Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 31 für den Geltungsbereich Große Elbstraße — Westgrenze des Flurstücks 628 der Gemarkung Altona-Südwest — Buttstraße — West-grenzen der Flurstücke 1745 und 646, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 1347 der Gemarkung Altona-Südwest — Fischmarkt — Carsten-Rehder-Straße — Breite Straße — St. Pauli Fischmarkt (Bezirk Altona, Ortsteil 201) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-04-27
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den Erdgeschossen der Wohngebäude sind nur die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe zulässig.][§2 Nr.3 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Erker und Treppenhausvorbauten bis zu 1,5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Auf den mit a bezeichneten Flächen ist das oberste Vollgeschoß als Dachgeschoß auszubilden, wobei die Dachneigung an die anschließenden vorhandenen Gebäude anzugleichen ist. Aufgehende Wände von Erkern und Türmen können im Bereich von Dachgeschossen senkrecht ausgebildet werden, sofern die Erker und Türme zusammen nicht mehr als ein Viertel der Länge der Gebäudefront breit sind.][§2 Nr.5 | In dem Baukörper westlich des Fischmarktes sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume der lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für diese schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. In dem Baukörper östlich des Fischmarktes muß für die schutzwürdigen Wohn- und Schlafräume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse für die Überbauung der Buttstraße wird oberhalb der festgesetzten lichten Höhe gezählt.][§2 Nr.7 | Die Gebäude sind so zu errichten, daß die Oberkanten vom Fußboden im Erdgeschoß mindestens 7,3 m über Normalnull liegen. Ausnahmen können für das Flurstück 628 der Gemarkung Altona-Südwest erteilt werden, wenn Objektschutz erfolgen kann.][§2 Nr.8 | Für die Neubauten ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.][§2 Nr.9 | Die festgesetzten Geh- und Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, öffentliche Wege anzulegen sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und Leitungsrechten können zugelassen werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 201]
Der Bebauungsplan Ottensen 10 für das Plangebiet - Kleine Brunnenstraße - Rothestraße - Verbindung dieser Straßen über die Flurstücke 183 bis 189 der Gemarkung Ottensen (Bezirk Altona, Ortsteil 212) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-06-02
erstellungsMassstab
1000
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Wohngebiet nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig und im Gewerbegebiet oberhalb der Traufe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und. zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
[§1 | In § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Poppenbüttel 14 / Hummelsbüttel 20 vom 10. Dezember 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 530) werden folgende Vorschriften angefügt:][§1 Nr.3 | 3. In den Wohngebieten offener Bauweise ist je Grundstück nur ein Einzel- oder Doppelhaus innerhalb einer Tiefe von höchstens 25,0 m, gemessen von der parallel zur Straßenbegrenzungslinie verlaufenden Baugrenze, zulässig. Außerhalb dieser Bebauungstiefe ist nur ein weiteres Gebäude auf dem Grundstück als Einzelhaus zulässig, wenn
— ein Mindestabstand von 15,0 m zu der nach Satz 1 zulässigen Bebauung und
— ein Grenzabstand von mindestens 7,5 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze — sofern durch eine Baugrenze kein anderer Abstand festgesetzt ist —
eingehalten werden.][§1 Nr.4 | 4. Werden rückwärtige Grundstücksflächen zu einem selbständigen Grundstück abgeteilt, so ist auf dem neu entstandenen Grundstück nur dann ein Einzelhaus zulässig, wenn auf den davorliegenden abgetrennten Grundstücksflächen nicht mehr als ein Einzel- oder Doppelhaus errichtet worden ist.][§1 Nr.5 | 5. Für die Bebauung entlang der Straßen wird eine straßenparallele Randbebauung vorgeschrieben. Die zulässige Gebäudetiefe ist zwischen der Straßenseite und der Rückseite der Gebäude zu messen.][§1 Nr.6 | 6. Es sind nicht mehr als zwei Wohnungen je Gebäude zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519, 520]
Der Bebauungsplan Nienstedten 11/Osdorf 9/Iserbrook 11 für das Plangebiet Schenefelder Landstraße - Isfeldstraße - Grotefendweg Bockhorst - Wildenbruchstraße - Nordgrenze des Flurstücks 1874 der Gemarkung Osdorf - Adalbertstraße - Dörpfeldstraße - Marconistraße Reichskanzlerstraße - Nordgrenzen der Flurstücke 2032 und. 2031 der Gemarkung Osdorf - Langelohstraße - Jenischstraße - Ohnhorststraße – Bahnanlagen - Jürgensallee - Georg-Bonne-Straße - Nienstedtener Straße Rupertistraße - Eichendorffstraße - Manteuffelstraße (Bezirk Altona, Ortsteile 220, 221 und 224) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-06-08
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet offener Bauweise sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise beträgt die Bebauungstiefe, gemessen von der Baugrenze, höchstens 25,0 m.][§2 Nr.3 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 5 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie; und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21 302-n). Unberührt bleiben die durch den Bebauungsplan Nienstedten 5 vom 5. Januar 1916, durch die Fluchtlinienpläne Osdorf 2 vom 2. Januar 1930 und Klein Flottbek 20 vom 18. Mai 1932 mit Änderung vom 8. August 1934 (Amtsblatt der Stadt Altona 1930 Nr. 3, 1932 Nr. 15 und Altonaer Nachrichten 1934 Nr. 186); durch die Teilbebauungspläne TB 730 und TB 731 vom 21. Juni 1960 sowie TB 881 und TB 882 vom 13. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1960 Seite 363 und 1961 Seite 193) festgesetzten Straßenlinien.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 220, 221, 224]
[§1 | § 2 Nummer 4 des Gesetzes über den Bebauungsplan
Bergedorf 35 vom 2. Oktober 1975 (HmbGVBl. S. 176), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 503),
erhält folgende Fassung:
„4. In den Kerngebieten nördlich der Bergedorfer Straße
sowie in den Kern- und Mischgebieten südlich der Bergedorfer
Straße sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung
von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten
dienen, Wettbüros, Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln,
auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]