Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 31 für den Geltungsbereich zwischen Spohrstraße, Osterbekstraße, Brucknerstraße, Schleidenstraße und Lohkoppelstraße sowie zwischen Weidestraße, Weberstraße, Lachnerstraße und Biedermannplatz (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 419) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Teilfläche 1:
Schleidenstraße - Südgrenze des Flurstücks 2877, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 6001, Westgrenze des Flurstücks 6017, Südgrenzen der Flurstücke 6016 und 6044, Ost,- Süd und Westgrenze des Flurstücks 6044, über das Flurstück 1406 (Osterbekstraße), Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 5698 der Gemarkung Barmbek.
Teilfläche 2:
Weberstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 2954 und 688 der Gemarkung Barmbek- Biedermannplatz - Weidestraße.
technHerstellDatum
2014-06-24
texte
[§2 Nr.1 | In den Wohngebieten entlang der Osterbekstraße und am Biedermannplatz sind die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten entlang der Schleidenstraße und der Weidestraße die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten und im Kerngebiet an der Weidestraße sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.3 | In der mit „(a)" bezeichneten, zwingend viergeschossigen Baukörperfestsetzung im nördlichen allgemeinen Wohngebiet an der Weberstraße sind Staffelgeschosse ausgeschlossen und nur Flachdächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Dachneigung bis zu 3 Grad zulässig.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und großflächige Handelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für sonstige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im allgemeinen Wohngebiet umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht im Kerngebiet an der Schleidenstraße umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten, sowie die Befugnisse der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen vom festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) sowie in den Kerngebieten mindestens 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- oder Strauchanpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m anzulegen.][§2 Nr.12 | Im Kerngebiet auf dem Flurstück 2877 der Gemarkung Barmbek zwischen Brucknerstraße und Lohkoppelstraße sind die Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 419]
[§2 Nr.1 | In den Kerngebieten an der Neuen ABC-Straße, der ABC-Straße und am Gänsemarkt sind in den Erdgeschossen nur Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe zulässig.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind in den Erdgeschossen nur die für Wohnungen erforderlichen Gemeinschaftseinrichtungen sowie die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht auf den Flurstücken 1347 und 817, 1362 und 1369 der Gemarkung Neustadt umfaßt die Befugnis, die rückwärtigen Anlieferhöfe auf diesen Flurstücken an die
Neue ABC-Straße anzuschließen. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Fahrrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Gehrecht auf den Flurstücken 1347, 1360 bis 1365, 816 und 817 sowie das festgesetzte Gehrecht unter den Arkaden auf dem Flurstück 1890 umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet auf dem Flurstück 748 sind in den Gebäuden
St. Anscharplatz 7, 9 und 10 Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet und in den Kerngebieten dürfen Stellplätze nur in Tiefgaragen untergebracht werden.][§2 Nr.7 | Für die Bebauung im Bereich der Dammtorstraße, am Valentinskamp und am Gänsemarkt ist bei Neubauten ein ausreichender Lärmschutz für die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrißgestaltung sicherzustellen.][§2 Nr.8 | Es ist nur Fernwärme zulässig.][§2 Nr.9 | Die Dachflächen der mit A gekennzeichneten eingeschossigen Bebauungen sind zu begrünen und als begehbare Terrassen auszubilden.][§3 Nr.1 | Die Staffelgeschosse der Gebäude auf den Flurstücken 743 und 746 bis 748 sind mit Ausnahme des Hofbereichs des Gebäudes parallel zum Valentinskamp allseitig um jeweils einen Meter zurückzusetzen.][§3 Nr.2 | Das Staffelgeschoß auf den Flurstücken 816, 817, 1347, 1361 bis 1365 ist an der Straßenseite um 1,9 m zurückzusetzen.][§3 Nr.3 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 741 bis 743 und 746 bis 748 sind für alle Außenwände nur rotbraune Ziegelsteine in Anlehnung an das Gebäude der Finanzbehörde und das Berolina- und Deutschlandhaus auf der Nordseite des Valentinskamps zu verwenden. Die Fassaden sollen senkrecht gegliedert werden. Die Geschoßunterteilungen in Erdgeschoß-, Normalgeschoß- und Staffelgeschoßzone sollen durch eine geeignete Gliederung in der Fassade allseitig erkennbar sein. Das Dach ist als Flachdach auszuführen.][§3 Nr.4 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 816, 817, 1347, 1361 bis 1365 sollen für die Außenwände nur Materialien, die in der Farbgebung den Fassaden der Umgebung entsprechen, verwendet werden. Die Fassaden sollen senkrecht gegliedert werden. Die sichtbaren Dachflächen sind in kupferfarbigem Material auszuführen, die Dachneigung soll zwischen 45 Grad und 60 Grad betragen.][§3 Nr.5 | Für die baulichen Anlagen auf den Flurstücken 724, 726 bis 728 sind für alle Außenwände Ziegelsteine mit Farbtönen in Anpassung an die Fassaden der Umgebung zu verwenden. Alle Gebäude im allgemeinen Wohngebiet sind mit Steildächern mit einer Dachneigung von 45 Grad bis 60 Grad auszuführen.][§3 Nr.6 | Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fensterverglasung verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 107]
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Poppenbüttel 47
für den Bereich östlich der Harksheider Straße und südlich des
Poppenbütteler Bogens (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 519) wird
festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Harksheider
Straße, Poppenbütteler Bogen, die Nordost- und Südostgrenze
des Flurstücks 5612 und die Ost- und Südgrenze des
Flurstücks 5330 der Gemarkung Poppenbüttel.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Vorhabengebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung
sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag
verpflichtet hat.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind folgende Nutzungen unzulässig:
a) Einzelhandel,
b) Lagerhäuser,
c) Tankstellen nach § 8 Absatz 2 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom
21. November 2017 (BGBl. I S. 3787),
d) Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f) Schank- und Speisewirtschaften sowie
g) Anlagen und Betriebe, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff-
und Geruchsemission das Wohnen in den
angrenzenden Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft
Lackierereien, Brotfabriken, Fleischzerlegebetriebe,
Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare Betriebe.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn im
Genehmigungsverfahren eine immissionsschutzrechtliche
Verträglichkeit mit der Nachbarschaft nachgewiesen
wird. Im Gewerbegebiet sind Betriebsbereiche im Sinne von § 3
Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der
Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, 2021
S. 123), zuletzt geändert am 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202
S. 1, 22), die der Störfall-Verordnung in der Fassung vom
15. März 2017 (BGBl. I S. 484, 3527), zuletzt geändert am
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328, 1340), unterliegen, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet können ausschließlich zum Verkauf
dort produzierter Güter ausnahmsweise Verkaufsstätten
zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit einem
Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf).
Die Verkaufsfläche darf nicht mehr als 50 m² der Geschossfläche
des Betriebs betragen. Eine Addition einzelner Verkaufsfläche
der jeweiligen Betriebe zu einer größeren Verkaufsfläche
ist nicht zulässig.][§2 Nr.5 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(A)“ bezeichneten
Bereich ausschließlich Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten
Sortimenten auf höchstens 2300 m²
Verkaufsfläche zulässig. Nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“
vom 12. September 2019:
a) Nahrungs- und Genussmittel,
b) Getränke,
c) Drogeriewaren,
d) Kosmetik, Parfümerie,
e) pharmazeutische Artikel (Apotheke),
f) Schnittblumen,
g) Zeitungen, Zeitschriften.
Lebensmittelmärkte dürfen höchstens eine Verkaufsfläche
von 1670 m², Drogeriemärkte höchstens eine Verkaufsfläche
von 630 m² aufweisen.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils
10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche durch Randsortimente
ergänzt werden. Die festgelegte höchstens
zulässige Verkaufsfläche darf hierdurch nicht überschritten
werden.][§2 Nr.6 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich Einzel- sowie Großhandelsnutzungen mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten auf höchstens 2300 m² Verkaufsfläche
zulässig. Nicht zentrenrelevante Sortimente
sind:
a) Bodenbeläge einschließlich Teppichen und Teppichböden
(Rollware),
b) Matratzen, Lattenroste,
c) Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren,
d) Möbel aller Art,
e) Sonnenschutz- und Insektenschutzartikel,
f) Farben und Lacke, Tapeten,
g) Raumausstattung und Einrichtungszubehör,
h) Lampen und Leuchten.
Die zulässigen Warensortimente können auf jeweils 10
v. H. der Verkaufsfläche durch Randsortimente ergänzt
werden. Die festgelegte höchstens zulässige Verkaufsfläche
darf hierdurch nicht überschritten werden. Der Handel mit den genannten Warensortimenten ist nur zulässig,
sofern in diesem Bereich eine handwerkliche Nutzung ausgeübt
wird, die auf die Verarbeitung (zum Beispiel Montage,
Verlegung oder andere entsprechende Verarbeitungen)
dieser oder eines Teils dieser Sortimente ausgerichtet
ist und mit diesen in einem betrieblichen Zusammenhang
steht.][§2 Nr.7 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind handwerkliche Nutzungen, die in
Zusammenhang mit den unter Nummer 6 genannten Nutzungen
stehen, sowie eine Imbissgastronomie auf einer
Grundfläche von höchstens 200 m², die in engem räumlichen
und funktionalen Zusammenhang mit der Nahversorgungs-
und Fachmarktnutzung stehen, zulässig.][§2 Nr.8 | In dem mit „(C)“ bezeichneten Bereich des sonstigen
Sondergebiets
„Nahversorgung, Fachmarkt und Handwerk“
sind Einzelhandelsnutzungen nur im Erdgeschoss
zulässig.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten ist eine Überschreitung der festgesetzten
Gebäudehöhen durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten
und technische Aufbauten (zum Beispiel Hausund
Klimatechnik oder Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
bis zu einer Höhe von 2,50 m allgemein zulässig.
Dach- und Technikaufbauten müssen mindestens 2 m
hinter den außenliegenden Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.10 | Im sonstigen Sondergebiet „Nahversorgung, Fachmarkt
und Handwerk“ sind außerhalb der überbaubaren Flächen
Stellplätze nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zulässig.][§2 Nr.11 | Innerhalb der Flächen für Stellplätze und Nebenanlagen
sind insgesamt 17 einheimische, standortgerechte, mindestens
mittelkronige Bäume mit einem Stammumfang
von 20 bis 25 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang
sind gleichwertige Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässiger Bauweise
herzustellen.][§2 Nr.12 | In den Baugebieten sind
a) die Dachflächen mit einem mindestens 12 cm starken,
b) Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen
zur Nutzung solarer Strahlungsenergie mit einem mindestens
7 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv
zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten,
Dachterrassen und technische Anlagen – mit Ausnahme
von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie –
zugelassen werden. Die Dächer sind als Retentionsdächer
auszuführen.][§2 Nr.13 | Für die in der Planzeichnung zur Erhaltung festgesetzten
Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]
[§2 Nr.1 | Die festgesetzten Baugrenzen dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden. Die baulichen Anlagen brauchen nicht an diesen Grenzen errichtet zu werden.][§2 Nr.2 | In dem orange umrandeten Wohngebiet müssen die Baugrundstücke zwischen der Elbchaussee und der hintersten Baugrenze mindestens 30,0 m breit sein. Die Frontlänge der Wohngebäude darf 20,0 m und 40 vom Hundert der Frontlänge des Baugrundstücks nicht überschreiten. Es sind Bauwiche von mindestens 5,0 m und zwischen mehreren Wohngebäuden auf einem Baugrundstück Abstände von mindestens 20,0 m einzuhalten. Reihenhäuser sowie Garagen und Einstellplätze für Kraftfahrzeuge in Vorgärten und Bauwichen sind unzulässig. Kellergaragen sind beiderseits der Elbchaussee nur zulässig, soweit zwischen der Straßenlinie und der Rampe eine mindestens 10,0 m lange, ebene Anfahrt möglich ist.][§2 Nr.3 | Gewerbebetriebe jeglicher Art und Werbeanlagen sind unzulässig. Dies gilt nicht für eine Gaststätte auf dem im Plan bezeichneten Baugrundstück.][§2 Nr.4 | Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Feuerungsanlagen sind so ein zurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.][§2 Nr.5 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der er forderlichen Fahr- und Gehwege. Müllgefäße müssen so untergebracht sein, daß sie von den öffentlichen Wegen nicht sichtbar sind.][§2 Nr.6 | Einfriedigungen an der Wegegrenze dürfen nicht höher als 0,75 m sein. In dem orange umrandeten Wohngebiet sind nur Hecken bis zur Höhe von 0,75 m und Zäune bis zur Höhe von 0,60 m zulässig, wenn diese durch Hecken verdeckt werden. Andere Einfriedigungen können ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie einem beonders gepflegten Landschafts- und Straßenbild entsprechen.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 - n), insbesondere die §§ 10 bis 15. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Altona-Südwest, Ottensen, Othmarschen, Klein Flottbek, Nienstedten, Dockenhuden, Blankenese und Rissen vom 18. Dezember 1962 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 203).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 218]
[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Eilbek 3“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig ist
Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und
verarbeitendem Gewerbe. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,
479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 504]
[1.1 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen sind nicht zulässig. Für die Flächen am rot signierten Straßenrand der Wohngebiete gelten diese Einschränkungen nicht.][1.2 | Das reine Wohngebiet ist gemäss §10 Abs.4 der BPVO für die Hansestadt Hamburg v. 8.6.1938 besonders geschützt.
Die Mindestgrundstücksgröße bei der offenen Bebauung soll 1000 qm, bei Gruppenhausbebauung mit Sielanschlüssen 450 qm, bei Reiheneinzelhäusern 200 qm nicht unterschreiten.
Bei einigen am Alsterufer belegenen rot umrandeten Flächen soll die Mindestgrundstücksgröße 5000 qm betragen.][2. | Zusatz für W2o und M2o - Gebiet
Je Grundstück werden bis zu 2 Wohnungen zugelassen unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen der Abwasserverordnung von 1940 eingehalten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 520]
[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Für die Baustufe W 8 (achtgeschossige Wohnhausbebauung) gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.3 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.31 für die achtgeschossige Wohnhausbebauung ( W8 ) 24,0 m,
2.32 für die eingeschossige Geschäftshausbebauung (G1g) 5,0 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubare Fläche zwischen den Straßen- und Baulinien vor der zwei- und dreigeschossigen Geschäftshausbebauung ist gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenfläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.7 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]
Der Bebauungsplan Lurup 9 für den Geltungsbereich Flottbeker Drift - über das Flurstück 45 der Gemarkung Groß Flottbek - Schreinerweg - Böttcherkamp - West und Nordgrenze des Flurstücks 871 der Gemarkung Lurup - Luruper Hauptstraße - Achtern Styg (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Luruper Hauptstraße werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) ausgeschlossen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]