegen; je Wohnung sind in der Regel 5,0 qm erforderlich. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind. Ist ein Wohnweg länger als 50.0 m, so sind die Müllgefäße für alle an dem Wohnweg belegenen Grundstücke nicht mehr als 15,0 m von den Fahrwegen entfernt unterzubringen.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge am Baumläuferweg und am Kleiberweg sind zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt 1 Seite 219) für die eingeschossigen Wohnhäuser auf den rückwärtigen Teilen der Flurstücke 1557 bis 1560 und 1566 b.is 1570 der Gemarkung Lurup bestimmt. Die übrigen Stellflächen dienen zur Erfüllung dieser Verpflichtungen im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die .Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.6 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 429) mit Ausnahme der §§ 3 Absatz 3 und 4 Absatz 3 Nummer 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302- n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Schnelsen 85 für den Geltungsbereich zwischen Holsteiner Chaussee, südlich Heidlohstraße, westlich Lerchenkamp und nördlich Spanische Furt (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Holsteiner Chaussee (Flurstück 8510) - Nordgrenze der Flurstücke 8272 und 4557, Ost- und Nordgrenze des Flurstücks 4557, über die Flurstücke 4557 und 4934, Südgrenze des Flurstücks 4934, Ostgrenze der Flurstücke 7719, 6763 und 8198, Nord-, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 8286, Ostgrenze der Flurstücke 8288, 8571, 8079 und 8296, über die Flurstücke 8562 und 5737, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 5100 der Gemarkung Schnelsen (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319).
technHerstellDatum
2013-09-25
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind Einzelhandelsbetriebe ausnahmsweise zulässig, wenn sie der Nahversorgung des Gebietes dienen und mit folgenden nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Hauptsortiment handeln:
- Nahrungs- und Genussmittel,
- Zeitungen, Zeitschriften,
- Drogerie, Kosmetik, Parfümerie,
- Blumen.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, unzulässig. Dies gilt nicht für Tankstellenshops bis zu einer Größe von 150 m2 Geschossfläche sowie Einzelhandelsbetriebe, soweit sie mit Kraftfahrzeugen einschließlich Zubehör handeln. Ausnahmsweise zulässig sind an Endverbraucher gerichtete Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben sowie verarbeitenden Gewerbebetrieben, wenn sie in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit dem Handwerks- oder verarbeitendem Gewerbebetrieb stehen und die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsflächen der Betriebsfläche des Handwerksbeziehungsweise Gewerbebetriebes untergeordnet ist.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume in den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | In den Mischgebieten sind die Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen, insbesondere die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Gebiet k:
GE1:
Holsteiner Chaussee 170, 170 a+b LEK tags 60 LEK nachts 45;
Spanische Furt 3-9, Lerchenkamp 22a-38 LEK tags 60 LEK nachts 45;
Lerchenkamp 2a-20, Heidlohstraße 119-123 LEK tags 55 LEK nachts 40;
Holsteiner Chaussee 194-204 LEK tags 63 LEK nachts 45;
Heidlohstraße125-133b, Holsteiner Chaussee 206-206b LEK tags 60 LEK nachts 45;
Holsteiner Chaussee 201a-207, Halstenbeker Straße 1-3c LEK tags 65 LEK nachts 50;
Holsteiner Chaussee163-199a LEK tags 65 LEK nachts 50.
GE2:
Holsteiner Chaussee 170, 170 a+b LEK tags 60 LEK nachts 45;
Spanische Furt 3-9, Lerchenkamp 22a-38 LEK tags 57 LEK nachts 42;
Lerchenkamp 2a-20, Heidlohstraße 119-123 LEK tags 55 LEK nachts 40;
Holsteiner Chaussee 194-204 LEK tags 65 LEK nachts 55;
Heidlohstraße125-133b, Holsteiner Chaussee 206-206b LEK tags 65 LEK nachts 50;
Holsteiner Chaussee 201a-207, Halstenbeker Straße 1-3c LEK tags 65 LEK nachts 52;
Holsteiner Chaussee163-199a LEK tags 65 LEK nachts 53.
GE3:
Holsteiner Chaussee 170, 170 a+b LEK tags 60 LEK nachts 45;
Spanische Furt 3-9, Lerchenkamp 22a-38 LEK tags 60 LEK nachts 45;
Lerchenkamp 2a-20, Heidlohstraße 119-123 LEK tags 60 LEK nachts 45;
Holsteiner Chaussee 194-204 LEK tags 65 LEK nachts 55;
Heidlohstraße125-133b, Holsteiner Chaussee 206-206b LEK tags 65 LEK nachts 50;
Holsteiner Chaussee 201a-207, Halstenbeker Straße 1-3c LEK tags 65 LEK nachts 52;
Holsteiner Chaussee163-199a LEK tags 65 LEK nachts 50.
GE4:
Holsteiner Chaussee 170, 170 a+b LEK tags 57 LEK nachts 42;
Spanische Furt 3-9, Lerchenkamp 22a-38 LEK tags 60 LEK nachts 45;
Lerchenkamp 2a-20, Heidlohstraße 119-123 LEK tags 60 LEK nachts 45;
Holsteiner Chaussee 194-204 LEK tags 65 LEK nachts 60;
Heidlohstraße125-133b, Holsteiner Chaussee 206-206b LEK tags 65 LEK nachts 50;
Holsteiner Chaussee 201a-207, Halstenbeker Straße 1-3c LEK tags 65 LEK nachts 55;
Holsteiner Chaussee163-199a LEK tags 65 LEK nachts 53.
Im Gewerbegebiet sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der obigen Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK „i,k“ nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK „i“ durch LEK „i,k“ zu ersetzen ist. (Stand: Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel, Hamburg)][§2 Nr.7 | Gebiet k 1 2 3 4
Holsteiner Chaussee 170, 170a+b Spanische Furt 3-9 Lerchenkamp 22a-38 Lerchenkamp
2a-20 Heidlohstraße 119-123 Holsteiner Chaussee 194-204
Teilfläche i LEK,
tags LEK,
nachts LEK,
tags LEK,
nachts LEK,
tags LEK,
nachts LEK,
tags LEK,
nachts
GE 1 65 50 60 45 55 40 63 45
GE 2 65 50 57 42 55 40 65 55
GE 3 60 45 60 45 60 45 65 55
GE 4 57 42 60 45 60 45 65 60
Gebiet k 5 6 7
Heidlohstraße 125-133b Holsteiner Chaussee 206-206b Holsteiner Chaussee 201a-207 Halstenbeker Straße 1-3c Holsteiner Chaussee 163-199a
Teilfläche i LEK,
tags LEK,
nachts LEK,
tags LEK,
nachts LEK,
tags LEK,
nachts
GE 1 60 45 65 50 65 50
GE 2 65 50 65 52 65 55
GE 3 65 50 65 52 65 50
GE 4 65 50 65 55 65 53
Im Gewerbegebiet sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in der obigen Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK „i,k“ nach DIN 45691 weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) LEK „i“ durch LEK „i,k“ zu ersetzen ist. (Stand: Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth-Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel, Hamburg)][§2 Nr.8 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht in Speichereinrichtungen gesammelt und genutzt wird, über die belebte Bodenzone zu versickern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung unmöglich sein, kann eine zeitverzögerte Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in die straßenbegleitenden Gräben nach Maßgabe der zuständigen Stelle zugelassen werden.][§2 Nr.9 | Im Gewerbegebiet beträgt die Mindesttiefe der Abstandflächen entlang der östlichen, südlichen und nördlichen Plangebietsgrenze 1,0 H, zum nördlich an das Gewerbegebiet angrenzenden Mischgebiet beträgt die Mindesttiefe der Abstandflächen 0,5 H.][§2 Nr.10 | Im Gewerbegebiet ist auf ebenerdigen Stellplatzanlagen nach jedem sechsten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzpflanzungen sind großkronige Laubbäume zu verwenden und zu erhalten. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.13 | Die in den Baugebieten als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhen dürfen durch Dach- und Technikaufbauten, Treppenhäuser und Oberlichter auf maximal 50 vom Hundert der vorhandenen Dachfläche um maximal 2 m überschritten werden und sind mindestens 3 m von der jeweils nächstgelegenen Außenfassade zurückzusetzen. Ausnahmen für Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie können zugelassen werden.][§2 Nr.14 | In den Baugebieten sind Werbeanlagen oberhalb der unteren Dachkante unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]
Langenhorner Chaussee – über die Flurstücke 11251 und 1296 – Westgrenze des Flurstücks 11185 der Gemarkung Langenhorn – über die Flurstücke 11105, 11110, 11111 und 11109 (Straße Bärenhof), über das Flurstück 697 (Schmuggelstieg) der Gemarkung Langenhorn - Langenhorner Chaussee - Landesgrenze – Querpfad – Stockflethweg – Ostgrenze des Flurstücks 2979, Nordgrenzen der Flurstücke 10905 und 4543 der Gemarkung Langenhorn – Foßberger Moor - Südgrenze des Flurstücks 11131 (U-Bahnanlage) – Ost- und Südgrenzen der Flurstücke 1226 und 1227, Ostgrenze des Flurstücks 526 der Gemarkung Langenhorn – und Fibigerstraße
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Osdorf 47/Iserbrook 25/Lurup 64 für den Geltungsbereich östlich Am Botterbarg und Borndiek, Landesgrenze, südlich Böttcherkamp, westlich Katerwohrd und Grönenweg, nördlich Rugenfeld und Osdorfer Landstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 220, 221 und 225) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Am Botterbarg - Borndiek - Westgrenze des Flurstücks 940 der Gemarkung Osdorf - Landesgrenze - Böttcherkamp - Ostgrenzen der Flurstücke 5573, 4785, 4786 und 5219, Südgrenze des Flurstücks 5219 der Gemarkung Osdorf - Katerwohrd - Feldweg 55 - Grönenweg (Flurstück 5782) - Südgrenze des 14 Flurstücks 1041, Ostgrenze des Flurstücks 1033 der Gemarkung Osdorf - Rugenfeld - Osdorfer Landstraße.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Terrassen im Anschluss an die Hauptnutzung bis zu einer Tiefe von 4 m auch außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.2 | Bei dem Gebäude Am Osdorfer Born 38 (Flurstück 4662 der Gemarkung Osdorf) sind die Wohn- und Schlafräume durch eine geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung der im Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern des Gebäudes geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Auf den als private Grünfläche „Freibad" festgesetzten Flächen sind nur die für den Betrieb eines Freibades erforderlichen baulichen Anlagen zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft entspricht die
zulässige Grundfläche den durch Baugrenzen festgesetz-
ten überbaubaren Grundstücksflächen. Die zulässige
Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19
Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fas-
sung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bezeichne-
ten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden,
soweit diese betrieblich erforderlich sind.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Wohnungen nur innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Baugrenzen und, sofern sie für den jeweiligen landwirtschaftlichen Betrieb notwendig sind, zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind bauliche Anlagen außerhalb der festgesetzten Baugrenzen unzulässig. Mistplatten ohne Dach und seitliche Begrenzungen sowie notwendige Stell- und Abstellplätze und Zufahrten können ausnahmsweise außerhalb der Baugrenzen innerhalb der mit „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Flächen zugelassen werden. Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche können ausnahmsweise Gewächshäuser zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage von Reit- und Auslaufflächen sowie die Lagerung von Heu- und Strohballen oder Silage außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.8 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft ist die Anlage und Nutzung von Trainingsflächen für Pferde und von Reitbahnen außerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft mit Ausnahme
der Flurstücke 4950, 6328, 6521 und 6522 (alt: 5788) der
Gemarkung Osdorf und auf den privaten Grünflächen
sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzuläs-
sig.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Zäune nur bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.][§2 Nr.11 | Auf den mit „D“ als Dauergrünland bezeichneten Flächen für die Landwirtschaft ist nur eine Grünlandnutzung zulässig. Ein Umbruch des Grünlands ist unzulässig und es ist ganzjährig eine geschlossene Grasnarbe zu erhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Flächen dem allgemeinen Fußgängerverkehr zur Verfügung gestellt werden. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung und zum Anpflanzen festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von zu erhaltenen Gehölzen unzulässig.][§2 Nr.14 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind mit großkronigen Laubbäumen und Sträuchern dicht zu bepflanzen und durch geeignete Zäune vor Weidetieren zu schützen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseits eine Beweidung, Bodenbearbeitung, Düngung oder Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln in einem Abstand von
mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme und mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.][§2 Nr.17 | Im allgemeinen Wohngebiet sind als Einfriedung an öffentlichen Wegen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zufahrten und Eingänge sind zulässig.][§2 Nr.18 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist über die belebte Bodenzone zu versickern oder in Rückhalteteiche einzuleiten; Geh-und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze sind in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau herzustellen.][§2 Nr.19 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:][§2 Nr.19.1 | Auf den mit „EG“ bezeichneten Flächen ist extensives Grünland zu entwickeln und zu erhalten. Auf den Flächen sind der Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, die Anlage und der Betrieb von Bodendrainagen sowie ein Umbruch unzulässig. In der Zeit vom 15. November bis 15. Juni ist eine Beweidung und in der Zeit vom 15. März bis 15. Juni ist eine maschinelle Bearbeitung der Flächen unzulässig. In der Zeit vom 15. September bis 15. Oktober ist ein Pflegeschnitt durchzuführen. Sofern eine Beweidung stattfindet, sind die Uferbereiche der Gewässer in einer Mindestbreite von 2 m abzuzäunen. Zum Schutz und zur Entwicklung der Kiebitzpopulation ist die Teilfläche der Flurstücke 1048 und 1049 der Gemarkung Osdorf dauerhaft mit einem Wildschutzzaun einzuzäunen und es können auf dieser Teilfläche Ausnahmen von diesen Festsetzungen zugelassen werden.][§2 Nr.19.2 | Auf den mit „W“ bezeichneten Flächen sind einheimische Bäume und Sträucher fachgerecht anzupflanzen und dauerhaft als naturnaher Wald zu erhalten.][§2 Nr.19.3 | Auf den mit „U“ bezeichneten Flächen ist ein Stillgewässer mit naturnahem Uferbereich herzustellen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.20 | Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind die Außenwände von Gebäuden in rotem Ziegelstein oder in Holz herzustellen. Holzwände sind nur in grüner oder brauner Farbe zulässig.][§2 Nr.21 | Die Dächer von Gebäuden sind nur als Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 15 Grad und 45 Grad, in dunkelgrauer, nicht glänzender Ausführung oder als Reetdach zulässig.][§2 Nr.22 | Der als Grabungsschutzgebiet bezeichnete Bereich ist nach § 15 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet an der Börnestraße sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Autobahn mit einer Abfahrtsrampe zur Börnestraße und einer Zufahrtsrampe von der Wandsbeker Chaussee als Brückenkonstruktion mit den im Plan eingetragenen Fahrbahnoberkanten einschließlich der erforderlichen Stützen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504, 505]
Der Bebauungsplan Wilhelmsburg 24 für den Geltungsbereich Wilhelm-Strauß-Weg — Krieterstraße — Algermissenstraße — über das Flurstück 5760, Nordgrenze des Flurstücks 2750, über das Flurstück 5427, Südgrenzen der Flurstücke 5427 und 5420, über die Flurstücke 2756 und 5420, Westgrenzen der Flurstücke 5420, 2750, 5794, 5427 und 2164, über das Flurstück 2164 der Gemarkung Wilhelmsburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 713) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-01-27
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet mit zwölf Vollgeschossen sind vom zweiten Vollgeschoß an Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie verwendet werden.][§2 Nr.3 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Dachflächen, die innerhalb von Abstandsflächen liegen, sind als begehbare Terrassen auszubilden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hnasestadt Hamburg|Ortsteil: 713]