Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 12 für den Geltungsbereich
zwischen Bahnfläche – Dehnhaide – Friedrichsberger
Straße und Bezirksgrenze Wandsbek/Hamburg-Nord
(Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Friedrichsberger Straße – Holsteinischer Kamp – Westgrenze
des Flurstücks 1651 der Gemarkung Barmbek
– Amselstraße – Friedrichsberger Straße – Dehnhaide
– Ostgrenzen der Flurstücke 6108 und 6109 der Gemarkung
Barmbek – Bezirksgrenze.
technHerstellDatum
2016-07-19
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf
Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die
Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung
baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch
dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften
eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung
zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung
darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein
oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen
das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von
städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung
der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die
städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte
baulich Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie
Erker, Loggien oder Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Soweit diese Bauteile in die Straßenverkehrsfläche
hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m
einzuhalten.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht auf Flurstück 6109 der Gemarkung
Barmbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten
Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur
Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind an der „Planstraße
3“ im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume
sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit
die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den
lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss
für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten mit Ausnahme der Gebäude im festgesetzten
Erhaltungsbereich oder mit Denkmalschutz, sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise
können notwendige Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet
auf den mit „(x)“ bezeichneten Baukörpern im Erdgeschoss
zugelassen werden. Weitere Tiefgaragen sind auch auf den
nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig,
wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt
werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung
der „Planstraße 3“ wird oberhalb der festgesetzten lichten
Höhe von 6 m gezählt.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe
nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479),
sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und
Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sons tige Tankstellen
nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen
oberhalb der Dachkante unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.11 | Das in der Parkanlage festgesetzte Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrechte können
zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung,
Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen
beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung sind
durch thermische Solaranlagen zu versorgen, die mindestens
30 vom Hundert des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs
decken. Im begründeten Einzelfall können
Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen
Gründen zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Für die Beheizung und Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs
ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in
Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 65 vom
Hundert der Flachdächer mit einem mindestens 8 cm
starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und
zu begrünen.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Subtrataufbau
zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäume und
Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen,
dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung
erhalten bleiben. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen
sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze
zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume
einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von
öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche
Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen
und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume
unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und
Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem
Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Die Ufer von straßenbegeleitenden Gewässern zweiter
Ordnung und des Rückhaltebeckens sind einseitig naturnah
herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht
entgegenstehen.][§2 Nr.19 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
beziehungsweise zu Staunässe führen, sind
unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Straßenverkehrsflächen und Kerngebietsflächen die
außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 894 und
5676 der Gemarkung Barmbek, Flurstücke 2215 und 2376
der Gemarkung Eilbek sowie Flurstücke 1229, 3487, 3477
und 3476 der Gemarkung Wandsbek zugeordnet.][§2 Nr.21 | Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
sind im Gewässerverlauf der Wandse Geröll einzubringen,
Uferbefestigungen zu entfernen, einzelne Sumpfzonen
zu entwickeln, Erlen zu pflanzen und eine Staustufe
abzureißen. Die Ufer sind in einer Breite von mindestens
5 m extensiv zu pflegen und die Fläche zwischen Wandse
und der Straße Eilbektal naturnah mit Gehölzen zu bepflanzen
oder als Wiese zu entwickeln.][§2 Nr.22 | Die Ausgleichsmaßnahmen nach Nummern 20 und 21 werden gesammelt zu 45 vom Hundert den Kerngebietsflächen
und zu 55 vom Hundert den neuen Straßenverkehrsflächen
zugeordnet.][§3 | Die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten
Gebäude Friedrichsberger Straße 53 auf dem Flurstück 1651
der Gemarkung Barmbek sind als Ensemble nach § 6 Absatz 2
des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]
[Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.3 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.4 | Für die Baustufe G6g gelten die Vorschriften des § 33 der BaupoIizeiverordnung.][Nr. 4.51 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 4.52 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 4.53 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 4.54 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,0 m.][Nr. 4.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 308]
Der Bebauungsplan Heimfeld 1 für den Geltungsbereich Moorburger Straße — Unterelbestraße — Lauenbrucher Straße — Buxtehuder Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-10
texte
[§2 | Durch geeignete Grundrißgestaltung sind die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
[§1 Nr.1 | Die beigefugte „Anlage zur Verordnung zur Zweiten Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 20“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | „2. Soweit im Bebauungsplan keine hinteren Baugrenzen festgesetzt sind, beträgt die Bebauungstiefe, mit Ausnahme der mit „A“ bis „F“ bezeichneten Flächen, 25 m, gemessen von der vorderen Baugrenze.][§1 Nr.2.1 | Für die mit „B“ und „E“ bezeichneten Flächen wird eine rückwärtige Baugrenze im Abstand von 35 m, gemessen von der vorderen Baugrenze, festgesetzt. Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Flurstücks 1766 der Gemarkung Fischbek ein Baukörper mit einer Größe von 9 m x 12 m in einem Abstand von 5 m von der Straßenlinie Heidrand festgesetzt. Auf der mit „E“ bezeichneten Fläche werden die rückwärtigen vorhandenen Gebäude auf dem Flurstück 2102 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 60 m2 und auf dem Flurstück 2083 mit einer Grundfläche von 100 m2 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.1 | Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche sind die Flur-stücke 5688 und 5004 der Gemarkung Fischbek in einem Bereich mit einem Abstand von 90 m gemessen von der Straßenbegrenzungslinie Moisburger Weg und 85 m gemessen von der westlichen Grenze des Änderungsbereichs mit Ausnahme des vorhandenen Gebäudes auf dem Flurstück 5004 mit einer Grundfläche von 70 m² von jeglicher Bebauung freizuhalten.][§1 Nr.2.1 | Innerhalb der mit „H“ bezeichneten Fläche werden das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 2140 und das rückwärtige Gebäude auf dem Flurstück 2139 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 150 m², das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 2142 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 160 m² sowie die vorhandenen Gebäude auf den Flurstücken 2093 und 2094 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß festgesetzt.“][§1 Nr.2.2 | 2.2 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:][§1 Nr.2.2.4.1 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.1 Die mit „G“ bezeichnete, für den Straßenverkehr gewidmete Fläche (Flurstück 4964, Moisburger Hang) wird entsprechend dem Bestand als Straßen-verkehrsfläche festgesetzt.][§1 Nr.2.2.4.2 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.2 Auf den Grundstücken sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§1 Nr.2.2.4.3 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.3 Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.][§1 Nr.2.2.4.4 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.4 Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen bzw. zu unterhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§1 Nr.2.2.4.5 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.5 Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§1 Nr.2.2.4.6 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.6 Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§1 Nr.2.2.4.7 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.7 Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§1 Nr.2.2.4.8 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt:
4.8 Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
Der Bebauungsplan Lurup 39 für den Geltungsbereich Langbargheide zwischen Farnhomweg und Nordgrenze des Flurstücks 1312 einschließlich östlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lurup und Farnhornweg zwischen Langbargheide und Ostgrenze des Flurstücks 1357 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 17 für das Plangebiet Bramfelder Straße — Bramfelder Brücke — Osterbekkanal — Bahnanlagen — Alter Teichweg (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-07-07
texte
[§2 Nr1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig. Im Gewerbegebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]
§ 1
(1) Der Bebauungsplan Billwerder 29/Allermöhe 29/Neuallermöhe
1 für den Geltungsbereich zwischen den Bahndämmen
östlich des Mittleren Landwegs, am Luxweg sowie nordöstlich
des Rungedamms (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610, 611,
615) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Landweg),
über das Flurstück 1473 (Bahnanlagen), über das Flurstück
4497 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 4696
(Bahnanlagen), über das Flurstück 4858, Südostgrenze des
Flurstücks 5462, über die Flurstücke 1529, 3692, Nordostgrenze
des Flurstücks 3692, über das Flurstück 3692 der
Gemarkung Billwerder, Ost- und Südgrenze des Flurstücks
7145, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 7143, über die Flurstücke
7143, 7424, 7202, 5664, 5000, 7679 (Südlicher Bahngraben),
Flurstücke 7678, 381 (Mittlerer Landweg), über das
Flurstück 5345 (Rungedamm), über das Flurstück 7317, Westgrenze
des Flurstücks 7317, über das Flurstück 7317, Nordgrenzen
der Flurstücke 2715, 2716 und 2958, über die Flurstücke
381, 7678 (Mittlerer Landweg) der Gemarkung Allermöhe,
über die Flurstücke 2315, 4831, 2329, Westgrenze des
Flurstücks 1951 (Luxweg), über das Flurstück 2329, Nordostgrenzen
der Flurstücke 2329, 4825, 4824, 4823, 4822, über das
Flurstück 2245 der Gemarkung Billwerder.
technHerstellDatum
2018-12-04
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnnutzungen
zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnflächen
vollständig hergestellt worden ist. Ausnahmsweise können
innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen
der allgemeinen Wohngebiete einzelne Wohnnutzungen
vor Fertigstellung dieser Lärmschutzwand zugelassen
werden, wenn nachgewiesen wird, dass an allen
Fassadenseiten
der jeweiligen Wohnung ein Lärmpegel
von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags sowie für die
wohnungsbezogenen
Außenwohnbereiche (zum Beispiel
Balkone und Terrassen) ein Lärmpegel von 65 dB(A) tags
unterschritten wird. Nummer 19 ist zu beachten.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe unzulässig, die Betriebsbereiche
im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) in der Fassung vom
17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli
2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), aufweisen und deren angemessene
Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Absatz 5c
BImSchG benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3
Absatz 5d BImSchG erreichen.][§2 Nr.3 | In dem Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig;
ausnahmsweise können Verkaufsstätten für nicht zentrenrelevante
Sortimente zugelassen werden, die in
einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die Summe der Verkaufs-
und Ausstellungsflächen je Betrieb nicht mehr als
10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche beträgt und
150 m² nicht überschreitet. Maßgeblich für nicht zentrenrelevante
Sortimente sind die Hamburger Leitlinien für
den Einzelhandel (Herausgeber Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt,
Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und
Landschaftsplanung). Ausnahmen für Wohnungen nach
§ 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787), Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche,
kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Das Sondergebiet „Nahversorgung“ dient vorwiegend der
Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben.
Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem
Kernsortiment mit einer Verkaufsfläche
von maximal 800 m², Schank- und Speisewirtschaften,
Arztpraxen, nicht störende Handwerks- und
Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebswohnungen. Nahversorgungsrelevante
Sortimente sind den Hamburger
Leitlinien für den Einzelhandel zu entnehmen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der Umgrenzung der derzeit zu Bahnzwecken
gewidmeten Fläche, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlage
dem Fachplanungsrecht unterliegt, gelten nach
Freistellung der Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen
Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I
S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am
29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2238), die festgesetzten
Folgenutzungen Sondergebiet „Nahversorgung“, Sondergebiet
„Kultur“, Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Spielplatz“ und Straßenverkehrsfläche besonderer
Zweckbestimmung „Platzfläche und Parkplatz“.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Kultur“ sind Einrichtungen für kulturelle,
kirchliche, soziale, sportliche und gesundheitliche
Zwecke sowie in untergeordnetem Umfang Schank- und
Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“, „WA2“ und
„WA3“ sind oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse
weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“, „WA2“, „WA3“
und „WA4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen für
untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker
und Zugangstreppen bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig.
Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die
Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers
betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine
Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen mit ihren
Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA5“ und „WA6“
beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke von Einzelhäusern
500 m² und von Doppelhaushälften 250 m².][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA5“, „WA6“ und
„WA7“ sind je Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen
zulässig.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung
„GF1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt
Hamburg, jeweils einen nicht allgemein zugänglichen
Geh- und Fahrweg zur Bewirtschaftung der
angrenzenden
Entwässerungsgräben herzustellen und zu
unterhalten.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der
Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils einen allgemein
zugänglichen Gehweg herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische
Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen,
welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen
können, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Gewerbegebiet und in den mit „WA1“, „WA2“ und
„WA3“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur
Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad
zulässig.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind zwischen den Straßenbegrenzungslinien
und den Baugrenzen Nebenanlagen im Sinne
des § 14 Absatz 1 BauNVO mit Ausnahme von Zufahrten
sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm
Höhe über dem Gehweg nicht zulässig.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen unzulässig mit Ausnahme
von Werbeanlagen für Betriebe, deren Stätte der
Leistung innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets liegt.
Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen
Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten.][§2 Nr.17 | Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig,
deren Lärmemissionen tags (6 Uhr bis 22 Uhr) und nachts
(22 Uhr bis 6 Uhr) die in der nachfolgenden Tabelle
angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691
„Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle: Beuth Verlag
GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität
Hamburg Universitätsbibliothek/Hochschule für
Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek
TWI) nicht überschreiten.
Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Teilfläche TF1 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 45dB(A)/m²;
Teilfläche TF2 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 42dB(A)/m²;
Teilfläche TF3 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 43dB(A)/m².
Für die innerhalb des vom gekennzeichneten Bezugspunkt
ausgehenden Richtungssektors liegenden Immissionsorte
(Richtungssektor West 200° bis 310°) erhöhen sich die in
der vorstehenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
LEK im Gewerbegebiet um folgende Zusatzkontingente:
Richtungssektor: West (Bezugspunkt 574615,89; 5927.896,51; 200°/310°):
Zusatzkontingent
LEK, zus für TF1 tags/nachts 5/5 dB(A)/m2;
LEK, zus für TF2 tags/nachts 5/8 dB(A)/m2;
LEK, zus für TF3 tags/nachts 5/7 dB(A)/m2;
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006, wobei in den Gleichungen
(6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor
West LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist.
Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge
des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.18 | Von der festgesetzten Lage und Schutzwandhöhe der
Lärmschutzwand auf den Bahnflächen können Abweichungen
zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen
wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes
hierdurch nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung
der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung
aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Seiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
geschaffen werden. Ist eine Orientierung der Schlafräume
zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich,
so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form
von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Innerhalb des Sondergebiets „Nahversorgung“ sind
Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite
zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.21 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der privaten
Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten
sind Dauerkleingärten zulässig, wenn die Lärmschutzwand
auf den Bahnanlagen hergestellt worden ist.][§2 Nr.22 | Innerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen
Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der
Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so
sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150
(Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Allgemeine
Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet.
Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.][§2 Nr.23 | Im Gewerbegebiet, in den Sondergebieten sowie in den
mit „WA4“, „WA5“, „WA6“ und „WA7“ bezeichneten
allgemeinen
Wohngebieten ist das von den privaten
Grundstücksflächen
abfließende Niederschlagswasser
über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.24 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher
sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass
der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung
erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen
im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene
250 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder
für je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.26 | Die in der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Dauerkleingarten“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist als heckenartiger Gehölzstreifen
zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.27 | Im Gewerbegebiet sind 10 v. H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist je
100 m² zu bepflanzender Grundstücksfläche ein großkroniger
Baum zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf ebenerdigen
PKW-Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum
zu pflanzen.][§2 Nr.28 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu
verwenden und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang
muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen
in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.29 | In den Baugebieten sind die Flachdächer der obersten
Geschosse und die Dächer bis zu einer Neigung von
20 Grad von Gebäuden mit einem mindestens 12 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen
sind auf bis zu 30 v. H. dieser Dachflächen Flächen für
nicht aufgeständerte technische Anlagen und zur Belichtung
sowie die für deren Wartung notwendigen Flächen.][§2 Nr.30 | Die mit „M1“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als naturnahes Fließgewässer mit Verlandungszonen
zu entwickeln und dauerhalt zu erhalten.][§2 Nr.31 | Die mit „M2“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft ist als Sumpfwald zu entwickeln und
dauerhaft
zu erhalten.][§2 Nr.32 | Die mit „M3“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sind nach Maßgabe von Nummern 33 und
34 als Trockenlebensräume zu entwickeln und dauerhaft
offen zu erhalten.][§2 Nr.33 | Für den Verlust von halbruderalen Gras- und Staudenfluren
trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem
Trockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG und für die
Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz
2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen
des Gewerbegebiets und der Erweiterung der festgesetzten
Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 5 380 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7
Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart
Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen
der Fläche für oberirdische Bahnanlagen 5 620 m²
der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft sowie 1 080 m² des außerhalb des Plangebiets
liegenden Flurstücks 2315 der Gemarkung Billwerder
als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.35 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und
das Schutzgut Boden werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen des Sondergebiets „Nahversorgung“ 2 820 m², der
Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
„Platzfläche und Parkplatz“ 620 m² sowie der Erweiterung
der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
2 460 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.][§2 Nr.36 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und
Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des
mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets
1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche
Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der
festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg
930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses
1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§2 Nr.37 | In den Baugebieten sind Außenleuchten nur in Form von
monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem
geschlossenen Glaskörper zulässig.][§2 Nr.38 | Die Lärmschutzwand ist auf 40 v. H. je 5 m Länge mit
Öffnungen von 5 cm bis 10 cm Höhe – gemessen ab Bodenoberkante
– auszuführen, die dauerhaft zu unterhalten sind.][§2 Nr.39 | In den Sondergebieten sind in den Bäumen oder an den
Gebäuden mindestens vier Nistkästen für Höhlenbrüter
anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.40 | In den mit „WA5“, „WA6“ und „WA7“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebieten sind an den Gebäuden je Flurstück
mindestens zwei Nistkästen für Höhlenbrüter anzubringen
und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.41 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und
Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau
herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf
zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau
(zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.42 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.43 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die
Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den
befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen
Anlagen durch Bodengase verhindern.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611, 615]
Der Bebauungsplan Langenhorn 55 für den Geltungsbereich Torfstück — Eekboomkoppel — über das Flurstück 7657, Ostgrenze des Flurstücks 2222, über das Flurstück 4670 der Gemarkung Langenhorn — Krohnstieg — über die Flurstücke 152, 155 und 7299, Westgrenze des Flurstücks 7299 der Gemarkung Langenhorn — Krohnstieg (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-03-31
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
Der Bebauungsplan Lohbrügge 33 für das Plangebiet Bergedorfer Straße - Ladenbeker Furtweg - Richard-Linde-Weg - Ostgrenzen der Flurstücke 1323 und 1277 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-03-29
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]