[§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Abbruch, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 mit der Änderung vom 25. September 1990 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1988 Seite 1, 1990 Seite 216), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Abbruch, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere baugeschichtlicher Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorfuhr- und Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln, auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.4 | Die Bebauung auf den Flurstücken 484 bis 489 der Gemarkung Bergedorf ist zur Alten Holstenstraße giebelständig auszurichten. Die Dächer sind mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszubilden.][§2 Nr.5 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung unterhalb der Fenster des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.6 | Für die nach der Planzeichnimg anzupflanzenden und zu erhaltenden Bäume und Sträucher südlich der Alten Holstenstraße am Serrahn sind einheimische Gehölze zu verwenden, die der grünräumlichen und stadtgestalterischen Situation im Uferbereich gerecht werden.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§3 Nr.1 | Für die Flurstücke 468 und 5354 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Gebäudefassaden sind senkrecht zu gliedern. Die Geschoßunterteilung muß an der Gebäudefassade erkennbar sein.][§3 Nr.2 | Für die Flurstücke 468 und 5354 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Es darf keine farbig wirkende oder spiegelnde Fassadenverglasung verwandt werden.][§3 Nr.3 | Für die Flurstücke 468 und 5354 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Fassadengestaltung sind überwiegend ortsübliche Materialien {zum Beispiel Putz, Ziegel) zu verwenden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
[§2 Nr.1 | Die im Plan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse ist einzuhalten. Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§2 Nr.1 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Sondergebiet Läden sind nur Ladengeschäfte, im Obergeschoß auch Räume nach § 13 und Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden. Die Dächer sollen höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 3,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.4 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Baunutzungsverordnung mit Ausnahme der §§2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 und 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Langenhorn, Fuhlsbüttel und Klein Borstel vom 31. Mai 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 325).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Die Verordnung über Außenbereiche in Duvenstedt
und Lemsahl-Mellingstedt für den Geltungsbereich der
Splittersiedlungen beiderseits der Lemsahler Landstraße und
Poppenbütteler Chaussee (Bezirk Wandsbek, Ortsteile 521 und
522) wird festgestellt.
Das in der Anlage dargestellte Plangebiet wird wie folgt
begrenzt:
Gebiet I W:
Südwestgrenzen der Flurstücke 433, 432 und 431, Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze (teilweise) des Flurstücks 1313
der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt, über das Flurstück 629
(Bökenbarg) in nördliche Richtung, Nordwestgrenze des Flurstücks
2228 (teilweise), über das Flurstück 2228 in östliche
Richtung, Nordwestgrenze des Flurstücks 2229 (teilweise),
über das Flurstück 2229 in nordöstliche Richtung, Südwest-,
Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 584, über die
Flurstücke 584, 2229 und 629 (Bökenbarg) in südliche Richtung
der Gemarkung Duvenstedt, über das Flurstück 433 in
südliche Richtung der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet II W:
Über die Flurstücke 1144, 3514, 3516, 3515, 3424 und 1406
in nördliche Richtung, Nordost-, Südost- und Südwestgrenze
(teilweise) des Flurstücks 1406, Ostgrenzen der Flurstücke
3424 und 3515, über das Flurstück 3516 in südliche Richtung
und Südgrenzen der Flurstücke 3516 und 1144 der Gemarkung
Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet III W:
Westgrenze des Flurstücks 1825, West- und Nordgrenze
(teilweise) des Flurstücks 1587, über das Flurstück 1587 in
südliche Richtung, Ostgrenze des Flurstücks 1825, über das
Flurstück 1825 in westliche Richtung, Südgrenze des Flurstücks
1825 der Gemarkung Lemsahl-Mellingstedt.
Gebiet IV W:
Über die Flurstücke 446, 3508, 3510, 1442, 3829, 3830, 442,
2435, 2432 und 440 in nördliche Richtung, Nordgrenze des
stücks 440, über das Flurstück 440 in südliche Richtung,
Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2433, Ostgrenze des Flurstücks
2435, über das Flurstück 442 in südliche Richtung,
Nordgrenze (teilweise) und Ostgrenze des Flurstücks 3830,
Ost- und Südgrenze des Flurstücks 446 der Gemarkung Lemsahl-
Mellingstedt.
Gebiet V W:
Über die Flurstüc
technHerstellDatum
2017-04-18
erstellungsMassstab
1000
texte
[1. | Vorhaben auf Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich
dieser Verordnung, die Wohnzwecken dienen, soll
nicht entgegengehalten werden können, dass sie einer Darstellung
im Flächennutzungsplan über Flächen für die
Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung
oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten
lassen.][2. | Für Vorhaben, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben
dienen, gilt Nummer 1 entsprechend.][3. | Vorhaben im Sinne der Nummern 1 und 2 sind nur zulässig,
wenn sie sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung,
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und
der Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen
und die Erschließung gesichert ist.][4. | Vorhaben, die Wohnzwecken dienen, sind nur als eingeschossige
Einzelhäuser in offener Bauweise mit jeweils einer
Wohneinheit sowie bauordnungsrechtlich notwendiger
Garagen und Carports zulässig. Die Errichtung weiterer
Nebenanlagen ist unzulässig. Die Grundfläche hinzutretender
Gebäude ist an die Umgebungsbebauung anzupassen.
Die Firsthöhe der benachbarten Gebäude darf nicht überschritten
werden.][5. | Die Erschließung von Vorhaben ist nur über bestehende
Zufahrten vorzusehen. Ausnahmen können zugelassen
werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 521,522]
[§1 | § 2 Nummer 6 des Gesetzes über den Bebauungsplan Bergedorf
82 vom 14. November 1990 (HmbGVBl. S. 225), zuletzt
geändert am 19. Mai 2000 (HmbGVBl. S. 96), erhält folgende
Fassung:
„6. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten (insbesondere
Wettbüros, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen
Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl.
S. 505)), die der Aufstellung von Spielgeräten mit
Gewinnmöglichkeiten dienen, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 602]
Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 17 für den Geltungsbereich Tegelweg — Hornissenweg — Nordgrenze des Flurstücks 501 der Gemarkung Farmsen — Walddörferbahn (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2016-02-03
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
Der Bebauungsplan Langenhorn 3 für den Geltungsbereich beiderseits Schmuggelstieg (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Tarpenbek (Landesgrenze) — Nordgrenze des Flurstücks 1083 der Gemarkung Langenhorn (Landesgrenze) — Langenhorner Chaussee — über das Flurstück 7811 der Gemarkung Langenhorn.
technHerstellDatum
2014-03-14
texte
[§2 Nr.1.1 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Es sind nur Einzelhandelsbetriebe, ausnahmsweise Schank- und Speisewirtschaften sowie im Obergeschoß der zweigeschossigen Bebauung Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zulässig.][§2 Nr.1.2 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Auf der mit „(a)" bezeichneten Fläche kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch Vorbauten bis zu 2,5 m zugelassen werden. Eine Überschreitung der festgesetzen Gebäudehöhe durch die Traufe um 0,5 m und eine Abweichung von der festgesetzten Dachform kann zugelassen werden, wenn dadurch den besonderen gestalterischen Anforderungen an dieser Stelle entsprochen wird.][§2 Nr.1.3 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Die zum Schmuggelstieg orientierte Baugrenze kann durch Schutzdächer bis zu 2 m überschritten werden. Die Schutzdächer sind als Pultdächer mit der Neigung von 15 Grad und der Traufe parallel zur Gebäudefront anzuordnen. Es ist nur die Verwendung von farblosem Drahtspiegelglas mit einer Stahlkonstruktion zulässig. Die Schutzdächer sind für die gesamte Ladenzeile einheitlich auszuführen.][§2 Nr.1.4 | Im Mischgebiet östlich des Schmuggelstiegs:
Werbeanlagen sind nur bis 0,3 m unterhalb der Dachkante der Gebäude zulässig.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet westlich der Langenhorner Chaussee werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen; sonstige Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte in den mit „(b)" und „(c)" bezeichneten Bereichen umfassen die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt für die Hamburger Gaswerke GmbH anzulegen sowie unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten, ferner in dem mit „(c)" bezeichneten Bereich die Befugnis für die Mischgebietsfläche eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2Nr.4 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht innerhalb der Parkanlage umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht in dem mit „(d)" bezeichneten Bereich umfaßt die Befugnis, eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten sowie für die Freie und Hansestadt Hamburg unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | Das festgesetzte Leitungsrecht entlang des Fußgängerbereichs umfaßt die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Bodenversiegelungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet entlang der Langenhorner Chaussee sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmäbgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]