BP_Plan



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  • XPLAN_BP_PLAN_9817a2d0-c0b6-4ffb-89a0-ef947473ceeb

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9817a2d0-c0b6-4ffb-89a0-ef947473ceeb
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    • XPLAN_BP_PLAN_9817a2d0-c0b6-4ffb-89a0-ef947473ceeb
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Sued12
    xpPlanDate
    • 2006-06-30
    name
    • Barmbek-Sued12
    internalId
    • 086409c9-df13-4c5a-ba32-9f27cee60ce0
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 12 für den Geltungsbereich zwischen Bahnfläche – Dehnhaide – Friedrichsberger Straße und Bezirksgrenze Wandsbek/Hamburg-Nord (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Friedrichsberger Straße – Holsteinischer Kamp – Westgrenze des Flurstücks 1651 der Gemarkung Barmbek – Amselstraße – Friedrichsberger Straße – Dehnhaide – Ostgrenzen der Flurstücke 6108 und 6109 der Gemarkung Barmbek – Bezirksgrenze.
    technHerstellDatum
    • 2016-07-19
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem nach § 172 Absatz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte baulich Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen durch einzelne Gebäudeteile wie Erker, Loggien oder Balkone bis zu 1,5 m zugelassen werden. Soweit diese Bauteile in die Straßenverkehrsfläche hineinragen, ist eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m einzuhalten.][§2 Nr.3 | Das festgesetzte Gehrecht auf Flurstück 6109 der Gemarkung Barmbek umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichneten privaten Verkehrsflächen dem allgemeinen Geh- und Radverkehr zur Verfügung gestellt werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Durch geeignete Grundrissgestaltung sind an der „Planstraße 3“ im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Baugebieten mit Ausnahme der Gebäude im festgesetzten Erhaltungsbereich oder mit Denkmalschutz, sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Ausnahmsweise können notwendige Stellplätze im allgemeinen Wohngebiet auf den mit „(x)“ bezeichneten Baukörpern im Erdgeschoss zugelassen werden. Weitere Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der „Planstraße 3“ wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe von 6 m gezählt.][§2 Nr.8 | In den Kerngebieten sind großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466,479), sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für sons tige Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.9 | In den Kerngebieten sind Großwerbetafeln sowie Werbeanlagen oberhalb der Dachkante unzulässig.][§2 Nr.10 | Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.11 | Das in der Parkanlage festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Leitungsrechte können zugelassen werden. Nutzungen, welche die Herstellung, Verlegung sowie Unterhaltung unterirdischer Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Neubauten mit zentraler Warmwasserversorgung sind durch thermische Solaranlagen zu versorgen, die mindestens 30 vom Hundert des zu erwartenden Jahres-Warmwasserbedarfs decken. Im begründeten Einzelfall können Abweichungen aus gestalterischen, funktionalen oder technischen Gründen zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Für die Beheizung und Bereitstellung des übrigen Warmwasserbedarfs ist die Neubebauung an ein Wärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind mindestens 65 vom Hundert der Flachdächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau herzustellen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Subtrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Für die zu erhaltenden und neu zu pflanzenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleiben. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen für wasserwirtschaftliche Maßnahmen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind die Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Die Ufer von straßenbegeleitenden Gewässern zweiter Ordnung und des Rückhaltebeckens sind einseitig naturnah herzurichten, soweit hydraulische Belange dem nicht entgegenstehen.][§2 Nr.19 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.20 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten Straßenverkehrsflächen und Kerngebietsflächen die außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 894 und 5676 der Gemarkung Barmbek, Flurstücke 2215 und 2376 der Gemarkung Eilbek sowie Flurstücke 1229, 3487, 3477 und 3476 der Gemarkung Wandsbek zugeordnet.][§2 Nr.21 | Auf der mit „U“ bezeichneten Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind im Gewässerverlauf der Wandse Geröll einzubringen, Uferbefestigungen zu entfernen, einzelne Sumpfzonen zu entwickeln, Erlen zu pflanzen und eine Staustufe abzureißen. Die Ufer sind in einer Breite von mindestens 5 m extensiv zu pflegen und die Fläche zwischen Wandse und der Straße Eilbektal naturnah mit Gehölzen zu bepflanzen oder als Wiese zu entwickeln.][§2 Nr.22 | Die Ausgleichsmaßnahmen nach Nummern 20 und 21 werden gesammelt zu 45 vom Hundert den Kerngebietsflächen und zu 55 vom Hundert den neuen Straßenverkehrsflächen zugeordnet.][§3 | Die in der Planzeichnung entsprechend umgrenzten Gebäude Friedrichsberger Straße 53 auf dem Flurstück 1651 der Gemarkung Barmbek sind als Ensemble nach § 6 Absatz 2 des Denkmalschutzgesetzes dem Schutz dieses Gesetzes unterstellt.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]
    plangeber
    • [Name: 423]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2006-06-30
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_aa246c39-2e9d-4a5b-b2aa-1d771a341a2f]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_98233751-5bcd-4dd6-b82c-2a5ad27aeba7

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_98233751-5bcd-4dd6-b82c-2a5ad27aeba7
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    • XPLAN_BP_PLAN_98233751-5bcd-4dd6-b82c-2a5ad27aeba7
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • D175-1
    xpPlanDate
    • 1959-03-03
    name
    • D175-1
    internalId
    • 5cafdee6-80f2-43d4-b010-23f4e771f25c
    technHerstellDatum
    • 2016-04-22
    texte
    • [Nr. 4.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 4.2 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 4.3 | Die nicht bebaubaren Flächen der Grundstücke im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 4.4 | Für die Baustufe G6g gelten die Vorschriften des § 33 der BaupoIizeiverordnung.][Nr. 4.51 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die eingeschossigen Läden (L1g) 4,5 m.][Nr. 4.52 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.][Nr. 4.53 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die zweigeschossigen Geschäftshäuser (G2g) 7,5 m.][Nr. 4.54 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens: für die sechsgeschossigen Geschäftshäuser (G6g) 19,0 m.][Nr. 4.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
    begruendungsTexte
    • [ | ]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 308]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1959-03-03
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_189f4896-5175-4fec-b531-acdd247fa5a4]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • 11004
    sonstPlanArtWert
    • 11004
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9832e97b-b24c-40c3-ae57-77bb1fe1bcaa

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_9832e97b-b24c-40c3-ae57-77bb1fe1bcaa
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_9832e97b-b24c-40c3-ae57-77bb1fe1bcaa
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Heimfeld1
    xpPlanDate
    • 1982-07-27
    name
    • Heimfeld1
    internalId
    • 912118d5-4d21-4c5d-8dc4-02b8a547fe55
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Heimfeld 1 für den Geltungsbereich Moorburger Straße — Unterelbestraße — Lauenbrucher Straße — Buxtehuder Straße (Bezirk Harburg, Ortsteil 711) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-10
    texte
    • [§2 | Durch geeignete Grundrißgestaltung sind die Aufenthalts- und sonstigen schutzwürdigen Räume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1982-07-27
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Datum: 1977-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_967c9b05-fb5a-478f-9e11-87574307cd48]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_983ad5d4-852c-422c-add6-f80c8e6739ab

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_983ad5d4-852c-422c-add6-f80c8e6739ab
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_983ad5d4-852c-422c-add6-f80c8e6739ab
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Neugraben-Fischbek20(2Aend)
    xpPlanDate
    • 2000-12-11
    name
    • Neugraben-Fischbek20(2Aend)
    internalId
    • 46129609-73c1-42e9-8e36-d02b9c0e5a58
    beschreibung
    • siehe Neugraben-Fischbek20
    technHerstellDatum
    • 2018-11-29
    aendertPlan
    • [Verbundener Plan: Neugraben-Fischbek20]
    externeReferenz
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_983ad5d4-852c-422c-add6-f80c8e6739ab&filename=Neugraben-Fischbek20(2Aend).pdf | Rechtsplan]
    texte
    • [§1 Nr.1 | Die beigefugte „Anlage zur Verordnung zur Zweiten Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 20“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1 | „2. Soweit im Bebauungsplan keine hinteren Baugrenzen festgesetzt sind, beträgt die Bebauungstiefe, mit Ausnahme der mit „A“ bis „F“ bezeichneten Flächen, 25 m, gemessen von der vorderen Baugrenze.][§1 Nr.2.1 | Für die mit „B“ und „E“ bezeichneten Flächen wird eine rückwärtige Baugrenze im Abstand von 35 m, gemessen von der vorderen Baugrenze, festgesetzt. Auf der mit „B“ bezeichneten Fläche wird auf dem rückwärtigen Grundstücksteil des Flurstücks 1766 der Gemarkung Fischbek ein Baukörper mit einer Größe von 9 m x 12 m in einem Abstand von 5 m von der Straßenlinie Heidrand festgesetzt. Auf der mit „E“ bezeichneten Fläche werden die rückwärtigen vorhandenen Gebäude auf dem Flurstück 2102 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 60 m2 und auf dem Flurstück 2083 mit einer Grundfläche von 100 m2 als Höchstmaß festgesetzt.][§1 Nr.2.1 | Auf der mit „F“ bezeichneten Fläche sind die Flur-stücke 5688 und 5004 der Gemarkung Fischbek in einem Bereich mit einem Abstand von 90 m gemessen von der Straßenbegrenzungslinie Moisburger Weg und 85 m gemessen von der westlichen Grenze des Änderungsbereichs mit Ausnahme des vorhandenen Gebäudes auf dem Flurstück 5004 mit einer Grundfläche von 70 m² von jeglicher Bebauung freizuhalten.][§1 Nr.2.1 | Innerhalb der mit „H“ bezeichneten Fläche werden das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 2140 und das rückwärtige Gebäude auf dem Flurstück 2139 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 150 m², das vorhandene Gebäude auf dem Flurstück 2142 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 160 m² sowie die vorhandenen Gebäude auf den Flurstücken 2093 und 2094 bestandsgemäß mit einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß festgesetzt.“][§1 Nr.2.2 | 2.2 Es wird folgende Nummer 4 angefügt:][§1 Nr.2.2.4.1 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.1 Die mit „G“ bezeichnete, für den Straßenverkehr gewidmete Fläche (Flurstück 4964, Moisburger Hang) wird entsprechend dem Bestand als Straßen-verkehrsfläche festgesetzt.][§1 Nr.2.2.4.2 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.2 Auf den Grundstücken sind je Grundstück ein großkroniger oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§1 Nr.2.2.4.3 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.3 Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt; je angefangene 25 cm Stammumfang ist ein neuer Baum zu pflanzen.][§1 Nr.2.2.4.4 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.4 Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen bzw. zu unterhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§1 Nr.2.2.4.5 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.5 Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen, Nebenanlagen, Geh- und Fahrwege sowie Stellplätze im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§1 Nr.2.2.4.6 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.6 Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken zur Versickerung zu bringen.][§1 Nr.2.2.4.7 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.7 Auf den privaten Grundstücken sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§1 Nr.2.2.4.8 | „4. Für die mit „A“ bis „H“ bezeichneten Flächen gilt: 4.8 Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2000-12-11
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Name: Version_1990]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_37b2283e-3c29-4588-bb7f-1b270175eb80]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_98413770-87a4-4300-b7e1-df88229d04b1

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_98413770-87a4-4300-b7e1-df88229d04b1
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_98413770-87a4-4300-b7e1-df88229d04b1
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup39
    xpPlanDate
    • 1970-05-12
    name
    • Lurup39
    internalId
    • 1c568d10-21ca-4b8d-97f9-eb3b60ddd62c
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 39 für den Geltungsbereich Langbargheide zwischen Farnhomweg und Nordgrenze des Flurstücks 1312 einschließlich östlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lurup und Farnhornweg zwischen Langbargheide und Ostgrenze des Flurstücks 1357 einschließlich angrenzender Flurstücksteile der Gemarkung Lurup (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-06-02
    erstellungsMassstab
    • 1000
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    plangeber
    • [Name: 219]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 1970-05-12
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b052b872-631d-4d51-ab93-71a6b56119b6]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_984321a8-fc68-4465-9876-ce9528f24c01

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_984321a8-fc68-4465-9876-ce9528f24c01
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_984321a8-fc68-4465-9876-ce9528f24c01
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • TB419
    xpPlanDate
    • 1961-06-20
    name
    • TB419
    internalId
    • bf022a08-3118-4f36-8056-7b9cf3f6be33
    beschreibung
    • Hummelsbütteler Landstraße - Brombeerweg
    technHerstellDatum
    • 2016-06-27
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 430, 431]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1961-06-20
    versionBauNVO
    • [Name: Hamburgisches BebauungsplanG 1923|Detail: Hamburgisches BebauungsplanG 1923]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ee1285b6-33b6-4d87-9738-32f148c2a5db]
    planArt
    • 9999
    planArtWert
    • Sonstiges
    sonstPlanArt
    • {}11002
    sonstPlanArtWert
    • TeilbebauungsPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_986e7600-d283-47b1-8555-ee72be3feeb5

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_986e7600-d283-47b1-8555-ee72be3feeb5
    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_986e7600-d283-47b1-8555-ee72be3feeb5
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Barmbek-Sued17
    xpPlanDate
    • 1966-07-04
    name
    • Barmbek-Sued17
    internalId
    • 34137754-a1a9-4092-946e-45c596aad377
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 17 für das Plangebiet Bramfelder Straße — Bramfelder Brücke — Osterbekkanal — Bahnanlagen — Alter Teichweg (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-07-07
    texte
    • [§2 Nr1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig. Im Gewerbegebiet sollen die Dächer höchstens 6 Grad geneigt sein.][§2 Nr2 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302 -n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1966-07-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_fe4a038c-3ab7-47aa-87f6-426c466dfdb7]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_9883a64b-391f-42fe-b472-2a815a80cf1c

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    • XPLAN_BP_PLAN_9883a64b-391f-42fe-b472-2a815a80cf1c
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Billwerder29-Allermoehe29-Neuallermoehe1
    xpPlanDate
    • 2019-01-30
    name
    • Billwerder29-Allermoehe29-Neuallermoehe1
    internalId
    • 7c0a6057-641e-470f-b49b-18b2b344d05c
    beschreibung
    • § 1 (1) Der Bebauungsplan Billwerder 29/Allermöhe 29/Neuallermöhe 1 für den Geltungsbereich zwischen den Bahndämmen östlich des Mittleren Landwegs, am Luxweg sowie nordöstlich des Rungedamms (Bezirk Bergedorf, Ortsteile 610, 611, 615) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 1473 (Bahnanlagen), über das Flurstück 4497 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 4696 (Bahnanlagen), über das Flurstück 4858, Südostgrenze des Flurstücks 5462, über die Flurstücke 1529, 3692, Nordostgrenze des Flurstücks 3692, über das Flurstück 3692 der Gemarkung Billwerder, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 7145, Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 7143, über die Flurstücke 7143, 7424, 7202, 5664, 5000, 7679 (Südlicher Bahngraben), Flurstücke 7678, 381 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 5345 (Rungedamm), über das Flurstück 7317, Westgrenze des Flurstücks 7317, über das Flurstück 7317, Nordgrenzen der Flurstücke 2715, 2716 und 2958, über die Flurstücke 381, 7678 (Mittlerer Landweg) der Gemarkung Allermöhe, über die Flurstücke 2315, 4831, 2329, Westgrenze des Flurstücks 1951 (Luxweg), über das Flurstück 2329, Nordostgrenzen der Flurstücke 2329, 4825, 4824, 4823, 4822, über das Flurstück 2245 der Gemarkung Billwerder.
    technHerstellDatum
    • 2018-12-04
    erstellungsMassstab
    • 1000
    verfahrensMerkmale
    texte
    • [§2 Nr.1 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind Wohnnutzungen zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnflächen vollständig hergestellt worden ist. Ausnahmsweise können innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten überbaubaren Flächen der allgemeinen Wohngebiete einzelne Wohnnutzungen vor Fertigstellung dieser Lärmschutzwand zugelassen werden, wenn nachgewiesen wird, dass an allen Fassadenseiten der jeweiligen Wohnung ein Lärmpegel von 60 dB(A) nachts und 70 dB(A) tags sowie für die wohnungsbezogenen Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone und Terrassen) ein Lärmpegel von 65 dB(A) tags unterschritten wird. Nummer 19 ist zu beachten.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet sind Betriebe unzulässig, die Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771, 2773), aufweisen und deren angemessene Sicherheitsabstände im Sinne des § 3 Absatz 5c BImSchG benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d BImSchG erreichen.][§2 Nr.3 | In dem Gewerbegebiet sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Einzelhandelsbetriebe sind unzulässig; ausnahmsweise können Verkaufsstätten für nicht zentrenrelevante Sortimente zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die Summe der Verkaufs- und Ausstellungsflächen je Betrieb nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche beträgt und 150 m² nicht überschreitet. Maßgeblich für nicht zentrenrelevante Sortimente sind die Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel (Herausgeber Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt, Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung). Ausnahmen für Wohnungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787), Vergnügungsstätten sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Das Sondergebiet „Nahversorgung“ dient vorwiegend der Unterbringung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben. Zulässig ist ein Einzelhandelsbetrieb mit nahversorgungsrelevantem Kernsortiment mit einer Verkaufsfläche von maximal 800 m², Schank- und Speisewirtschaften, Arztpraxen, nicht störende Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe sowie Betriebswohnungen. Nahversorgungsrelevante Sortimente sind den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel zu entnehmen.][§2 Nr.5 | Innerhalb der Umgrenzung der derzeit zu Bahnzwecken gewidmeten Fläche, die derzeit als Eisenbahnbetriebsanlage dem Fachplanungsrecht unterliegt, gelten nach Freistellung der Flächen gemäß § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt geändert am 29. November 2018 (BGBl. I S. 2237, 2238), die festgesetzten Folgenutzungen Sondergebiet „Nahversorgung“, Sondergebiet „Kultur“, Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Spielplatz“ und Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Platzfläche und Parkplatz“.][§2 Nr.6 | Im Sondergebiet „Kultur“ sind Einrichtungen für kulturelle, kirchliche, soziale, sportliche und gesundheitliche Zwecke sowie in untergeordnetem Umfang Schank- und Speisewirtschaften zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“, „WA2“ und „WA3“ sind oberhalb der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse weitere Geschosse unzulässig.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“, „WA2“, „WA3“ und „WA4“ sind Überschreitungen der Baugrenzen für untergeordnete Bauteile wie Vordächer, Balkone, Erker und Zugangstreppen bis zu einer Tiefe von 1,5 m zulässig. Die Überschreitungen dürfen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Fassadenfront des jeweiligen Baukörpers betragen. In den allgemeinen Wohngebieten ist eine Überschreitung der Baugrenzen für Terrassen mit ihren Überdachungen bis zu einer Tiefe von 3 m zulässig.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA5“ und „WA6“ beträgt die Mindestgröße für Baugrundstücke von Einzelhäusern 500 m² und von Doppelhaushälften 250 m².][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA5“, „WA6“ und „WA7“ sind je Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.11 | Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte mit der Bezeichnung „GF1“ umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils einen nicht allgemein zugänglichen Geh- und Fahrweg zur Bewirtschaftung der angrenzenden Entwässerungsgräben herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, jeweils einen allgemein zugänglichen Gehweg herzustellen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu unterhalten und zu erneuern. Nutzungen, welche die Unterhaltung und Erneuerung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.14 | Im Gewerbegebiet und in den mit „WA1“, „WA2“ und „WA3“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad zulässig.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind zwischen den Straßenbegrenzungslinien und den Baugrenzen Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 BauNVO mit Ausnahme von Zufahrten sowie Zäune, Mauern und Hecken von mehr als 80 cm Höhe über dem Gehweg nicht zulässig.][§2 Nr.16 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen unzulässig mit Ausnahme von Werbeanlagen für Betriebe, deren Stätte der Leistung innerhalb des festgesetzten Gewerbegebiets liegt. Werbeanlagen dürfen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten.][§2 Nr.17 | Im Gewerbegebiet sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, deren Lärmemissionen tags (6 Uhr bis 22 Uhr) und nachts (22 Uhr bis 6 Uhr) die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, Auslegestelle: Technische Universität Hamburg Universitätsbibliothek/Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg, Fachbibliothek TWI) nicht überschreiten. Emissionskontingente für den Tag- und Nachtzeitraum in dB(A), Emissionshöhe 1 m: Teilfläche TF1 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 45dB(A)/m²; Teilfläche TF2 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 42dB(A)/m²; Teilfläche TF3 : Lek. tags 60dB(A)/m² , Lek. nachts 43dB(A)/m². Für die innerhalb des vom gekennzeichneten Bezugspunkt ausgehenden Richtungssektors liegenden Immissionsorte (Richtungssektor West 200° bis 310°) erhöhen sich die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente LEK im Gewerbegebiet um folgende Zusatzkontingente: Richtungssektor: West (Bezugspunkt 574615,89; 5927.896,51; 200°/310°): Zusatzkontingent LEK, zus für TF1 tags/nachts 5/5 dB(A)/m2; LEK, zus für TF2 tags/nachts 5/8 dB(A)/m2; LEK, zus für TF3 tags/nachts 5/7 dB(A)/m2; Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5, vom Dezember 2006, wobei in den Gleichungen (6) und (7) für Immissionsorte im Richtungssektor West LEK,i durch LEK,i + LEK,zus,i zu ersetzen ist. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.18 | Von der festgesetzten Lage und Schutzwandhöhe der Lärmschutzwand auf den Bahnflächen können Abweichungen zugelassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, dass der Schutzzweck des aktiven Lärmschutzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten Seiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Für die Räume an den verkehrslärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Ist eine Orientierung der Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite nicht möglich, so ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.20 | Innerhalb des Sondergebiets „Nahversorgung“ sind Schlafräume zur verkehrslärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.21 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen der privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Dauerkleingärten sind Dauerkleingärten zulässig, wenn die Lärmschutzwand auf den Bahnanlagen hergestellt worden ist.][§2 Nr.22 | Innerhalb der mit „(E)“ bezeichneten Flächen der allgemeinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Allgemeine Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin.][§2 Nr.23 | Im Gewerbegebiet, in den Sondergebieten sowie in den mit „WA4“, „WA5“, „WA6“ und „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser über offene Gräben abzuleiten.][§2 Nr.24 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.25 | In den allgemeinen Wohngebieten sind je angefangene 250 m² Grundstücksfläche ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum oder zwei kleinkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.26 | Die in der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Dauerkleingarten“ festgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist als heckenartiger Gehölzstreifen zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.27 | Im Gewerbegebiet sind 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Dabei ist je 100 m² zu bepflanzender Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Darüber hinaus ist auf ebenerdigen PKW-Stellplatzanlagen für je vier Stellplätze ein Baum zu pflanzen.][§2 Nr.28 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Der Stammumfang muss bei kleinkronigen Bäumen mindestens 14 cm und bei großkronigen Bäumen mindestens 18 cm, jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, betragen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.29 | In den Baugebieten sind die Flachdächer der obersten Geschosse und die Dächer bis zu einer Neigung von 20 Grad von Gebäuden mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind auf bis zu 30 v. H. dieser Dachflächen Flächen für nicht aufgeständerte technische Anlagen und zur Belichtung sowie die für deren Wartung notwendigen Flächen.][§2 Nr.30 | Die mit „M1“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als naturnahes Fließgewässer mit Verlandungszonen zu entwickeln und dauerhalt zu erhalten.][§2 Nr.31 | Die mit „M2“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist als Sumpfwald zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.32 | Die mit „M3“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind nach Maßgabe von Nummern 33 und 34 als Trockenlebensräume zu entwickeln und dauerhaft offen zu erhalten.][§2 Nr.33 | Für den Verlust von halbruderalen Gras- und Staudenfluren trockener Standorte mit Anteilen von sonstigem Trockenrasen, geschützt nach § 30 BNatSchG und für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des Gewerbegebiets und der Erweiterung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 5 380 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.34 | Für die Schaffung von Ersatzlebensräumen für die nach § 7 Absatz 2 Nummer 14 BNatSchG streng geschützte Reptilienart Zauneidechse werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen der Fläche für oberirdische Bahnanlagen 5 620 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie 1 080 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 2315 der Gemarkung Billwerder als Ausgleichsfläche zugeordnet.][§2 Nr.35 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Gehölze und das Schutzgut Boden werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets „Nahversorgung“ 2 820 m², der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Platzfläche und Parkplatz“ 620 m² sowie der Erweiterung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 2 460 m² des außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücks 7781 der Gemarkung Bergedorf zugeordnet.][§2 Nr.36 | Für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen des mit „WA5“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets 1 760 m², des mit „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiets 1 030 m², dem Wendeplatz der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Luxweg 1 120 m², der Erweiterung der festgesetzten Straßenverkehrsfläche Mittlerer Landweg 930 m² sowie der Fläche zur Regelung des Wasserabflusses 1 615 m² der mit „M3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft zugeordnet.][§2 Nr.37 | In den Baugebieten sind Außenleuchten nur in Form von monochromatisch abstrahlenden Leuchten und mit einem geschlossenen Glaskörper zulässig.][§2 Nr.38 | Die Lärmschutzwand ist auf 40 v. H. je 5 m Länge mit Öffnungen von 5 cm bis 10 cm Höhe – gemessen ab Bodenoberkante – auszuführen, die dauerhaft zu unterhalten sind.][§2 Nr.39 | In den Sondergebieten sind in den Bäumen oder an den Gebäuden mindestens vier Nistkästen für Höhlenbrüter anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.40 | In den mit „WA5“, „WA6“ und „WA7“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind an den Gebäuden je Flurstück mindestens zwei Nistkästen für Höhlenbrüter anzubringen und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.41 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege und Stellplatzflächen in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.][§2 Nr.42 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.43 | Im Plangebiet sind bauliche Maßnahmen vorzusehen, die Gasansammlungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen und Gaseintritte in die baulichen Anlagen durch Bodengase verhindern.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 610, 611, 615]
    plangeber
    aufstellungsbeschlussDatum
    • 2018-06-08
    veraenderungssperre
    • false
    auslegungsStartDatum
    • 2018-06-27
    traegerbeteiligungsStartDatum
    • 2017-10-24
    satzungsbeschlussDatum
    • 2018-11-29
    rechtsverordnungsDatum
    • 2019-01-30
    inkrafttretensDatum
    • 2018-12-04
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_9be72b26-3056-4e1d-8780-6e3ac8eec7eb]
    aendert
    wurdeGeaendertVon
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_98855d18-2c3b-42fa-b758-f7e64c0f8ca4

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    • XPLAN_BP_PLAN_98855d18-2c3b-42fa-b758-f7e64c0f8ca4
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Langenhorn55
    xpPlanDate
    • 1975-12-02
    name
    • Langenhorn55
    internalId
    • 66a23cb3-25b6-4e79-8229-7b69fca2a2d3
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Langenhorn 55 für den Geltungsbereich Torfstück — Eekboomkoppel — über das Flurstück 7657, Ostgrenze des Flurstücks 2222, über das Flurstück 4670 der Gemarkung Langenhorn — Krohnstieg — über die Flurstücke 152, 155 und 7299, Westgrenze des Flurstücks 7299 der Gemarkung Langenhorn — Krohnstieg (Bezirk Hamburg- Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2014-03-31
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1975-12-02
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Datum: 1968-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_dd2d21a6-36f2-4220-9957-347a4b503912]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung
  • XPLAN_BP_PLAN_98872d41-26ee-4f96-8910-ca0c41552a8c

    https://api.hamburg.de/datasets/v1/xplan/collections/bp_plan/items/XPLAN_BP_PLAN_98872d41-26ee-4f96-8910-ca0c41552a8c
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    • XPLAN_BP_PLAN_98872d41-26ee-4f96-8910-ca0c41552a8c
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge33
    xpPlanDate
    • 1967-04-10
    name
    • Lohbruegge33
    internalId
    • db2e9aff-f0b2-440d-a0de-6229f1106f2e
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lohbrügge 33 für das Plangebiet Bergedorfer Straße - Ladenbeker Furtweg - Richard-Linde-Weg - Ostgrenzen der Flurstücke 1323 und 1277 der Gemarkung Lohbrügge (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2017-03-29
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des Obergeschosses zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1967-04-10
    staedtebaulicherVertrag
    • Nein
    erschliessungsVertrag
    • Nein
    durchfuehrungsVertrag
    • Nein
    gruenordnungsplan
    • Nein
    versionBauNVO
    • [Datum: 1962-01-01]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_86ac6764-7626-4a7f-9d3c-5420f7f2f608]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung