[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50 m.][Nr. 2.3 | Die Beheizungsanlagen für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) und die Garage unter Erdgleiche (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.4 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen, einschließlich der Fläche über der Garage (GaK), sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.5 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 2.6 | Die bei der Garage unter Erdgleiche (GaK) dargestellten Begrenzungslinien sind Baulinien unter Erdgleiche.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 202]
Der Bebauungsplan Niendorf 37 für den Geltungsbereich Moorflagen — Nordwestgrenze des Flurstücks 41, Westgrenzen der Flurstücke 264, 5950, 266 bis 268, 4670, 270, 272 bis 275, 277, 6665, 284, 5993 und 6281 der Gemarkung Niendorf — Swebenweg — Nordalbingerweg einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Niendorf (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 318) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-04-03
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Ausnahmen nach §4 Absatz 3 Nummer 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 1764) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Für die Neubaugebiete ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe oder Wärmeerzeuger mit elektronischer Energie verwendet werden.][§2 Nr.3 | Für die Erschließung auf den im Plan im "A" gekennzeichneten Flächen sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden auf Antrag in einem Bescheid nach §14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 318]
Der Bebauungsplan Hamm 1/Borgfelde 11 für den Bereich nördlich Hammer Landstraße und westlich Sievekingdamm/Schwarze Straße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteile 120 und 121) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Burgstraße – Nord-, West- und Ostgrenze des Flurstücks 1152 der Gemarkung Borgfelde – Nordgrenzen der Flurstücke 28 und 1444 der Gemarkung Hamm-Geest – Schwarze Straße – Sievekingdamm – Hammer Landstraße.
technHerstellDatum
2021-10-22
texte
[§2 Nr.1 | Im Mischgebiet sind Geschäfts- und Bürogebäude, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen, Bordelle und bordellartige Betriebe, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig.][§2 Nr.3 | Auf der Fläche für Sport- und Spielanlagen mit der Zweckbestimmung „Sportzentrum“ ist als untergeordnete Nutzung auch eine Kindertagesstätte zulässig.][§2 Nr.4 | Im Mischgebiet sind Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Loggien um bis zu 2 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m auf höchstens 35 von Hundert (v. H.) der Fassadenlänge der einzelnen straßenabgewandten Gebäudeseiten
zulässig.][§2 Nr.5 | Im Mischgebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 durch Balkone und zur Hauptanlage zu rechnende Terrassen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für die Herstellung der erforderlichen Zuwegungen, Müllstandorte und Fahrradstellplätze sowie für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einer Grundflächenzahl
von 0,9 zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist eine Überschreitung der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für die Herstellung einer Platzfläche, der erforderlichen Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze sowie für Tiefgaragen und Kellerräume bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig.][§2 Nr.8 | Im Mischgebiet und im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen, jedoch nur innerhalb der festgesetzten Flächen für Gemeinschaftsgaragen zulässig.][§2 Nr.9 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollgeschosse sind keine weiteren Geschosse zulässig.][§2 Nr.10 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können für Dachzugänge und technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) um bis zu 2 m überschritten werden. Dachzugänge und technischen Anlagen sind nur bis zu einer Höhe von 2 m zulässig. Dachzugänge und technische Anlagen (ausgenommen Anlagen zur Gewinnung der Solarenergie) müssen mindestens 3 m von der Traufkante abgerückt werden und dürfen maximal ein Fünftel der jeweiligen Dachfläche bedecken. Sie sind gruppiert anzuordnen und durch Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Freistehende Antennenanlagen sind nicht zulässig.][§2 Nr.11 | Das mit „(1)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als Zu- und Abfahrt zur Schule sowie der Verund Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Das mit „(2)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zur Nutzung als allgemein zugängliche Platzfläche sowie der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Im Mischgebiet sind zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und zu der mit „(2)“ bezeichneten Platzfläche
gerichtete Fassaden von Gebäuden nur in rotem Ziegelmauerwerk auszuführen. Für einzelne Architekturteile der
Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, sofern das
rote Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt.][§2 Nr.14 | Im Mischgebiet ist für Schlafräume an lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.15 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.16 | In dem mit „(B)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind die gewerblichen Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Die nicht überbauten Grundstücksflächen in dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets und im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind zu begrünen. Nicht überbaute Untergeschosse sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Flächen für Terrassen, erforderliche Zuwegungen, Müllstandorte, Fahrradstellplätze und Freitreppen sowie Bereiche, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Flächen zu begrünen.][§2 Nr.18 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und außerhalb von unterbauten Grundstücksteilen sind Terrassen,
Geh- und Fahrwege sowie Platzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.19 | In dem mit „(A)“ bezeichneten Teil des Mischgebiets sind alternativ drei großkronige, sechs mittelgroßkronige oder 15 kleinkronige standortgerechte einheimische Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Die anzupflanzenden Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§2 Nr.20 | Im Mischgebiet und im Bereich der Fläche für Sport- und Spielanlagen sind die Dachflächen mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Im Bereich der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen mit einem mindestens
8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Dachbereiche, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen sind von der Begrünungspflicht
ausgenommen. Es sind jedoch mindestens 70 v. H. der Dachflächen, bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche, zu begrünen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 120, 121]
Der Bebauungsplan Langenhorn 46 für den Geltungsbereich Krohnstieg zwischen Samlandweg und Langenhorner Chaussee einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Langenhorn sowie Rodenkampweg zwischen St. Jürgens Holz und Krohnstieg einschließlich östlich angrenzender Flurstücke und Flurstücksteile der Gemarkung Langenhorn (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-02-26
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Eißendorf 2 für den Geltungsbereich Am Hohen Knäbel, West- und Nordgrenze des Flurstücks 1066; Westgrenzen der Flurstücke 1068 und 2708, West- und Nordgrenze des Flurstücks 665 der Gemarkung Eißendorf — Triftstraße — Nordostgrenzen der Flurstücke 642 bis 644, 1734, 645 bis 650 und 653, über die Flurstücke 654 und 641 der Gemarkung Eißendorf zur Friedhofstraße — Südgrenzen der Flurstücke 1388, 1387, 1382 und 1385 der Gemarkung Eißendorf — Beerentalweg — Strucksbarg (Bezirk Harburg, Ortsteil 710) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-18
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Großen Straße, der Friedhofstraße und am Beerentalweg werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummer 5 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet am Beerentalweg sind nur Blumen- und Kranzbindereien, Steinmetzbetriebe und ähnliche friedhofgebundene Betriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Im Ladengebiet sind nur Ladengeschäfte zulässig. Ausnahmsweise können Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.5 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.6 | § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Rönneburg 10 für den Geltungsbereich Rönneburger Freiheit — über die Flurstücke 339u 536, 624, 337, 336, 501, 500, 525, 334, 333, 303 bis 301 der Gemarkung Rönneburg — Holzhäuser — über das Flurstück 287 der Gemarkung Rönneburg — Pepers Seeg — über das Flurstück 280 der Gemarkung Rönneburg — Rotbergfeld — Am Burgberg — über das Flurstück 269 der Gemarkung Rönneburg — Diekdamm — über die Flurstücke 527, 528, 266, 559 und 558 der Gemarkung Rönneburg — Wittheck — über das Flurstück 353 der Gemarkung Rönneburg — Rönneburger Freiheit — über die Flurstücke 352 bis 349 der Gemarkung Rönneburg (Bezirk Harburg, Ortsteil 706) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-21
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 706]
[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Treppenhausvorbauten kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Auf dem Flurstück 3456 ist das dritte Geschoß als Staffelgeschoß auszubilden und an der Süd- und Westseite des Gebäudes jeweils um mindestens 2 m zurückzusetzen. Statt der Zurücksetzung kann zugelassen werden, daß die Außenwände so zugeordnet werden, daß das Geschoß insgesamt über nicht mehr als zwei Drittel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses verfugt.][§2 Nr.3 | Für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133) kann die festgesetzte Grundfläche auf den Flurstücken 3644 und 3646 um 280 m² sowie auf dem Flurstück 3462 um 200 m² überschritten werden.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 3456 und 70 der Gemarkung Marmstorf muß für die Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Türen, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Außerdem sind in dem mit „A" bezeichneten Bereich nach Süden gerichtete Vorbauten zu verglasen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 710]
Der Bebauungsplan Eidelstedt 40 für den Geltungsbereich Furtweg — Elbgaustraße — Wischhofsweg (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 320) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-03-16
texte
[§2 Nr.1 | Im Ladengebiet sind nur Läden zulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Lagerhäuser und Lagerplätze unzulässig.][§2 Nr.3 | Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 3 Nummern 4 bis 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) in der Fassung vom 26. November 1968 (Bundesgesetzblatt I Seite 1238) werden ausgeschlossen. § 7 Absatz 4 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 117) findet keine Anwendung.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 320]
[Nr. 3.11 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Soweit der Durchführungsplan. keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 3.12 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
In den einzelnen Baugebieten sind nur solche baulichen Anlagen zulässig, die der Bestimmung des Baugebietes nach Art, Umfang und Zweck entsprechen und durch ihre Benutzung keine Nachteile oder unzumutbaren Belästigungen der näheren Umgebung oder der Allgemeinheit verursachen können. Dies gilt auch für die Änderung der Benutzung baulicher Anlagen und die Benutzung der unbebauten Flächen innerhalb der Baugebiete.][Nr. 3.13 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Aus Gründen der Sicherheit des Luftverkehrs bestehen Beschränkungen hinsichtlich der Gebäudehöhen. Einzelheiten werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.][Nr. 3.14 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Auf Gebäude mit mehr als 5 Vollgeschossen finden die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung Anwendung.][Nr. 3.15 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Geschoßhöhen sollen nicht mehr als 3,50 m je Vollgeschoß betragen.][Nr. 3.16 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Einzelgebäude sind an die zentrale Beheizungsanlage anzuschließen.][Nr. 3.17 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Bestimmungen der Reichsgaragenordnung sind mit der Maßgabe anwendbar, daß auf mindestens 50 qm Bruttogeschoßfläche 1 Stellplatz zu schaffen ist. Von der sich so ergebenden Anzahl der Stellplätze sind mindestens 60 % in Garagen (selbständige Garagenhäuser oder Kellergaragen) anzulegen. Die restlichen Plätze können als ebenerdige Abstellplätze vorgesehen werden.][Nr. 3.18 | Für Geschäftsgebiet (zentrale Bauten, K und G)
Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.][Nr. 3.21 | Für Geschäftsgebiet (K)
Die Grundstücke dürfen maximal zu 5/10 bebaut werden.][Nr. 3.22 | Für Geschäftsgebiet (K)
Jeder Bauteil muß von den Begrenzungslinien, den Grenzen zu Nachbargrundstücken und der Straßenmitte einen Abstand von mindestens dem 0,5fachen seiner Höhe haben. Weitergehende Bestimmungen der Baupolizeiverordnung bleiben unberührt.][Nr. 3.23 | Für Geschäftsgebiet (K)
35 % der Grundstücksflächen sollen begrünt werden. Eine Unterkellerung dieser Flächen, beispielsweise für Garagen, ist zulässig. Einfriedigungen und Hecken sollen, soweit sie erforderlich sind, eine Höhe von 40 cm nicht überschreiten. Sie sollen mit in die Grünanlage einbezogen werden.][Nr. 3.31 | Für Geschäftsgebiet (G)
Bebaubar sind nur die Flächen innerhalb der Baugrenzlinien. Die Gebäude brauchen nicht an einer Baugrenzlinie errichtet zu werden. Die Baugrenzlinien dürfen mit keinem Bauteil überschritten werden.][Nr. 3.32 | Für Geschäftsgebiet (G)
Die Flächen zwischen den Baugrenzlinien und den Grundstücksgrenzen (Straßenlinien, Begrenzungslinien, Grenzen zu Nachbargrundstücken) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (begrünte Fläche). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 408]